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12.10.2009

Das Gastgewerbe und der Lärm

Akustische Grenz- und Richtwerte

Der Sommer ist vorbei und die mediterrane Stimmung in den Städten löst sich langsam wieder auf. "Leider", sagen die einen – "zum Glück", sagen die anderen. Die ausgelassene Stimmung, die eine laue Sommernacht hervorruft, wird nicht von allen goutiert. Das Gastgewerbe hat einmal mehr eine exponierte Stellung inne und die Gerichte haben aufgrund von Lärmklagen bereits einige Entscheide treffen müssen. Nachfolgend findet sich ein Überblick über die für gastgewerbliche Betriebe wichtigen Bestimmungen.

Bezüglich Lärmemissionen gibt es auf Bundesebene verschiedene Gesetze, die einen Schutz vor Lärm erwirken sollen: Das Umweltschutzgesetz (USG), die Lärmschutzverordnung (LSV), das Nachbarrecht (Art. 684 ZGB), die Schall- und Laserschutzverordnung (SLV), das Arbeitsgesetz (ArG) und die dazu gehörige Verordnung 3 (ArGV 3).

Umweltschutz und Lärmschutzverordnung

Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) und die Lärmschutzverordnung (LSV) wollen die Menschen vor schädlichen und lästigen Einwirkungen bzw. Lärm schützen. Es geht dabei um die Beschränkung von Lärmbelastungen, die von Anlagen ausgehen (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 11ff USG). Als Anlagen gelten nach Art. 7 Abs. 7 USG Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen; diesen Anlagen gleichgestellt werden auch Fahrzeuge, Maschinen und Geräte (z.B. Musikinstrumente und Lautsprecher). Menschliche Stimmen werden vom USG insofern erfasst, als dass sie dem bestimmungsgemässen Betrieb einer Anlage zuzurechnen sind (Gäste auf der Terrasse).

Das Bundesgericht hat in einem Fall bezüglich Lärmemissionen entschieden, dass umweltrechtliche Vorschriften des Bundes über den Lärmschutz auch auf öffentliche Betriebe wie bspw. Kaffeehäuser, Restaurants, Diskotheken u.a. anwendbar seien (BGE 130 II 32). Es seien alle zurechenbare Lärmimmissionen mit einzubeziehen (z.B. das Wegfahren der Autos), dies entspreche dem Schutzzweck der Lärmschutzverordnung.

Das Zivilgesetzbuch verbietet in Art. 684 eine übermässige Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigen Einwirkungen durch Lärm und anderes.

Vollzug

Bei einer Lärmklage eines Nachbarn hat die Behörde somit unter einer Gesamtwürdigung der vorgenannten Gesetze zu entscheiden, ob eine Lärmbelastung vorliegt oder nicht. Pikant ist, dass die Lärmschutzverordnung wiederum keine Belastungsgrenzwerte kennt für Immissionen wie Gaststättenlärm und Lärm durch menschliches Verhalten in der Terrassenwirtschaft und bei der Ankunft sowie beim Verlassen der Lokalität (vgl. u.a. BGE 126 III 223 S. 226), sondern von Strassenverkehrslärm (Anhang 3 LSV) und von Industrie- und Gewerbelärm (Anhang 6 LSV) spricht.

Somit kann gesagt werden, dass weder im nachbarrechtlichen Schutzrecht (Art. 684 ZGB) noch in der LSV eine genaue, zahlenmässig festgelegte Beschränkung von Lärmemissionen besteht. Dies bedeutet, dass im Individualfall nach Ermessen der Behörden entschieden wird und im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit des Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit zu berücksichtigen ist. Es können gemäss Bundesgericht Entscheidungshilfen wie z.B. private Richtlinien konsultiert werden. Eine solche Richtlinie stellt die Vollzugshilfe des "Cercle Bruit" dar.

Die Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) hat aufgrund der oben erwähnten Rechtsunsicherheit eine "Vollzugshilfe" erlassen. Obwohl "Cercle Bruit" ein Verein privatrechtlicher Natur ist, hat das Bundesgericht die Anwendung der Richtlinien als sachgerecht und anwendbar erachtet. Für die Ermittlung der Lärmbelastungswerte sollen diese Richtlinien eine Vereinheitlichung der kantonalen Praktiken bei Lärmbelastungen darstellen. Es ist aber zu beachten, dass es Richtlinien eines privatrechtlichen Vereins sind und ihnen keine gesetzliche Bedeutung zugemessen werden kann, sondern sie dienen dem Richter als Entscheidhilfe bei einer Beurteilung.

Die potenziellen Schallquellen werden nach internen Schallquellen (Musik, Kundenlärm, Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten, technische Anlagen inkl. Küchen) und externen Schallquellen (Musik auf der Terrasse, Kundenverhalten und Bedienung auf der Terrasse, Aufräumarbeiten und Reinigung der Terrasse, Aussenlärm technischer Anlagen, Kundenverkehr, Parkplatzlärm, Verkehrserzeugung) differenziert.

Die Vollzugsbehörde (oftmals die Polizei) muss die Lärmbelastung, die durch den Betrieb eines Lokals entsteht im Gesamten beurteilen (unter Berücksichtigung aller Lärmquellen). Dann muss sie entscheiden, ob die Gesamtbeeinträchtigung über den Vorgaben des USG liegt. Der zeitliche Faktor spielt für die Beurteilung ebenso eine Rolle. Es wird zwischen Arbeitszeit (7 bis 19 Uhr), Ruhezeit (19 bis 22 Uhr) und Nachtzeit (22 bis 7 Uhr) unterschieden.

In örtlicher Hinsicht wird bei der Beurteilung unterschieden, ob bereits Hintergrundgeräusche bestehen (z.B. Bahnhof) oder ob es sich um eine lärmempfindliche Gegend handelt (Wohnviertel). Die Lärmimmission wird am Ort der Einwirkung gemessen (d.h. beim Nachbarn). Grenzwerte für den Körperschall (Übertragung von Erschütterung durch Schwingungen) und Grenzwerte für den Luftschall (erzeugt durch Menschen und Installationen/Maschinen) werden gesondert gemessen.

Grenzwerte von Musik- und Kundenlärm
Körperschall / Luftschall – ob von drinnen oder von der Terrasse ausgehend

22.00 -07.00 Uhr: 30 dB(A) / 40 dB(A)
19.00-22.00 Uhr: 35 dB(A) / 45 dB(A)
07.00-19.00 Uhr: 40 dB(A) / 50 dB(A)


Ausgehender Lärm bei Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten (während der Nacht), die Immissionen einer bewirtschafteten Terrasse sowie der Kundenverkehr werden nach Auftreten und der Hörbarkeit beurteilt, d.h. die tatsächliche Wahrnehmung wird beurteilt. Wenn also einige wenige Autos spät mit Vollgas losbrausen bedeutet das, dass es nur für eine kurze Dauer eine hohe Lärmbelastung gibt – dabei verletzt dies keine Lärmschutznorm. Bei der Augenscheinsbeurteilung werden die Umgebungsgeräusche, die Art des Lokals, die Öffnungszeiten und die angebrachten Schutzmassnahmen (Vordach, Wand, Paravent) mitberücksichtigt.

Mögliche Massnahmen zur Lärmdämmung
• Informieren der Kundschaft
• Standorte für Parkplätze verbessern
• Schliessen von Türen und Fenstern
• Freiwillige Überwachung des Lärmpegels
• Begrenzung des Musiklärmpegels mittels "Begrenzer"
• Lautsprecherpositionen ändern (mehrere Quellen bringen allenfalls eine bessere Verteilung)
• Schallschutzschleusen bei den Türen
• Trittschallschlucker / schallabsorbierende Beläge montieren
• Beschränkung der Öffnungszeiten

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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