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03.06.2022

Was muss bei der Beschäftigung beachtet werden?

Ukrainische Flüchtlinge im Gastgewerbe

Wer ukrainische Flüchtlinge im Gastgewerbe beschäftigen möchte muss Verschiedenes beachten. Dieser Artikel basiert auf einem Merkblatt von GastroSuisse.

Schutzstatus S und Arbeitsbewilligung


Die ukrainischen Flüchtlinge erhalten in der Schweiz Schutzstatus S. Der Ausweis S für Schutzbedürftige berechtigt zum vorläufigen Aufenthalt in der Schweiz. Personen mit
Schutzstatus S können zudem einer bewilligungspflichtigen Erwerbsarbeit nachgehen.

Stellenantritte und Stellenwechsel bedürfen der vorgängigen Bewilligung. Bei Stellenbewerbungen ist der Ausweis dem künftigen Arbeitgeber vorzulegen. Eine Registrierung als Schutzsuchender ist nicht ausreichend, sondern es ist die Erteilung des Schutzstatus S abzuwarten. Gemäss dem Staatssekretariat für Migration ist es nämlich möglich, dass die Vergabe des Schutzstatus S allenfalls verweigert werden könnte. Die Rechte sind direkt an den rechtmässigen Status S gebunden.

Zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder bei einem Stellenwechsel benötigen Personen mit Schutzstatus S eine Arbeitsbewilligung, welche bei der zuständigen kantonalen Stelle beantragt werden muss.

Arbeitsbewilligungen können erteilt werden, wenn die erforderlichen Ausweise vorliegen und die Zulassungsbedingungen erfüllt sind. Bei Angestelltenverhältnissen werden die Einhaltung der orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie deren Übereinstimmung mit der erforderlichen Qualifikation und dem Stellenprofil überprüft.

Eine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausserhalb des Wohnkantons ist für ukrainische Personen mit Schutzstatus S zulässig. Die Bewilligungserteilung erfolgt in diesem Fall durch den Kanton am Einsatzort. Für ukrainische Flüchtlinge gilt, dass nach Zuteilung an Kanton und Erteilung des Status S grundsätzlich keine Wohnortverlegung in einen anderen Kanton möglich ist.

Vorgaben des L-GAV

Die Bestimmungen des Landes-Gesamtarbeitsvertrags des Gastgewerbes (L-GAV) sind auch auf Arbeitsverträge mit ukrainischen Flüchtlingen anzuwenden. Die in Art. 10 L-GAV festgeschriebenen Mindestlöhne sind folglich einzuhalten. Es besteht die Möglichkeit, durch schriftliche Vereinbarung während einer im L-GAV definierten zeitlich begrenzten Einführungszeit den Mindestlohn der Stufe I, II oder IIIa um maximal 8% zu senken (siehe dazu Art. 10 Ziff. 1 L-GAV).

Stellenmeldepflicht

Seit dem 1. Januar 2021 unterstehen infolge der Corona-Krise wieder praktisch alle gastgewerblichen Berufe der Stellenmeldepflicht. Seit dem Jahr 2021 sind nur die folgenden gastgewerblichen Berufe nicht meldepflichtig: Gastro-Betriebsleiter, Geschäftsführer, Gerant, Hoteldirektor, Leiter Gemeinschaftsgastronomie, Leiter Gastronomie.

Wenn in einem gastgewerblichen Unternehmen eine Stelle neu zu besetzen ist und die Berufsbezeichnung dieser Stelle auf der vom Seco veröffentlichten Liste aufgeführt ist, so ist diese Stelle zuerst während fünf Tagen auf dem Portal arbeit.swiss auszuschreiben.

Die Stellenausschreibung sollte möglichst detailliert sein, damit das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) idealerweise geeignete Bewerber vorschlagen kann. Die Stellenmeldepflicht gilt weiterhin – also auch, bevor die Stelle mit einer Person ukrainischer Staatsangehörigkeit mit dem Schutzstatus S besetzt werden könnte.

Die bereits bei den RAV angemeldete Stellensuchende mit Status S werden bezüglich Stellenmeldepflicht mit anderen angemeldeten Stellensuchenden gleichberechtigt behandelt.

Der Inländervorrang gilt bei Personen mit Status S nicht, da gemäss Art. 21 Abs. 2 AIG
Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde und die eine Bewilligung zur
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besitzen ebenfalls als inländische Arbeitnehmende gelten.

Dieser Artikel basiert auf einem Merkblatt des Rechtsdienstes von GastroSuisse


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