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28.02.2020

Coronavirus: Wie mit Anlässen umgehen?

Präzisierungen des Gesundheitsdepartementes

Im Nachgang zum Entscheid des Regierungsrates Basel-Stadt, mit welchem die Durchführung der organisierten Veranstaltungen im Rahmen der Fasnacht 2020 untersagt wurde, präzisiert das Gesundheitsdepartement den Umgang mit weiteren Anlässen im Kanton.

An der Medienkonferenz der Basler Regierung wurde das Gesundheitsdepartement Basel-Stadt als federführend für Fragen zu weiteren Anlässen nebst den Fasnachtsveranstaltungen genannt. Nach der Medienkonferenz trafen sehr viele Anfragen beim Gesundheitsdepartement ein, weshalb das Departement die Kriterien präzisiert.

Jegliche Veranstaltungen mit einem Bezug zur Fasnacht werden aufgrund der heute vom Bundesrat erlassenen Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus untersagt, unabhängig von ihrer Grösse.

Bei Veranstaltungen mit weniger als 200 Personen liegt die Risikoabwägung über die Durchführung der Veranstaltung beim Veranstalter. Es gelten die Verhaltensregeln des Bundesamtes für Gesundheit.

Bei Veranstaltungen mit Teilnehmenden zwischen 200 und 1000 wird eine vorgängige Genehmigung durch das Gesundheitsdepartement benötigt. Letzteres führt eine Risikoabwägung anhand folgender epidemiologischer Kriterien durch:

Erwartete Anzahl der Teilnehmenden
Charakter der Veranstaltung
Räumliche Verhältnisse (geschlossener oder offener Raum)
Erwarteter Teilnehmerkreis (Personen aus Risikogruppen?)
Gästeliste der Teilnehmenden vorhanden (wegen der Ermittelbarkeit der Teilnehmenden)?
Vorhandene Hygienemassnahmen

Ab sofort können Anfragen von Veranstaltern zur Durchführbarkeit von Veranstaltungen an die Mailadresse md@bs.ch gestellt werden. Veranstalter nennen bitte nebst den oben genannten epidemiologischen Kriterien auch das Datum und den geplanten Durchführungsort.

Am Wochenende steht die Hauptnummer des Gesundheitsdepartements (061 267 90 00) jeweils von 9 bis 16 Uhr zur Verfügung.

Zur Erinnerung: Veranstaltungen mit Teilnehmenden über 1‘000 Personen werden gemäss den Vorgaben des Bundesrates untersagt.


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