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08.12.2011
Drei bewilligungsfreie Sonntagsverkäufe pro Jahr
Basler Regierung schlägt Kompromiss vor
Der Basler Regierungsrat schlägt dem Grossen Rat eine Änderung des Gesetzes über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnungen (RLG) vor. Künftig können pro Jahr drei Sonntagsverkäufe bewilligungsfrei durchgeführt werden. Zwei verkaufsoffene Sonntage sind für den Dezember reserviert. Ferner wird der Bettag nicht mehr als hoher sondern nur noch als "übriger Feiertag" bezeichnet.
Aufgrund einer im Jahr 2008 in Kraft getretenen Bestimmung des eidgenössischen Arbeitsgesetzes können die Kantone maximal vier Sonntage bezeichnen, an denen Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung beschäftigt werden können. Für die Verankerung von regelmässig wiederkehrenden Sonntagsverkäufen braucht es eine gesetzliche Grundlage, weshalb das RLG revidiert werden muss.
In einer zweijährigen Testphase wurde ausgelotet, ob neben den beiden bewährten Adventsverkäufen zwei weitere Verkaufssonntage eingeführt werden sollen, nämlich je ein Sonntag während der Baselworld und der Herbstmesse.
Der Test wurde vom Statistischen Amt mit einer Umfrage begleitet, in die rund 900 Geschäfte einbezogen waren. Die beiden Befragungen zeigten, dass viele kleine und mittlere Geschäfte den zusätzlichen Sonntagsverkäufen eher skeptisch gegenüber stehen. Unbestritten waren die beiden etablierten Sonntagsverkäufe im Advent.
Aufgrund der Ergebnisse der Befragungen schlägt der Regierungsrat dem Grossen Rat nun im Sinn eines Kompromisses die Verankerung von drei Sonntagsverkäufen pro Jahr im RLG vor. Auf die Festsetzung der einzelnen Daten im Gesetz wurde verzichtet.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit wird nach Anhörung der Sozialpartner die drei Sonntagsverkäufe festlegen und anfangs Jahr im Kantonsblatt publizieren. Zwei Sonntagsverkäufe sind gesetzlich für die Adventsverkäufe reserviert. Der dritte Sonntagsverkauf wird voraussichtlich während der Herbstmesse stattfinden.
An den drei verkaufsoffenen Sonntagen können die Verkaufslokale von 13 bis 18 Uhr bewilligungsfrei geöffnet haben und Arbeitnehmende beschäftigen. Die übrigen arbeitsgesetzlichen Voraussetzungen, namentlich das Einverständnis der Mitarbeitenden und die Zuschläge bleiben bestehen.
Mehr Möglichkeiten am Bettag
Gemäss geltendem RLG ist der Bettag ein hoher Feiertag, an dem nur Anlässe und Veranstaltungen erlaubt sind, welche die besondere Feiertagsruhe in der Nachbarschaft und weiteren Umgebung nicht beeinträchtigen. Der Bettag wird von der Bevölkerung nicht mehr als hoher Feiertag wahrgenommen, weshalb sich im Rahmen der RLG-Revision eine Anpassung aufdrängt.
Der Bettag soll im RLG künftig in der Kategorie "übrige Feiertage" aufgeführt werden. Gerade für die Veranstaltung SlowUp, die regelmässig am Bettag stattfindet, kann damit der Bewilligungsspielraum für Veranstaltungen erweitert werden. Wegen der Feiertagsruhe konnten öffentliche Veranstaltungen wie Festzelte und Ähnliches am SlowUp bisher nur am Rande der Stadt zugelassen werden.
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Dossier: Detailhandel
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