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04.03.2004

Lohnabzugsmöglichkeiten ausnützen

LGAV-Vollzugskostenbeiträge nicht vergessen

Es gibt immer noch viele Arbeitgeber, die nicht alle Abzugsmöglichkeiten nutzen. So vergessen viele Wirte, die sogenannten LGAV-Vollzugskostenbeiträge vom Lohn der Mitarbeitenden abzuziehen.

Gemäss LGAV sind Arbeitgeber und Mitarbeitende verpflichtet, jährliche Beiträge an die Kontrollstelle zu entrichten - und zwar CHF 42 für den Arbeitgeber, je CHF 42 für jeden einzelnen Vollzeit-Mitarbeiter und CHF 21 für jede Aushilfe. Der Arbeitgeber hat das Geld einmal jährlich der LGAV-Kontrollstelle zukommen zu lassen. Er kann die Beiträge der Mitarbeitenden von ihrem Lohn in Abzug bringen. Sinnvollerweise geschieht dies jeweils Ende Jahr oder bei einem allfälligen Austritt. Bei fristgerechter Bezahlung hat der Betrieb Anspruch auf eine Abgeltung seines Inkassoaufwandes in der Höhe von 4%.

Auch Unterkunft und Verpflegung können den Mitarbeitern vom Lohn in Abzug gebracht werden. Gemäss L-GAV gelten die Mindestansätze der eidgenössischen Steuerverwaltung für tatsächlich bezogene Leistungen. Diese betragen CHF 4 pro Frühstück, CHF 9 pro Mittagessen und CHF 7 pro Abendessen. Bei voller Verpflegung darf dem Mitarbeitern also ein Betrag von CHF 20 pro Tag oder CHF 600 pro Monat abgezogen werden. Für die Unterkunft in Personalzimmern gilt ein Ansatz von CHF 300 pro Monat. Für Kost und Logis können also gesamthaft 900 Franken abgezogen werden.

Werden diese Leistungen nicht in Abzug gebracht, können sie von AHV- und Steuerbehörden als verdecktes Einkommen gewertet und an den Lohn angerechnet werden! Für den Arbeitgeber bedeutet das, dass er auf der unentgeltlich gewährten Verpflegung im nachhinein Sozialabgaben entrichten muss. Diese aufgerechneten Abgaben können Sie dem Mitarbeiter nicht mehr abziehen, da das Recht auf Abzug Sozialversicherungsbeiträge nach zwei Monaten verwirkt. Bei quellensteuerpflichtigen Mitarbeitern kann die unentgeltliche Abgabe von Verpflegung und Unterkunft den Arbeitgeber noch teurer zu stehen zu kommen, weil dann Nachsteuern fällig werden. Wir empfehlen dringend, die Abgabe von Mahlzeiten und Gewährung von Unterkunft schriftlich zu regeln.

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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