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20.01.2009

Bundesgericht: Passivrauchen ist keine Berufskrankheit

Kein qualifizierter Kausalzusammenhang

Wer bei der Arbeit durch unfreiwilligen Passivrauch eine Bronchitis davonträgt, kann dies nicht als Berufskrankheit geltend machen. Das hielt das Bundesgericht in einem Entscheid fest.

Ausgangslage war die Klage eines Projektleiters, der sich bei der Suva mit einer chronischen Bronchitis meldete, die sich durch Tabakrauch-Exposition in den Räumen des Arbeitgebes, bei welchem er 32 Jahre gearbeitet hatte, entwickelt habe. Die Versicherung holte daraufhin Stellungnahmen bei Fächärzten ein und und verneinte eine Leistungspflicht, weil die Voraussetzungen für eine Berufskrankheit nicht vorlägen.

Die dagegen erhobene Einsprache lehnte die Suva ab, und auch das kantonale Verwaltungsgericht gewährte dem Patienten keine Unterstützung. Es sei nicht nachgewiesen, dass die berufliche Tätigkeit ausschliesslich oder stark überwiegend zu einer chronischen Bronchitis geführt habe.

Das Bundesgericht schloss die Annahme einer Berufskrankheit ebenfalls aus. Es gebe keinen Beweis eines qualifizierten Kausalzusammenhangs zwischen Passivrauchen und einer chronischen Bronchitis.


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