Suchen Sie Mitarbeiter?
Schalten Sie jetzt für 65 Franken ein Stellenangebot auf Gastro-Express, der führenden Jobbörse für das Schweizer Gastgewerbe. Jahresabos ab 390 Franken.
02.12.2011
Glücks- und Lotteriespiele im Gastgewerbe
Im Wesentlichen durch zwei Bundesgesetze geregelt
Goldlotto, Preisjassen, Pokerturniere und Sportwetten – die Versuchungen sind zahlreich. Somit erstaunt es auch nicht, dass immer mehr Schweizerinnen und Schweizer an Glücksspielen teilnehmen – zu einem schönen Teil im Internet. Es ist nur natürlich, dass gewisse Wirte hier eine Marktlücke wittern und auch in ihrem Betrieb gewerbsmässig Spiele anbieten oder Sportwetten vermitteln wollen.
Doch während das Glücksspiel im Internet wegen dem Sitz der Betreiber in einem Drittstaat rechtlich gesehen gewissermassen in einer Grauzone stattfindet, kann ein Verstoss gegen die hiesige Rechtsordnung für einen Schweizer Wirt schnell einmal handfeste Konsequenzen haben, denn nur ein Teil der beliebtesten Spiele ist auch wirklich legal.
Im Folgenden wird dargestellt, welche Spiele erlaubt und welche Spiele verboten sind und wo entsprechende Bewilligungen eingeholt werden müssen.
Das Spiel um Geld in Restaurants wird im Wesentlichen durch zwei Bundesgesetze geregelt. Glücksspiele im Allgemeinen werden vom Spielbankengesetz (SBG) erfasst. Als Spezialgesetz gilt das Lotteriegesetz für sämtliche Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten. Zu diesen Gesetzen existieren eine Vielzahl von Verordnungen und Konkordate, auf welche in den einzelnen Unterkapiteln eingegangen wird.
Erlaubte Spiele
a) Jassen
Jassen ist ein Kartenspiel und quasi der Schweizer Nationalsport. Landauf und landab wird in vielen Restaurants gerne und häufig gejasst. Nichtsdestotrotz oder gerade deswegen gibt es auch hier rechtliche Grundlagen zu beachten. Auf den ersten Blick mag es erstaunen – doch das Jassspiel fällt tatsächlich unter das Spielbankengesetz des Bundes (SBG).
Dieses unterscheidet zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspielen. Jassen gilt schon seit Jahrzehnten als Geschicklichkeitsspiel, nicht zuletzt aus politischen Gründen, und ist damit nicht konzessioniert. Grundsätzlich kann also in Restaurants um Geld gejasst werden, sei es unter den Gästen selber oder durch die Organisation eines Jassturniers durch den Wirt.
Bei einem Glücksspiel muss ein Geldgewinn gegen Leistung eines (Geld-)Einsatzes ganz oder teilweise vom Zufall abhängen (Art. 3 Abs. 1 SBG). Bei Geschicklichkeitsspielen hingegen hängt ein allfälliger Gewinn ganz von der Geschicklichkeit des Spielers ab. Über den Anteil von Glück und Geschicklichkeit bei einem Kartenspiel könnten auch langjährige und versierte Spieler wohl stundenlang streiten.
Trotzdem: auch bei Geldeinsätzen ist Jassen ein Geschicklichkeitsspiel. Anders bei sogenannten
Glücksspielen: das SBG verbietet die Ausrichtung von Glücksspielen generell und behält sie den konzessionierten Spielkasinos vor (Art. 4 SBG).
Mit anderen Worten: Wirte dürfen in ihren Betrieben keine Glücksspiele anbieten oder ihre Räumlichkeiten für Glücksspiele vermieten. Somit kommt der Entscheidung, ob es sich bei einem Spiel um ein Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel handelt, plötzlich grosse Bedeutung zu. In Grenzfällen trifft die Eidgenössische Spielbankenkommission einen Entscheid über den Charakter eines Spiels (Art. 60 SBV).
Schon seit jeher sieht die Spielbankenkommission Jassen als Geschicklichkeitsspiel an. Dass Geschicklichkeitsspiele wie Jassen um Geldeinsätze jedoch grundsätzlich erlaubt sind, heisst nicht, dass sie unangemeldet und beliebig oft durchgeführt werden dürfen.
Es müssen selbstverständlich weiterhin kantonale und kommunale Vorschriften bezüglich Öffnungszeiten, Nachtruhe und Sondernutzungen von öffentlichem Grund beachtet werden. Eine Zusammenstellung an dieser Stelle würde jedoch den Rahmen sprengen. Am besten setzen sich interessierte Wirte mit der zuständigen Gemeindebehörde in Verbindung.
Verstösst ein Wirt gegen das Glücksspielverbot, drohen eine Haftstrafe oder eine Busse bis CHF 500'000 (Art. 56 SBG). Ersttäter mit Bagatellbeträgen dürften in der Regel zwar mit einer bedingten Strafen auf tiefem Niveau davonkommen. Richtig lohnend wird die Ausrichtung von Glücksspielen dadurch trotzdem nicht.
b) Lotto und Bingo
Für Lotto und Bingospiele ist das Lotteriegesetz (LG) massgebend. Als Lotterie im Sinne des Gesetzes wird gemeinhin jede Veranstaltung verstanden, bei der über einen Gewinn durch die zufällige Ziehung von Losen, Nummern oder ähnlichen Mitteln entschieden wird (Art. 1 Abs. 2 LG), sofern die Mitspieler einen Einsatz leisten müssen. Damit fallen unter das Lotteriegesetz nicht nur das im Volksmund bekannte Zahlen-Lotto am Kiosk, sondern auch Spiele wie Bingo und Los-Tombolas an Messen und Jahrmärkten.
Die Ausrichtung sämtlicher Lotterien durch Private ist eigentlich strengstens verboten. Eigentlich. Denn obwohl das Lotteriegesetz (Art. 1 Abs. 1 LG) ein staatliches Lottomonopol schafft (das von Swiss-Lotto wahrgenommen wird), finden sich in grossen Boulevard-Zeitungen immer wieder Annoncen für Lotto- und Bingoabende, die von Vereinen organisiert werden und häufig in Gaststätten stattfinden. Gelegentlich gibt es sogar Angebote für die Organisation solcher Lotterien. Doch wie kommt es dazu?
Das Lotteriegesetz macht vom allgemeinen Lotterieverbot zwei Ausnahmen. Die für Wirte interessante Ausnahme findet sich in Art. 5 LG. Unter der Voraussetzung einer kantonalen Bewilligung (Art. 5 Abs. 1 LG) erlaubt das Gesetz nämlich Lotterien, die einem gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck dienen.
Praktisch betrifft dies vor allem die beliebten Lotto- und Bingo-Abende. An solchen Anlässen dürfen dann auch Barbeträge als Gewinne ausgeschüttet werden. Nach Massgabe des Lotteriegesetzes kann eine solche Bewilligung jedoch nur privatrechtlichen Personenvereinigungen erteilt werden (Art. 6 LG).
Ausgedeutscht heisst dies, dass vor allem Vereine und Genossenschaften, nicht jedoch Einzelpersonen eine Bewilligung erhalten können. Die Vereinigungen müssen zudem eine gemeinnützige oder wohltätige Zweckbestimmung haben. Die Begriffe gemeinnützig und wohltätig sind jedoch grosszügig auszulegen. Zum Beispiel fallen auch Lottoveranstaltungen von Fussballvereinen darunter.
Der einzelne Wirt als Lotterie-Veranstalter scheidet somit im Allgemeinen aus, selbst wenn er die Gewinne aus einer Bingo-Veranstaltung zu spenden bereit wäre. Für den Wirt kann es jedoch interessant sein, seinen Saal ganz legal einem Verein für einen Bingo-Abend zu vermieten, allenfalls zusätzlich unter der Bedingung einer Mindestkonsumation.
Für Lotterien, die in mehreren Kantonen veranstaltet werden, hat die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz im Jahre 2005 eine interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht und die Bewilligung, sowie die Ertragsverwendung von Lotterien und Wetten erlassen. Für Bewilligungen von Lotterien ist in diesem Fall eine eigens geschaffene Lotterie- und Wettkommission zuständig.
Wirte, die ihr Lokal für einen Bingoabend zur Verfügung stellen oder den Abend allenfalls sogar selber organisieren, sind von dieser Vereinbarung kaum betroffen, weil sich die Lotterie in aller Regel auf das Gebiet eines Kantons, in aller Regel sogar einer Gemeinde beschränkt. Es spielt in diesem Sinne auch keine Rolle, wenn die Besucher des Bingoabends aus verschiedenen Kantonen stammen oder wenn sogar Transporte aus verschiedenen Kantonen in das Lokal organisiert werden.
Findet die Lotterie auf dem Gebiet eines Kantons, also konkret örtlich an einen Ort gebunden statt, sind die kantonalen Vorschriften zu beachten. In der Regel haben die Kantone Lotterieverordnungen erlassen, die die Bewilligung für die Veranstaltung und Durchführung von zulässigen Lotterien regelt. Im Kanton Zürich zum Beispiel ist dies die kantonale Lotterieverordnung (KLV).
c) Tombolas
Die zweite Ausnahme des allgemeinen Lotterieverbotes betrifft Lotterien, die an einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden und deren Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen, sofern diese Gewinne direkt an diesem Anlass ausgerichtet werden (Art. 2 Abs. 1 LG). Davon sind von allem die klassischen Tombolas an Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfasst. Diese Ausnahme wird Gastronomen jedoch nur in Ausnahmefällen betreffen.
Verbotene Spiele
d) Poker
Wie beim Jassen handelt es sich beim Pokerspiel um ein Kartenspiel, dass in kleiner Runde gespielt werden kann. Doch im Gegensatz zum Jassen ist beim Pokerspiel die Ausgangslage seit dem vergangenen Jahr völlig unterschiedlich.
Schon seit Ewigkeiten galt Jassen als Geschicklichkeitsspiel (siehe oben). Mit dem Aufkommen des amerikanischen Kartenspiels in der Mitte des letzten Jahrzehnts stellte sich diese Frage für die Spielbankenkommission auch für das Pokerspiel.
Zunächst galt Poker ebenfalls als Geschicklichkeitsspiel. Die Folge war ein eigentlicher Boom an organisierten Turnieren in gastgewerblichen Betrieben. Gelegentlich waren sogar spezialisierte Poker-Betriebe zu beobachten. Ein Entscheid des Bundesgerichtes führte im Mai 2010 zu einem abrupten Ende dieses Poker-Booms. Pokern gilt seither als Glücksspiel und darf gegen Geldeinsatz nur noch in Kasinos gespielt werden.
Insgesamt ist die Ungleichbehandlung von Poker und Jassen schwer zu verstehen, zumal sich die beiden Kartenspiele in vielen Punkten sehr ähnlich sind. Im Hintergrund ausschlaggebend könnte vielleicht die erhöhte Suchtgefahr beim Poker-Spiel gewesen sein, da viele Spieler auch exzessiv im Internet spielen. Juristisch gesehen ist die Differenzierung jedoch höchst fragwürdig.
Weiterhin möglich wären selbstverständlich "Plausch-Turniere" ohne Einsatz von Geld. Davon dürfte jedoch sowohl von Seiten der Spieler als auch von Seiten der Veranstalter wenig Bedarf bestehen.
e) Sportwetten
Sportwetten erlebten mit der Verbreitung des Internets seit dem Beginn des Jahrtausends einen regelrechten Boom. Obwohl viele Anbieter ihr Geschäft von Drittstaaten aus online anbieten, bleibt die gewerbsmässige Organisation und Vermittlung von Sportwetten in der Schweiz verboten (Art. 33 Lotteriegesetz).
Nur in besonderen Fällen kann das kantonale Recht für Bootsrennen, Pferderennen oder Fussballspiele auf dem Gebiet eines Kantons eine Ausnahme vom generellen Verbot machen (Art. 34 Lotteriegesetz). Damit sind zum Beispiel Wetten für Pferderennen in St. Moritz vor Ort gemeint.
Für den einzelnen Gastronomen besteht unter diesen Voraussetzungen kein Handlungsspielraum und es ist strikt davon abzuraten, im eigenen Restaurant Wetten anzunehmen oder zu vermitteln, selbst wenn man sich nur an den Quoten von ausländischen Wettanbietern orientiert.
f) Kasinospiele und Spielautomaten
Kasinospiele wie Roulette und Black Jack sind in aller Regel Glücksspiele und damit im Sinne des Spielbankengesetzes konzessionspflichtig und nur in Kasinos erlaubt. Gleiches gilt für die früher im Gastgewerbe beliebten Spielautomaten.
Reine Unterhaltungsapparate wie Tischfussballkästen oder Flipperkästen, die keine Gewinne ausschütten, bleiben selbstverständlich erlaubt. Ist an einem anderen Spielautomaten jedoch ein Geldgewinn möglich, kommt es wiederum auf die Unterscheidung zwischen Geschicklichkeits- und Glücksspiel an.
Glücksspielautomaten sind dabei grundsätzlich wiederum verboten. Geschicklichkeitsautomaten können von der Spielbankenkommission mittels Verfügung bewilligt werden und unterstehen danach bezüglich der Bewilligung kantonalem Recht.
Fazit
Der Rahmen für Geldspiele im Gastgewerbe ist relativ eng gesteckt. Nur Geschicklichkeitsspiele wie Jassen und die Organisation von Bingoabenden und Tombolas bleiben im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung möglich.
Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse
Dossiers: Casinos | Nachtleben
Permanenter Link: https://www.baizer.ch/aktuell?rID=3172
Suchen Sie eine Stelle im Gastgewerbe?
Inserieren Sie kostenlos auf Gastro-Express, der führenden Jobbörse für das Schweizer Gastgewerbe!