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07.07.2002

Bundesgericht verurteilt Geschäftsführer eines Salons

Abhängigkeitsverhältnis lässt ein Beschäftigungsverhältnis annehmen

So genannte Massagesalons schiessen wie Pilze aus dem Boden: Angebliche "Touristinnen" gehen dort für einige Wochen oder Monate der Prostitution nach. Die vornehmlich osteuropäischen jungen Frauen verfügen über keine Arbeitsbewilligung.

Im Kampf gegen dieses illegale Sexgewerbe verurteilte die Zürcher Justiz den Geschäftsführer eines Sex-Salons zu einer Busse von 3000 Franken. Der Mann hatte in seinem Etablissement zwei Prostituierte aus Ungarn beschäftigt. Vor Bundesgericht argumentierte der Angeklagte, er sei zwar für die Infrastruktur des Salons (vom Mineralwasser bis zum Kondom) verantwortlich gewesen und habe in einschlägigen Zeitungen Inserate platziert. Er habe aber den Frauen keine Weisungen hinsichtlich der Arbeitszeit und der von ihnen zu erbringenden Dienstleistungen erteilt, weshalb er nicht als Arbeitgeber anzusehen sei. Zudem hätten die Frauen Abgaben aufgrund ihres Umsatzes geleistet: Habe eine Prostituierte nichts verdient, habe sie auch keine Abgabe leisten müssen.

Das Bundesgericht fasst den Begriff "Arbeitgeber" aber weiter (Urteil 6S.94/02 vom 5. Juni 2002): Es sei nicht entscheidend, dass den Prostituierten keine Weisungen hinsichtlich der Arbeitszeit, der Anzahl der Freier und Art der Dienstleistungen erteilt wurden. Wesentlich sei vielmehr, dass der Geschäftsführer darüber entschied, wer im Salon als Prostituierte arbeiten darf und wer nicht. Dieses Abhängigkeitsverhältnis rechtfertigt es nach Auffassung des Bundesgerichts, ein Beschäftigungsverhältnis anzunehmen.


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