Back to Top
Wirteverband Basel-Stadt

Wirteverband Basel-Stadt


Suchen Sie Mitarbeiter?
Schalten Sie jetzt für 65 Franken ein Stellenangebot auf Gastro-Express, der führenden Jobbörse für das Schweizer Gastgewerbe. Jahresabos ab 390 Franken.

12.04.2022

Kantonaler Mindestlohn ab Mitte Jahr

Basler Regierung entscheidet sich gegen Leistungsortprinzip

Der kantonale Mindestlohn gilt ab Mitte Jahr. Der Regierungsrat hat das Gesetz in Kraft gesetzt, das im Juni 2021 vom Stimmvolk angenommen wurde. Gleichzeitig verabschiedet hat der Regierungsrat die ausführende Verordnung. Der Mindestlohn von 21 Franken gilt für Arbeitnehmer, deren gewöhnlicher Arbeitsort im Kanton Basel-Stadt liegt. Keine Anwendung findet der kantonale Mindestlohn, wo die Sozialpartner diese in ihren Branchen mit einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag geregelt haben.

Am 13. Juni 2021 nahm das basel-städtische Stimmvolk das kantonale Mindestlohngesetz mit 54 Prozent Ja an. Dieses Gesetz war der Gegenvorschlag von Regierungsrat und Parlament zur Initiative «Kein Lohn unter 23 Franken» und legt den Mindestlohn auf 21 Franken fest. Basel-Stadt ist der erste Deutschschweizer Kanton, der einen Mindestlohn einführt mit dem Ziel, dass der Lohn einer Vollzeitstelle zum Leben reichen soll.

Den kantonalen Mindestlohn erhält, dessen gewöhnlicher Arbeitsort im Kanton Basel-Stadt liegt. Der Mindestlohn hat somit keine Wirkung auf ausserkantonale Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gelegentlich in Basel-Stadt arbeiten. Erfolgen die Arbeiten aber regelmässig und gewöhnlich in Basel-Stadt, dann gilt der basel-städtische Mindestlohn unabhängig vom Sitz der Firma.

Entsandte ausländische Arbeitnehmer haben ihren gewöhnlichen Arbeitsort nicht im Kanton Basel-Stadt; da aber das Entsendegesetz einen orts- und branchenüblichen Lohn verlangt, gilt bei ihnen sie für Arbeiten im Kanton Basel-Stadt folglich der kantonale Mindestlohn.

Die vom Regierungsrat beschlossene Regelung liegt zwischen dem reinen Leistungsortsprinzip und demjenigen des Herkunftsortsprinzips und ermöglicht damit eine praktikable Kontrolltätigkeit. Die Regelung ist deckungsgleich mit den anderen Kantonen, welche bereits einen kantonalen Mindestlohn eingeführt haben.

Die Mindestlohnverordnung legt fest, dass sich die Erwerbsarbeit über die AHV-Pflicht definiert wird und präzisiert die Regelung bei der Arbeit auf Abruf. Sie regelt auch den Mechanismus, nach welchem der Mindestlohn von heute 21 Franken an die Entwicklung des Mischindexes von Landesindex der Konsumentenpreise und Lohnindex angepasst wird.

Das Mindestlohngesetz und die Verordnung werden per 1. Juli 2022 in Kraft gesetzt. Der Mindestlohn von 21 Franken gilt ab diesem Datum. Die Arbeitgeber haben ab Inkraftsetzung sechs Monate Zeit für die Anpassung von bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen. Allfällige Differenzen zum Mindestlohn sind rückwirkend per 1. Juli 2022 geschuldet.

Akzeptable Lösung

Die Basler Wirtschaftsverbände nehmen die präsentierte Verordnung zum kantonalen Mindestlohngesetz zur Kenntnis. Sie stehen der Einführung eines staatlich verordneten Mindestlohns nach wie vor ablehnend gegenüber – respektieren aber selbstverständlich den Volkswillen und begrüssen, dass sich die Regierung beim Geltungsbereich an die Lösungen aus den anderen Kantonen mit Mindestlöhnen und auf bestehende Rechtsgrundlagen abstützt.

«Mit der präsentierten Verordnung hat sich die Basler Regierung für eine aus Sicht der Basler Wirtschaftsverbände akzeptable Umsetzung des kantonalen Mindestlohngesetzes entschieden», schreiben der Arbeitgeberverband Basel, der Gewerbeverband Basel-Stadt und die Handelskammer beider Basel in einer gemeinsamen Mitteilung.

Basel-Stadt geht denselben Weg wie die anderen Kantone, in denen bereits staatliche Mindestlöhne gelten und sorgt für entsprechende Rechtssicherheit in der Umsetzung. Eine im Vergleich zum Gesagten im bisherigen politischen Prozess nachträgliche «Umdeutung» des territorialen und persönlichen Geltungsbereichs, hätte eine nicht akzeptable Missachtung des gesetzgeberischen Willens dargestellt und wäre ein Vertrauensmissbrauch gegenüber den politischen Parteien und der Stimmbevölkerung gewesen.

Die Wirtschaftsverbände begrüssen, dass der Regierungsrat auf diese aus rechtsstaatlichen und ordnungspolitischen Gründen höchst problematische Forderung der Gewerkschaften nicht eingegangen ist.

Der Arbeitgeberverband, der Gewerbeverband und die Handelskammer wollen wissen, welche wirtschaftlichen Konsequenzen die Einführung eines gesetzlich verordneten Mindestlohns hat. Deshalb werden sie die Auswirkungen auf die hiesigen Arbeitsplätze in den nächsten Monaten und Jahren genauestens beobachten – und allenfalls politisch aktiv werden, wenn sich Probleme zeigen.

Die nun vorliegende Verordnung werden sie aber nicht weiter bekämpfen, sondern im Dialog mit dem Amt für Wirtschaft (AWA) alles daransetzen, dass die betroffenen Unternehmen die Vorgaben möglichst ohne grosse bürokratische Hürden umsetzen können. Dabei erwarten die Verbände entsprechendes Augenmass.

Kurzkommentar aus Sicht des Gastgewerbes

Das Gastgewerbe ist momentan nicht direkt vom staatlichen Mindestlohn betroffen, da wir seit 40 Jahren einen allgemeinverbindlich erklärten Landes-Gesamtarbeitsvertrag haben. Dennoch stören wir uns am kantonalen Mindestlohngesetz und seiner Umsetzung.

Zwar ist die Verordnung in der Tat recht akzeptabel. In den Erläuterungen wird allerdings mehrfach auf die «Prüfung» oder «Abgrenzung» im Einzelfall verwiesen. Es wird also auf die konkrete Umsetzung im Vollzug ankommen. Wir werden sehen, ob diese liberal oder bürokratisch erfolgt.

Besonders störend finden wir zudem die Ferienzuschlagsregelung. Ursprünglich war vorgesehen, dass «nur» der gesetzliche Ferienanspruch geschuldet ist. Arbeitgeber, die per Vertrag mehr als 4 Wochen gewähren, hätten die sich ergebene Differenz an den Mindestlohn anrechnen können. Auf Druck der Gewerkschaften ist der Regierungsrat von dieser vernünftigen Regelung weggekommen und verfügt jetzt, dass der Ferienzuschlag auf die vorgesehene Anzahl Ferienwochen hinzugerechnet werden muss.

Konkret führt dies bei 5 Wochen Ferien zu einem faktischen Mindestlohn von CHF 23.23 und bei 6 Wochen von CHF 23.75 (bei 4 Wochen sind es CHF 22.75 inklusive Ferienzuschlag). In der praktischen Umsetzung wird dies zur Folge haben, dass betroffene Unternehmen bei den Ferien Kürzungen vornehmen und auf die gemäss OR minimal vorgeschriebenen 4 Wochen zurückgehen.


Suchen Sie eine Stelle im Gastgewerbe?
Inserieren Sie kostenlos auf Gastro-Express, der führenden Jobbörse für das Schweizer Gastgewerbe!


GV und GastroPodium 2024

DI 25. Juni 2024 um 16 Uhr
Bildergalerie 2023 
Videos 2023 anschauen



Mit E-Learning zum Wirtepatent!

1000 Franken plus Prüfungsgebühr
Mehr Informationen


Kostenlose Servicekurse

für Einsteigerinnen und Einsteiger
Jetzt informieren und anmelden