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29.11.2006

Rassismus in Bars und Clubs?

Nicht alle Selektionskriterien sind gesetzeskonform

Die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus (EKR) weist darauf hin, dass immer wieder Menschen wegen ihrer Hautfarbe oder Herkunft nicht in Discos eingelassen werden.

Es komme vermehrt zu diskriminierenden Einlassverweigerungen, meint die EKR, und stützt sich auf Aussagen von Betroffenen und Beratungsstellen. Einmalige Schwierigkeiten mit einzelnen Personen führten zum Ausschluss ganzer Gruppen.

Bar- und Clubbetreiber haben ein grosses Interesse, dass sich ihre Gäste wohl fühlen. Dazu braucht es erfahrungsgemäss eine gewisse Durchmischung des Publikums. Erfolgreiche Nachtwirte weisen ihre Sicherheitsleute an, aggressive oder anderweitig negativ auffallende Menschen nicht ins Lokal einzulassen.

Selektionskriterien wie das Auftreten oder das Alter sind sicherlich legitim. Auch Zusatzkriterien wie das Geschlecht oder das Aussehen können für den wirtschaftlichen Erfolg erforderlich sein. Es ist aber nicht tolerierbar, wenn jemand nur wegen seiner Hautfarbe oder Nationalität abgewiesen wird! Solches Verhalten kann sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.


Gerichtspraxis zur Rassismus-Strafnorm

Generelles Lokalverbot
Ein Wirt plazierte beim Eingang eine Tafel mit der Aufschrift "Aus Sicherheitsgründen haben Gäste aus Ex-Jugoslawien keinen Zutritt". Er wurde zu einer Busse von 400 Franken verurteilt. Wenn sachliche Gründe vorliegen, so das Gericht, sei die schlechtere Behandlung bestimmter Gruppen keine strafbare Diskriminierung. Hingegen gehe es nicht an, gleich sämtliche Angehörige einer bestimmter ethnischen Gruppe grundsätzlich auszuschliessen.

Aus dem Laden gewiesen
Eine Ladenbesitzerin wies eine Kundin schwarzer Hautfarbe mit den Worten "I don't want people from your country" aus ihrem Geschäft. Sie wurde zu einer Busse von 600 Franken verurteilt. Der von der Angeklagten vorgebrachte Einwand, sie habe im Vorfeld Schwierigkeiten mit drei Schwarzafrikanern gehabt, wurde nicht als hinreichend sachlicher Grund für die Leistungsverweigerung gewertet.

Bedienung verweigert
Eine Serviceangestellte verweigerte aufgrund einer vermeintlichen Anweisung ihrer Chefin die Bedienung von drei Afrikanern. Als Begründung gab sie an, dass im Lokal keine Schwarzen bedient würden. Die Geschäftsführerin konnte nachweisen, dass sie nie eine solche pauschale Anweisung gegeben hatte. Die Serviceangestellte wurde wegen Rassendiskriminierung zu einer Busse von 500 Franken und zu Bezahlung einer Genugtuungssumme von je 100 Franken verurteilt.


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