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30.05.2016

Rückforderungsgefahr für Arbeitgeber

Zu viel bezogene Erwerbsausfallentschädigung

Ein Mitarbeiter eines Unternehmens leistete Zivildienst und hatte demzufolge Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen. Aus irgendeinem Grund rechnete die zuständige Ausgleichskasse mit einem zu hohen monatlichen Bruttosalär und entrichtete dem Arbeitgeber des Zivildienstleistenden daher zu hohe Erwerbsausfallentschädigungen. Als der Fehler bemerkt wurde, forderte die Ausgleichskasse den Differenzbetrag beim Arbeitgeber zurück.

Dieser weigerte sich zunächst mit dem Argument, dass er das Geld der Ausgleichskasse nur dem Mitarbeiter weiter geleitet habe (respektive mit der Lohnforderung des Mitarbeiters verrechnet habe) und daher nicht er der Schuldner der Forderung sei. Das kantonale Sozialversicherungsgericht stützte darauf die Ansicht des Arbeitsgebers.

Vor Bundesgericht verlor der Arbeitgeber nun jedoch. Die Richter argumentierten, dass im Rahmen der Erwerbsausfallentschädigung ein Arbeitgeber nicht nur die Funktion einer Zahlstelle hat. Konkret bestimmt Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, dass Taggelder und ähnliche Entschädigungen (wie Erwerbsausfallentschädigungen), in dem Masse dem Arbeitgeber zukommen, wie dieser der versicherten Person trotz Taggeldberechtigung Lohn bezahlt.

Die Richter sahen in dem Umstand, dass dem Arbeitgeber im EO-Verfahren verschiedene Rechte und Pflichten hat (namentlich Auskunfts- und Kontrollpflichten, sowie Einspracherechte) den Beweis dafür, dass die Leistung dem Arbeitgeber persönlich zukomme. Folglich wurde der Arbeitgeber rückerstattungspflichtig. Im Urteil unerwähnt blieb der Umstand, ob die falsche Abrechnung auf einen Fehler des Arbeitgebers zurückzuführen ist oder nicht.

Der Arbeitgeber tut also gut daran, Abrechnungen der Ausgleichskasse immer gut zu kontrollieren. Insbesondere dann, wenn die Erwerbsersatzentschädigung 80% des Bruttolohnes übersteigt, sollte mit der Ausgleichskasse Rücksprache genommen werden, ob allenfalls ein Abrechnungsfehler vorliegt.

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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