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10.12.2021

Kurzarbeit: Arbeitslosenkasse muss Ferien bezahlen

Wegweisender Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hält in einem Urteil fest, dass beim summarischen Abrechnungsverfahren Ferien- und Feiertage für Mitarbeitende im Monatslohn bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) zu berücksichtigen sind.

Am 26. Februar 2021 hatte die Arbeitslosenkasse Luzern mit der Unterstützung des Seco beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Luzern zur Frage der Ferien- und Feiertagsentschädigung bei Kurzarbeit im summarischen Abrechnungsverfahren eingereicht. Das Bundesgericht hat die Beschwerde nun in einem Urteil abgewiesen. Das Bundesgericht hält in seinem Urteil fest, beim summarischen Abrechnungsverfahren seien Ferien- und Feiertage für Mitarbeitende im Monatslohn bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) zu berücksichtigen.

Das Seco hat das Urteil zur Kenntnis genommen und wird dessen Auswirkungen auf den Vollzug der KAE nun analysieren. Die Konsequenzen für ein mit dem Bundesgerichtsurteil konformes Abrechnungsverfahren sollen möglichst rasch eruiert werden. Das Seco wird den Forderungen des Bundesgerichts entsprechen, mit dem Ziel, dem Bundesrat zu Beginn des neuen Jahres entsprechende Vorschläge zur Entscheidung zu unterbreiten.

Das summarische Abrechnungsverfahren für KAE wurde zu Beginn der Pandemie im Frühjahr 2020 im Notrecht eingeführt, um den administrativen Aufwand für die betroffenen Unternehmen zu minimieren, trotz beispiellos hoher Anzahl eingereichter Anträge eine rasche Auszahlung zu gewährleisten und somit die Arbeitsplätze und die Liquidität der betroffenen Unternehmen in dieser ausserordentlichen Lage zu sichern.

Die aktuell gute Lage auf dem Arbeitsmarkt mit einer Arbeitslosenquote von 2.5% im November 2021 zeigt eindrücklich, dass das Instrument der KAE seine Zielsetzung erfüllt hat. Seit Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 hat die Arbeitslosenversicherung nahezu 15 Milliarden Franken an KAE an die Unternehmen ausbezahlt. In der ersten Corona-Welle war im April 2020 für über 154'000 Betriebe mit knapp 1.4 Millionen Arbeitnehmenden KAE abgerechnet worden – das entspricht mehr als einem Viertel (26%) aller Beschäftigten in der Schweiz.

Kommentar
Eine gute Nachricht

Das mit Spannung erwartete Urteil des Bundesgerichts im Fall eines Luzerner Gastronomen betreffend die Kurzarbeitsentschädigung wurde gefällt: Es ist ein Sieg auf der ganzen Linie (BGE 8C_272/2021). Die Beschwerde der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern (bzw. des Seco) wurde vollumfänglich abgewiesen. Jetzt steht fest: Betriebe haben bei Mitarbeitern im Monatslohn auch im summarischen Abrechnungsverfahren Anspruch auf Entschädigung der Ferien- und Feiertage. GastroSuisse hat das Seco bereits anfangs April 2020 auf seine rechtswidrige Praxis aufmerksam gemacht.

Machen Sie bei der Kurzarbeitsabrechnung die Ferien- und Feiertagsentschädigungen auch bei Mitarbeitern im Monatslohn geltend, sofern Sie dies nicht bereits gemacht haben. GastroSuisse fordert vom Seco, dass dieses die Arbeitslosenkassen nun umgehend anweist, dass die zu Unrecht nicht erfolgten Entschädigungen rückwirkend unbürokratisch an die Betriebe ausbezahlt werden. Sobald es diesbezüglich Neuigkeiten gibt, werden Sie es auf diesem Kanal erfahren. Selbstverständlich können Sie bereits jetzt Kontakt mit der Arbeitslosenkasse aufnehmen.

Das Bundesgericht in Lausanne. bger.ch


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