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20.12.2008

Das Hausverbot

Wie man es richtig ausspricht

Welche Möglichkeiten hat man als Gastgeber, um störende Besucher aus dem Lokal fernzuhalten? Wie man ein Hausverbot richtig ausspricht.

Mit dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches anfangs 2007 ist das Wirtshausverbot, welches bisher durch den Richter als Nebenstrafe ausgesprochen werden konnte, aufgehoben worden. Vom Wirtshausverbot klar zu unterscheiden ist das Hausverbot. Dieses hat heute noch Bestand und kann durch den Restaurateur eigenmächtig ausgesprochen werden.

Unter einem Hausverbot versteht man das ausdrückliche Verbot des Eindringens oder Verweilens in einer Wohnung, in Geschäftsräumen oder innerhalb von befriedetem Besitztum. Das Hausrecht liegt vorab beim Hauseigentümer, geht aber mit Vermietung auf den Mieter über. Es ist eng mit dem Hausfriedensbruch verbunden. In Artikel 186 des Strafgesetzbuchs heisst es: "Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus... unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung..., sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft." Eine Strafverfolgung wird nur auf Antrag des verletzten Restaurateurs hin eingeleitet.

Ein Gastwirt kann einzelne Personen, welche sich nicht den örtlichen Gepflogenheiten entsprechend verhalten, auffordern, seine Räume und seinen "Grund und Boden" zu verlassen. Gründe hierfür können beispielsweise Schlägereien, Belästigungen, Verstoss gegen eine Hausordnung, Zechprellerei, Sachbeschädigung, Drogenkonsum oder das Ablegen von Exkrementen jenseits sanitärer Einrichtungen sein.

Ob eine Handlung zu einem Hausverbot führt, hängt vom individuellen Massstab des Wirts ab. Der einzelne Restaurateur entscheidet, welches Verhalten er dulden will oder nicht. Das Verbot kann zeitlich befristet oder unbefristet ausgesprochen werden. Es darf aber niemals aus willkürlichen oder gar rassistischen Gründen ausgesprochen werden.

Erst die Verletzung des Hausverbotes berechtigt den Hausherrn zu einer Anzeige wegen Hausfriedensbruch. Es gilt, das richtige Mass zu finden und nicht wegen jeder Kleinigkeit Hausverbote auszusprechen, doch in krassen oder aussichtslosen Fällen ist ein Hausverbot oft der einzige Weg.

Damit ein Hausverbot nicht als leere Drohung verpufft, sondern auch dessen mögliche Konsequenzen zum tragen kommen, muss es nachweisbar verhängt worden sein. Das Hausverbot ist schriftlich zu formulieren. Es kann persönlich gegen Unterschrift (oder vor Zeugen) übergeben oder als Einschreiben verschickt werden. Senden Sie präventiv eine Kopie an die zuständige Kantonspolizei! Lässt sich für ein Hausverbot kein Nachweis erbringen, wird eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch keinen Erfolg haben. Bewahren Sie das Schreiben deshalb so auf, dass Sie es der Polizei im Bedarfsfall umgehend vorlegen können!

Ein Hausverbot muss begründet werde und die genauen Personalien enthalten. Kann oder will sich eine Person nicht ausweisen, kann die Polizei beigezogen werden. Geben Sie den Ort und die Zeitdauer an, für die das Verbot ausgesprochen wird. Die verwarnte Person muss über die möglichen Folgen (Strafantrag wegen Hausfriedensbruch) aufgeklärt werden. Es muss klar ersichtlich sein, wer das Hausverbot erteilt hat. Fragen Sie bei Ihrer Kantonspolizei nach, ob es noch zusätzlicher Verfahrensschritte für eine korrekte Verhängung bedarf (in Graubünden muss das Verbot beispielsweise durch den zuständigen Kreispräsidenten verhängt werden). Kommt es später zu einer Verletzung des Hausverbots, muss die Polizei beigezogen werden.

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


Wie formuliere ich ein Hausverbot?

Ein erfundenes Beispiel: "Hiermit erteile ich, Max Muster, Restaurant Krone, Musterplatz 5, 4056 Basel, Herrn XY, Mustergasse 12, 4051 Basel, ab sofort bis auf Widerruf Hausverbot in meinem Restaurant aufgrund von Belästigungen des Personals. Bei Nichtbeachten erstatten wir Anzeige wegen Hausfriedensbruchs nach Artikel 186 StGB.”


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