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05.08.2010

Verfassungsbeschwerde erfolglos

Richter stellen sich hinter das Rauchverbot in bayerischen Gaststätten

Das Bundesverfassungsgericht wies drei Verfassungsbeschwerden gegen das Rauchverbot in Bayern ab. Es sei nicht unverhältnismässig, wenn der Landesgesetzgeber auf Ausnahmeregelungen verzichte – selbst dann nicht, wenn die wirtschaftliche Existenz von Betrieben gefährdet sei.

Anfangs August ist das durch das Stimmvolk beschlossene neue bayerische Gesetz zum Schutz der Gesundheit in Kraft getreten. Es sieht ein striktes Rauchverbot für alle Gaststätten vor. Die geschaffenen Ausnahmeregelungen für Festzelte und kleine Einraumgaststätten sind ebenso entfallen wie die zur gleichen Zeit geschaffene Möglichkeit, Rauchernebenräume einzurichten.

Eine Raucherin, die mehrmals wöchentlich Gaststätten besucht, hat gegen das Rauchverbot Verfassungsbeschwerde erhoben. Eine weitere Beschwerdeführerin betreibt eine Gaststätte und erzielte bisher einen erheblichen Teil ihres Umsatzes durch geschlossene Gesellschaften, die in abgetrennten Räumen stattfinden. Schliesslich legte auch noch eine GmbH Beschwerde ein, die ein "Pilslokal" mit einer Fläche von weniger als 75m2 betreibt und geltend machte, sie beschäftige nur Raucher und es würden "nur rauchende Gäste eingelassen".

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerden, mit der die Beschwerdeführerinnen im wesentlichen geltend machen, durch die strikte Neufassung des Rauchverbots in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit bzw. ihrer Berufsfreiheit verletzt zu sein, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde habe weder grundsätzliche Bedeutung noch sei ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt, schreibt das Gericht in einer Mitteilung.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2008 entschieden, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert ist, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen.

Entscheide sich der Gesetzgeber wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter für ein striktes Rauchverbot in allen Gaststätten, so dürfe er dieses Konzept konsequent verfolgen und müsse sich auch nicht auf Ausnahmeregelungen für reine Rauchergaststätten einlassen, zu denen Nichtraucher keinen Zutritt erhalten.

Auch eine stärkere Belastung von Inhabern kleiner Einraumgaststätten – bis hin zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz – sei angesichts der für alle Gaststätten geltenden Regelung durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt und zwinge daher nicht zu einer Ausnahmeregelung. Ein striktes Rauchverbot sei auch vor dem Hintergrund, dass es in Bayern aufgrund der bisherigen Regelungen inzwischen eine grosse Zahl rauchfreier Gaststätten gebe, nicht unverhältnismässig.


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