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21.12.2017

Während einer Freistellung Ferientage kompensieren?

Arbeitsgericht bestätigt bisherige Praxis

In gastgewerblichen Betrieben werden Mitarbeiter nach einer erfolgten ordentlichen Kündigung vor allem dann freigestellt, wenn die Zusammenarbeit mit den Arbeitskollegen nicht mehr klappt oder weiterer Kundenkontakt für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Dabei stellt sich häufig die Frage, ob in der Freistellungszeit der Ferienbezug der restlichen Ferientage angeordnet werden kann. Im Rahmen einer Freistellungsvereinbarung, die mit Vorteil schriftlich abgefasst wird, ist dies grundsätzlich möglich.

So hat etwa das Arbeitsgericht Zürich erst kürzlich in einem neuen Urteil seine Praxis bestätigt, dass ein Arbeitnehmer während der Freistellungsdauer zum Ferienbezug verpflichtet werden kann. Der Ferienbezug ist jedoch eingeschränkt, wenn der gekündigte Mitarbeiter sich nach einer neuen Stelle umsehen muss.

Als Faustregel gilt dabei, dass ein Drittel der Freistellungstage als Ferienbezug angerechnet werden kann. Das Arbeitsgericht Zürich rechnet dabei mit Arbeitstagen. Aufgrund dessen, dass der Ferienanspruch im L-GAV in Kalendertagen definiert ist (35 Kalendertage oder 5 Wochen), ist es sachlich angebracht, in gastgewerblichen Betrieben hinsichtlich Freistellungs- und Ferientage ebenfalls mit Kalendertagen zu rechnen.

Beispiel: Einem Koch wird nach einem Streit am 25. November mit einer Frist von einem Monat auf Ende Dezember gekündigt. Gleichzeitig wird er ab dem nächsten Tag freigestellt. Zusammen mit der Kündigungsfrist von 31 Tagen ist er damit insgesamt 36 Kalendertage freigestellt. Trotz der notwendigen Stellensuche rechtfertigt sich damit nach der Regel des Arbeitsgerichtes Zürich ein Ferienbezug von 12 Kalendertagen.

Von dieser Regel kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn zum Beispiel der gekündigte Mitarbeiter gar keine Stelle oder nicht intensiv nach einer Stelle suchen muss. Allfällige nicht-kompensierte Ferientage sind sodann am Ende des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen.

AH160020 vom 6. Oktober 2016, in: Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 2016, Entscheid Nr. 14, S. 32f.

Der Rechtsdienst von GastroSuisse stellt Mitgliedern die Vorlage einer Freistellungsvereinbarung zur Verfügung.


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