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27.03.2020

So rechnet man Kurzarbeit ab

Vereinfachtes Formular

Stand 25. März 2020 / Änderungen vorbehalten

Als erstes müssen Sie das Formular «Voranmeldung von Kurzarbeit» bei der kantonalen Amtsstelle einreichen. Nachdem die Kurzarbeit bewilligt wurde, verwenden Sie das das Formular «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung COVID-19». Den Link zur Formular-Seite finden unten.

1) Wirtschaftlich bedingter Arbeitsausfall

Anzahl anspruchsberechtigte Arbeitnehmende

Unter diesem Punkt sind alle Arbeitnehmer aufführen. Dazu gehören auch:

Mitarbeitende Ehegatten sowie eingetragene Partner/innen des Arbeitgebers und Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgebend beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten und eingetragenen Partner/innen.

Stundenlöhner, sofern sie regelmässig arbeiten (und ihr Arbeitspensum im Durchschnitt nicht mehr als 20% schwankt – leider noch immer eine bestehende Vorgabe des Seco), Lernende und Mitarbeiter mit befristeten Verträgen.

Nicht anspruchsberechtigt bei der Kurzarbeitsentschädigung KAE und somit nicht einzutragen sind:

Selbständigerwerbende Personen (Einzelfirma, Kollektivgesellschaft), welche sich über die Erwerbsersatzentschädigung bei der Ausgleichskasse anmelden (Formular 318.758, verfügbar auf ahv-iv.ch).

Personen in gekündigtem Arbeitsverhältnis oder Personen, die mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind oder Personen, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar ist (bspw. Arbeitsverhältnisse auf Abruf sofern das Arbeitspensum im Durchschnitt mehr als 20% schwankt).

Zu beachten: Gemäss Seco erhalten Mitarbeitende, welche das AHV-Rentenalter erreicht haben, derzeit keine Kurzarbeitsentschädigung.

Anzahl von Kurzarbeit (KA) betroffene Arbeitnehmende

Diese Zahl kann von der «Anzahl anspruchsberechtigte AN» abweichen, wenn in einem Betrieb nur ein Teil der Belegschaft der Kurzarbeit untersteht (z.B. in Fällen, wo noch ein Lieferdienst betrieben wird).

Es sind hier also nur die Anzahl Personen aufzuführen, die auch tatsächlich reduziert arbeiten oder gemäss Verordnung nicht mehr zur Arbeit erscheinen dürfen.

Summe Soll-Stunden insgesamt aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden

Hier sind die Soll-Stunden aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmer für die gesamte Abrechnungsperiode einzutragen (z.B. für den Monat März 2020 alle Soll-Arbeitsstunden der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer aus dem Arbeitsplan).

Für Arbeitnehmer, die im Stundenverdienst arbeiten, werden die durchschnittlichen IST-Stunden anhand des Durchschnitts der letzten 12 Monate berechnet (siehe auch Information für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen Kurzarbeitsentschädigung vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Seite 15).

Für Arbeitnehmer, die weniger als 12 Monate angestellt sind, empfiehlt GastroSuisse den Durchschnitt auf die maximal mögliche Dauer zu berechnen.

Summe wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden aller von KA betroffenen Arbeitnehmenden

Es sind alle nicht gearbeiteten Stunden (Ausfallstunden), also Soll-Stunden minus Ist-Stunden, für die von der KA betroffenen Arbeitnehmer einzutragen. Dies ab dem Datum, ab dem das Unternehmen gemäss Entscheid des Amtes Anrecht auf Kurzarbeitsentschädigung hat bis zum Ende der Abrechnungsperiode. In der Regel ist dies ab dem Zeitpunkt der Anmeldung plus drei Tage gemäss dem erhaltenen Entscheid. Am 25. März 2020 hat der Bundesrat verordnet, dass keine Voranmeldefrist (die bisherigen drei Tage) mehr abgewartet werden muss.

2) Verdienstausfall

AHV-pflichtige Lohnsumme aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden

Hier ist die AHV-Lohnsumme für die Abrechnungsperiode aller anspruchsberechtigten Personen einzutragen.

Sehr wichtig: In der AHV-Lohnsumme sind auch die pflichtigen Zulagen mit einzurechnen, wie der anteilsmässige 13. Monatslohn, die Ferien- und Feiertagsentschädigung und eine allfällige Gratifikation aber maximal CHF 12‘350 pro Person. Die prozentuale Aufrechnung für den 13. Monatslohn, fünf Wochen Ferien und sechs Feiertage (gemäss L-GAV) beträgt grundsätzlich gesamthaft 22.93% (gemäss AVIG-Praxis KAE, E11, Tabelle 2).

Nicht zu berücksichtigen sind Entschädigungen für Mehrstunden, Zulagen für arbeitsbedingte Inkonvenienzen wie Baustellen- und Schmutzzulagen und nicht AHV-pflichtige weitere Zulagen (z.B. Spesenentschädigungen).

Die maximal anzugebende AHV-pflichtige Lohnsumme für Gesellschafter und Personen mit massgebenden Entscheidungsbefugnissen sowie ihre Ehegatten beträgt CHF 4150. Darunter fallen die mitarbeitenden Ehegatten des Arbeitgebers und Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.

3) Berechnung Entschädigung

Das Seco hat am 25. März 2020 klargestellt, dass die Entschädigung für Gesellschafter, Personen mit massgebenden Entscheidungsbefugnissen und Ehegatten netto CHF 3320 beträgt. Deshalb kann diesbezüglich vorstehend unter «Verdienstausfall» CHF 4150 eingetragen werden.

4) Beilagen

Folgende Beilagen sind mit einzureichen: Unterlagen zu den Soll-Stunden (z.B. Stundenlisten oder Arbeitszeiterfassung), zu den wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden und zur Lohnsumme (Lohnjournale oder bspw. auch Lohnabrechnungen)

Dieser Artikel basiert auf Informationen des Rechtsdienstes von GastroSuisse


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