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20.04.2004

Sind Kurtaxen mehrwertsteuerfrei?

Beanstandungen der Revisoren

Der Fachbereich Wirtschaftspolitik von Hotelleriesuisse weist darauf hin, dass es im Zusammenhang mit Kurtaxen häufig zu Beanstandungen durch die Mehrwertsteuerrevisoren kommt. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Kurtaxe als öffentlich-rechtlicher Abgabe sowie den regionalen Marketingbeiträgen, welche pro Logiernacht erhoben und dem Gast in Rechnung gestellt werden.

Die Kurtaxe unterliegt grundsätzlich nicht der Mehrwertsteuer. Dies gilt aber nur, wenn sie im oberen Teil der Rechnung (also vor dem Total) separat fakturiert und als solche ausdrücklich bezeichnet wird. Das Ausweisen im unteren Rechnungsteil gilt (also nach dem Total, bei der Aufschlüsselung der Steuersätze) gilt nicht als gesonderte Fakturierung.

Achtung! Kantonale oder regionale Beherbergungsabgaben und Marketingbeiträge werden im Grunde genommen vom Hotelier und nicht vom Gast geschuldet. Sie sind deshalb bei der Verrechnung an den Gast mehrwertsteuerpflichtig. Werden solche Abgaben unter der Position "Kurtaxen" in Rechnung gestellt, so entspricht dies nicht der gesonderten Rechnungsstellung. Infolgedessen wird der ganze Betrag inklusive der Kurtaxe steuerpflichtig, was zu hohen Aufrechnungen anlässlich einer Mehrwertsteuerrevision führen kann.


Situation in Basel

Bei uns gibt es eine so genannte "Gasttaxe": Jedem Übernachtungstouristen in Hotels, Pensionen oder Appartementhäusern wird pro Nacht CHF 3.20 belastet. Kinder unter 12 und Gäste mit Wohnsitz im Kanton sind von der Taxe befreit. Langzeitgäste bezahlen ab dem 31. Tag eines ununterbrochenen Aufenthalts keine Taxe mehr. In Jugendherbergen und Massenlagern wird nur CHF 1.60 pro Logiernacht erhoben.

Die "Stadttaxe" - wie die international anerkannte, richtige Bezeichnung eigentlich lautet - ist in Basel seit 1942 gesetzlich geregelt und unterliegt daher nicht der Mehrwertsteuer (siehe Artikel nebenan). Der Ertrag ist zweckgebunden und wird ausschliesslich "für den Gast" ausgegeben. Gelder fliessen unter anderem an den Tarifverbund Nordwestschweiz (für das Mobility Ticket), an den "5erli-Fonds" des WSD sowie an Basel Tourismus. Kurtaxen dürfen gemäss strenger bundesgerichtlicher Praxis nur für die effektiven, direkten Aufwendungen zugunsten der Gäste verwendet werden, nicht jedoch für Destinationswerbung und anderweitige Tourismusförderung.


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