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16.12.2001

Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit

Gesetzliche Variante des unbezahlten Urlaubs

Gemäss Art. 329e OR haben Arbeitgeber ihren Lehrlingen oder anderen Arbeitnehmern, die noch nicht 30 Jahre alt sind, Urlaub bis zu insgesamt einer Arbeitswoche für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende ausserschulische Jugendarbeit sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung zu gewähren.

Der Rechtsdienst von GastroSuisse weist in seinem aktuellen Info-Service darauf hin, dass damit Tätigkeiten in einer kulturellen oder sozialen Vereinigung wie Pfadi, Blauring, Jugendhäuser, Jungwacht oder J&S zu verstehen sind. Diese Arbeiten haben unentgeltlich zu sein, was aber Spesenentschädigungen oder einen bescheidenen Sold nicht ausschliesst. Der Arbeitnehmer hat in der betreffenden Organisation Verantwortung zu übernehmen: Die blosse Teilnahme an Veranstaltungen genügt also nicht.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben sich unter Berücksichtigung der beidseitigen Interessen über Zeitpunkt und Dauer des Urlaubs zu einigen. Dringliche betriebliche Bedürfnisse haben bei lüngerer Ankündigungsfrist nur dann Vorrang, wenn sie unvorhergesehen sind. Kann man sich nicht einigen, muss der Urlaub gewährt werden, wenn der Mitarbeiter seinen festen Wunsch mindestens zwei Monate im voraus angemeldet hat. Der Anspruch beträgt pro Dienstjahr eine Arbeitswoche, wobei nicht bezogene Urlaubstage für ausserschulische Jugendarbeit am Ende jedes Kalenderjahres verfallen.

Während des Jugendurlaubs entfällt die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers. Es handelt sich also um eine gesetzliche Variante des unbezahlten Urlaubs. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeiten und Funktionen in der Jugendarbeit nachweist. Wird der Nachweis verweigert oder kann er nicht erbracht werden, ist ein Bezug des Urlaubs unzulässig.


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