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15.01.2009

Auswirkungen von Unwetter auf die Arbeitsverhältnisse

Wenn ein Unwetterschaden die Zufahrtsstrasse unpassierbar macht

Kann ein Wirt seinen Mitarbeitenden Ferien anordnen, wenn die Zufahrtsstrassen aufgrund von Unwettern nur schwer passierbar ist, so dass die Gäste völlig ausbleiben, die Mitarbeitenden den Betrieb jedoch erreichen und ihre Arbeit erbringen können?

Grundsätzlich hat der Mitarbeitende nur Anspruch auf Lohn, wenn er dafür seine Arbeitsleistung erbringt oder auf Lohnersatz, wenn er aus Gründen, die in seiner Person liegen, unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert ist. Liegt der Grund dafür, dass er seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, beim Arbeitgeber, hat dieser ihm den Lohn dennoch zu bezahlen (Arbeitgeberverzug).

Verunmöglicht eine Betriebsstörung vorübergehend das Arbeiten, hat der Arbeitgeber den Lohn für die ausfallende Arbeit zu bezahlen, weil solche Störungen zum Unternehmerrisiko gehören. Ist jedoch aus Gründen, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat, nicht genug Arbeit da, um alle Mitarbeitenden voll zu beschäftigen, dürfen Zwangsferien oder Kurzarbeit angeordnet werden, wenn dadurch längerfristig die Arbeitsplätze erhalten bleiben.

Können Mitarbeitende aufgrund eines besonderen Ereignisses (z.B. Erdrutsch) nicht zur Arbeit erscheinen, weil wichtige Strassenverbindungen gesperrt sind, der Betrieb selber jedoch unversehrt ist, liegt der Grund der Arbeitsverhinderung nicht beim Mitarbeitenden, sondern in einem objektiven Hindernis. In solchen Fällen besteht keine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Um Härtefälle zu vermeiden, kann mit den Mitarbeitenden die Kompensation von Überstunden vereinbart werden.

Wenn ein Betrieb für eine gewisse Zeit nicht benutzt werden kann (z.B. weil er unter Wasser steht), die Mitarbeitenden den Betrieb jedoch ohne weiteres erreichen und ihre Arbeit grundsätzlich erbringen können, muss der Lohn weiter gezahlt werden. Mitarbeiter dürfen vorübergehend für Aufräumarbeiten herangezogen werden. Der Arbeitgeber darf auch die Kompensation von Überstunden oder den Bezug von Feiertagen anordnen.

Bleiben die Gäste aus, weil wichtige Strassenverbindungen unpassierbar sind, der Betrieb selbst und die Mitarbeitenden aber einsatzfähig wären, gerät der Arbeitgeber möglicherweise in einen so grossen finanziellen Engpass, dass er diesen nur durch Entlassungen abfedern kann. Deshalb darf er seiner ganzen Belegschaft oder einzelnen Abteilungen kurzfristig Zwangsferien anordnen, wenn absehbar ist, dass in einem späteren Zeitpunkt wieder genügend Arbeit da ist, um alle Mitarbeitenden voll zu beschäftigen. Mitarbeitende, die feste Ferienpläne für einen späteren Zeitpunkt haben, müssen die Zwangsferien trotzdem nehmen. Im Zeitpunkt der geplanten Ferien muss ihnen der Arbeitgeber dann zumindest einen unbezahlten Urlaub gewähren.

Nicht gezwungen werden können die Mitarbeitenden hingegen zu Zwangsferien, die den Ferienanspruch übersteigen. Bei längerfristigen Auftragsrückgängen oder Arbeitsausfällen empfiehlt es sich deshalb für den Arbeitgeber, für die Zeit, welche die Ferienansprüche der Mitarbeitenden übersteigt, Kurzarbeit anzuordnen.

Da Kurzarbeit auch Lohnreduktion bedeutet, kann sie grundsätzlich nur mit Zustimmung der Mitarbeitenden angeordnet werden. Um spätere Probleme zu vermeiden, empfiehlt es sich, diese Zustimmung schriftlich einzuholen. Der Arbeitgeber muss die geplante Kurzarbeit bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle schriftlich melden. Während der Dauer der Kurzarbeit hat der Arbeitgeber zudem die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Mitarbeitende, die in einem befristeten oder gekündigten Arbeitsverhältnis stehen, auf Abruf oder temporär eingestellt sind oder eine Ausbildung absolvieren, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Weitere Informationen zur Kurzarbeit erteilen die zuständigen Arbeitslosenkassen.


Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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