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24.05.2013
Weko eröffnet eine Untersuchung im Automobilmarkt
Wieso es den Artikel 7a im Kartellgesetz dennoch braucht
Die Wettbewerbskommission (Weko) hat eine Untersuchung gegen verschiedene Konzessionäre von Marken der Volkswagen-Gruppe eröffnet. Je nach Ausgang der Untersuchung werden die betroffenen Händler in der Schweiz empfindliche Bussen bezahlen müssen, während diejenigen, welche die Nachfrage aus der Schweiz aus dem Ausland abzocken, ohne den Erlass eines Art. 7a nichts zu befürchten haben.
Die Weko hat Kenntnis erhalten von möglichen Preisabsprachen zwischen verschiedenen Schweizer Konzessionären von Marken der Volkswagen-Gruppe (VW, Audi, Skoda, Seat). Gegenstand dieser Abreden bildeten die Fixierung von Rabatten sowie die Pauschalabzüge bei Neuwagen der fraglichen Marken im Einzelhandelsverkauf. Daraufhin habe man entschieden, eine Untersuchung zu eröffnen, um zu überprüfen, ob entsprechende zulässige Vereinbarungen tatsächlich getroffen worden sind, schreibt die Weko in einer Mitteilung.
Beweist diese neueste Untersuchung, dass das schweizerische Kartellgesetz funktioniert und daher nicht durch einen Art. 7a ergänzt werden müsste? Keineswegs. Beim aktuellen Fall geht es um die Verhinderung von Abreden zur Beschränkung des Preiswettbewerbs in der Schweiz, also darum, den Händlern in der Schweiz zu verunmöglichen, ihre Kundschaft in der Schweiz abzuzocken.
Wenn Abzocke in der Schweiz durch Abreden unterbunden wird, sollte die Abzocke der schweizerischen Nachfrage durch Unternehmen aus dem Ausland – selbst wenn dies ohne Abreden erfolgt – ebenfalls unterbunden werden.
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Dossier: Kartelle
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