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29.11.2019

Der vereitelte Erholungszweck

Beweislast für «Ferienunfähigkeit» liegt beim Arbeitnehmer

Fragestellung und Situation des Betriebs: «Einer unserer Arbeitnehmer ist angeblich in seinen Ferien im Ausland erkrankt. Nun reicht er ein mangelhaftes ausländisches Arztzeugnis ein, ohne Vermerk ‘ferienunfähig’, und verlangt, dass ihm seine Ferien gutgeschrieben werden. Steht dem Arbeitnehmer dieser Anspruch wirklich zu?»

Arztzeugnisse sind noch immer das Beweismittel Nummer Eins für eine Arbeits- oder eine Ferienunfähigkeit. Mit ausländischen Arztzeugnissen aber ist das so eine Sache: Einerseits können ausländische Arztzeugnisse grundsätzlich genauso Geltung entfalten wie diejenigen von schweizerischen Ärzten.

Andererseits sind gewisse Länder bekannt dafür, dass dort Gefälligkeitszeugnisse gegen Bezahlung erworben werden können. An diesen sind selbstverständlich berechtigte objektive Zweifel angebracht: Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis kann immer angefochten werden, sogar wenn keine vertrauensärztliche Untersuchung vorliegt.

Offiziell gibt es keine Formvorschriften für ein Arztzeugnis, aber formale oder materielle Mängel können dessen Beweiskraft schmälern. Für ausländische Arztzeugnisse gelten die gleichen Massstäbe wie für die Inländischen.

Ein glaubwürdiges Arztzeugnis verfügt mindestens über die Personalien des Arbeitnehmers, das Datum der Konsultation, den Grad der Arbeitsunfähigkeit, Ort und Datum, Stempel und die Unterschrift des Arztes. Fehlt das eine oder das andere Element leidet das Arztzeugnis an einem Mangel. Dadurch kann das Arztzeugnis unwirksam werden.

Zweifel sind unter anderem auch angebracht, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers nicht der Krankheit entspricht. Ausserdem ist Misstrauen berechtigt, wenn die Umstände, unter denen eine Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht wird, fraglich sind.

Ebenso ist Skepsis begründet, wenn die Rückwirkung eines Arztzeugnisses zu gross ist, zum Beispiel wenn die Konsultation des Arztes erst über eine Woche nach Ausbruch der Krankheit erfolgt.

Die «Ferienunfähigkeit» ist im Gesetz nicht geregelt – es besteht eine Lücke. Wer vor oder während der Ferien schwer erkrankt, so dass der rechtliche Zweck der Ferien, die Erholung vom Arbeitsalltag, nicht mehr gewährleistet ist, kann als «ferienunfähig» gelten.

«Ferienunfähigkeit» bedeutet, dass die Ferien aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls den Erholungszweck für den Arbeitnehmer nicht mehr erfüllen können. Die Ferien gelten sodann als nicht bezogen, wenn dem Arbeitnehmer der Beweis gelingt, dass er nicht ferienfähig ist.

Am glaubwürdigsten geschieht dies mittels Arztzeugnis, welches mit dem Vermerk «ferienunfähig» zu versehen ist. Die Beweislast für eine «Ferienunfähigkeit» liegt beim Arbeitnehmer. Im besten Fall informiert er den Arbeitgeber schon vor den Ferien über seine «Ferienunfähigkeit», falls dies möglich ist.

Welche Krankheiten werden aber für eine «Ferienunfähigkeit» vorausgesetzt? Kleinere Verletzungen, Erkältungen, eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit, Unwohlsein und Übelkeit, leichte Zahn- und Kopfschmerzen, Sonnenbrand, Verstauchungen und gebrochene Finger reichen nämlich nicht aus.

Verlangt werden regelmässige Arztbesuche und Bettlägerigkeit während mehrerer Tage. Als «ferienunfähig» bezeichnen unsere Gerichte, wer sich in den Ferien nicht erholen kann, weil er das Bett hüten muss, wer chronische Schmerzen hat, wer in regelmässiger ärztlicher Behandlung oder für mehrere Tage im Spital ist.

Auch psychische Erkrankungen oder erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit können unter Umständen ausreichende Gründe sein. An die Pflege von nächsten Angehörigen sind noch höhere Messlatten angelegt: Eine «Ferienunfähigkeit» wird nur bei anhaltender und intensivster Betreuungstätigkeit angenommen.

Die Rechtslehre ist sich nicht ganz einig, ab welchem Zeitraum eine «Ferienunfähigkeit» gegeben ist. Die Mehrheitsmeinung erachtet eine solche erst ab zwei bis drei Tagen Krankheit oder Unfall als gegeben. Fährt ein Arbeitnehmer, der zu fünfzig Prozent krankgeschrieben ist (und 50% Arbeitsleistung erbringt), in die Ferien, so gelten die ganzen Ferien als bezogen. Es existiert folglich keine teilweise Ferienfähigkeit.

In der Praxis ist immer wieder festzustellen, dass die Ferienfähigkeit in der Mehrheit der Fälle vorliegt, es sei denn, eine der oben genannten schweren Beeinträchtigungen des Erholungszwecks sei ohne berechtigte Zweifel gegeben.

Der Mitarbeiter muss seine «Ferienunfähigkeit» mittels Arztzeugnis glaubwürdig darlegen und beweisen können, was ihm beispielsweise im einleitend genannten Fall (ohne klar vermerkte «Ferienunfähigkeit») kaum gelingen dürfte.

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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