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09.11.2011
Wirte in Ladenpassagen müssen Rauchverbot überwachen
Stehende Passanten dürfen rauchen, sitzende Gäste nicht
Die Bewirtschaftung von ausserhalb einer Gaststätte gelegenen Flächen in einer überbauten Einkaufspassage ist keine Aussengastronomie im Sinne des Landesnichtraucherschutzgesetzes. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden. Damit wurde die Berufung eines Mannheimer Gastwirtes gegen ein gleichlautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurückgewiesen.
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt eine Gaststätte in einer Einkaufspassage in Mannheim. Im Inneren der Gaststätte befinden sich zwei voneinander getrennte Räume, von denen der kleinere als Raucherraum dient.
Darüber hinaus bewirtschaftet die Klägerin eine Fläche der angrenzenden Ladenpassage. Die Passage ist vollständig überbaut und nur zum Ein- und Ausgang hin offen. In der Mitte weitet sie sich zu einem Lichthof, der in neun Metern Höhe von einer glasartigen Überdachung mit seitlicher Belüftungsmöglichkeit überwölbt wird.
Im April 2008 forderte die Stadt Mannheim die Klägerin auf, ihre Gäste auf das Rauchverbot im bewirtschafteten Passagenbereich hinzuweisen und gegen Verstösse einzuschreiten. Die Gaststättenbetreiberin meint, ein Rauchverbot auf den bewirtschafteten Flächen vor ihrer Gaststätte verstosse gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Laufflächen vor den anderen Geschäften der Einkaufspassage nicht von dem gesetzlichen Rauchverbot erfasst seien.
Sie klagte vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe ohne Erfolg. Auch ihre Berufung wies der Verwaltungsgerichtshof jetzt zurück. Die bewirtschaftete Fläche in der Einkaufspassage sei keine Aussengastronomie und unterliege daher dem Rauchverbot. Bereits der Wortlaut deute darauf hin, dass unter dem Begriff Aussengastronomie nur Bereiche zu verstehen seien, die im Freien lägen.
Das Rauchverbot für Gaststättenbewirtschaftungen stelle auch keine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber sonstigen Nutzungen in Einkaufspassagen dar, für die kein gesetzliches Rauchverbot bestehe, so das Gericht.
Bei sachgerechter typisierender Betrachtung sei davon auszugehen, dass in Gaststätten im Vergleich zu anderen öffentlich zugänglichen Bereichen wegen der höheren Verweildauer und wegen des Genusses von Speisen und Getränken häufig geraucht werde.
Demnach sei ein allein für Gaststättenbereiche geltendes Rauchverbot in Räumen, die in weiteren Teilbereichen für andere Zwecke genutzt würden und insoweit keinem gesetzlichen Rauchverbot unterfielen, hinreichend sachlich gerechtfertigt und auch nicht unverhältnismässig.
Das Urteil kann binnen eines Monats nach Zustellung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
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Dossiers: Bürokratie | Rauchverbot | Verbotswahn
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