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24.12.2009
Schneefall und Glatteis auf dem Trottoir
Pflichten der Grundeigentümer
Grundeigentümer und deren Beauftragte sind dafür verantwortlich, dass Trottoirs und öffentliche Fusswege längs von Grundstücken bei Schneefall und Glatteis gefahrlos begangen werden können. Diese Verpflichtung basiert auf einer entsprechenden Verordnung. Die Stadtreinigung des Tiefbauamtes ist ihrerseits verantwortlich für die Schneeräumung und den Winterdienst auf den Strassen. Sie stellt in der ganzen Stadt Streugutbehälter zur Verfügung.
Die Stadtreinigung weist darauf hin, dass sie bei Schneefall und Glatteis weder in der Lage noch verpflichtet ist, Schnee und Eis auf den Trottoirs vor Privatgrundstücken zu entfernen. Vielmehr sind aufgrund einer seit vielen Jahren geltenden Verordnung die Anwohner beziehungsweise die Grundeigentümer oder deren Beauftragte dafür verantwortlich, dass Trottoirs, öffentliche Fusswege und Verbindungsweglein entlang ihrer Grundstücke bei Schneefall und Glatteis gefahrlos begangen werden können.
Entlang einer Parzellengrenze ist auf Allmend ein Streifen von mindestens einem Meter Breite zu pfaden und/oder zu bestreuen, und zwar auch dort, wo keine Trottoirs vorhanden sind, wie beispielsweise am Fusse von Treppenanlagen und in Altstadtgassen. Dies gilt auch für die Zugänge zu Depots von Kehrichtsäcken und zu Kehrichtcontainern.
Der weggeräumte Schnee ist grundsätzlich auf dem Trottoir längs des Randsteins zu deponieren. Die Strassenschalen und Entwässerungsschächte sind freizuhalten, da sonst das Schmelzwasser nicht abfliessen kann.
Verunreinigter Schnee darf nicht in Rabatten und Baumscheiben deponiert werden. Glatteis und gleitgefährlicher, festgetretener Schnee sind mit feinkörnigem Splitt, Sand, Asche oder anderen geeigneten Streumitteln abzustreuen. Splitt kann bei den vom Bau- und Verkehrsdepartement aufgestellten Behältern beschafft werden. Splitt, Sand und Asche sollen nach dem Auftauen weggewischt werden.
Auftaumittel, namentlich Streusalze, dürfen nur verwendet werden, wenn sich die vorgenannten Mittel zur Bekämpfung von Glatteis und Schneeglätte nicht eignen (in Steigungen, auf Treppen, in stark frequentierten Fussgängerbereichen), wenn der Schnee vorgängig geräumt worden ist und wenn das Schmelzwasser nicht in den Wurzelbereich von Bäumen gelangen kann.
Als Grundsatz gilt: Je früher der Schnee und das Eis bekämpft wird, desto kleiner ist der Arbeitsaufwand und desto besser die Wirkung. Über die Hotline der Basler Stadtreinigung (Telefon 061 385 15 15) können weitere Auskünfte eingeholt werden.
- Stadtreinigung Basel-Stadt
- Verwaltung passt Richtlinie für Boulevard-Restaurants an
- Gewährleistung und Haftung des Restaurateurs für Speisen
Dossier: Allmend
Permanenter Link: https://www.baizer.ch/aktuell?rID=1870
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