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11.12.2000

Was bedeutet die Mehrwertsteuer-Erhöhung für uns Wirte?

Neue Steuersätze ab 2001

Verschiedene Mwst-Sätze werden auf den 1. Januar 2001 geringfügig erhöht. Man kann sich natürlich fragen, ob Aufwand und Ertrag dieser Erhöhung in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Aber die Politik hat einmal mehr bewiesen, dass auf die Bedürfnisse der KMUs wenig Rücksicht genommen wird. Also, liebe Branchenkollegen: an die Schreibtische!

Die Steuersätze ab 2000:
Normalsatz von 7.5 auf 7.6%
Reduzierter Satz (z.B. Take-Out) von 2.3 auf 2.4%
Sondersatz Beherbergung und Frühstück von 3.5 auf 3.6%
Saldosteuersatz Restauration von 5.1 auf 5.2%
Saldosteuersatz Beherbergung unverändert auf 2.3%

Saldosteuersätze sind möglich, wenn weniger als CHF 60'000.- Mwst pro Jahr anfallen. Die Umsatzgrenzen liegen in der Restauration bei CHF 1'160'000 und in der Beherbung bei CHF 2'610'000.

Die neuen Steuersätze gelten für alle Leistungen, welche ab 1. Januar 2001 erbracht werden. Die Umsätze der Silvesternacht können noch zum alten Satz versteuert werden. Pauschalangebote Über die Festtage müssen entsprechend aufgeteilt werden, wenn sie Leistungen im neuen Jahr enthalten (z.B. ein Nachtessen oder die Beherbergung am Neujahrstag).

Auf die Preisgestaltung hat die minime Erhöhung der Mwst keinen grossen Einfluss. Wir empfehlen Ihnen aber aus anderen Gründen Preisanpassungen von mehreren Prozent. Wegen der neuen LSAV, der vorgezogenen Entsorgunggebühr und anderen Einflüssen ist mit erheblichem Kostensteigerungen in fast allen Bereichen zu rechnen.

Überprüfen Sie Ihre Drucksachen! Wir empfehlen Ihnen, jeweils nur den Vermerk "Mwst inbegriffen" anzubringen, weil mit weiteren Erhöhungen zu rechnen ist. Besorgen Sie sich einen Korrekturstempel für Ihre Registrierkasse und prüfen Sie bei dieser Gelegenheit, ob das System gleichzeitig auch Euro-tauglich werden soll.

Bei umsatzabhängigen Verträgen müssen eventuell Anpassungen vorgenommen werden. Wichtig: Wir raten Ihnen dringend, Umsatzbeteiligungen, Erfolgsboni, Mietverträge und ähnliche umsatzabhängigen Verpflichtungen immer auf den Netto-Umsatz abzumachen!


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