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25.08.2009

Preisdeklaration im Hotel- und Gastgewerbe

Neue Broschüre des Staatssekretariats für Wirtschaft

Gemäss dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb sowie der darauf gestützten Preisbekanntgabeverordnung besteht für Anbieter von Waren und gewissen Dienstleistungen die Pflicht, dem Konsumenten den tatsächlich zu bezahlenden Preis in Schweizer Franken anzugeben.

Die Preisbekanntgabeverordnung – als Mittel gegen den unlauteren Wettbewerb – bezweckt, im Sinne einer gut funktionierenden Marktwirtschaft Preisklarheit sowie Vergleichbarkeit der Preise zu schaffen sowie irreführende Preisangaben zu verhindern (siehe Art. 1 PBV). Der Preis ist nämlich ein entscheidender Wettbewerbsparameter.

Grundvoraussetzung für eine transparente und unverfälschte Marktinformation ist, dass der Preis für identische Produkte und Dienstleistungen vergleichbar ist. Diese Transparenz ist auch im Interesse des konkurrenzfähigen Hoteliers oder Restaurateurs. Einerseits können unklare resp. irreführende Preisangaben des Konkurrenten diesen allenfalls – wenn auch nur kurzfristig – bevorteilen, andererseits kann die eigene intransparente Preisdeklarationspolitik zu einem Imageschaden führen. Das Gesetz sieht bei einem Verstoss gegen die Preisbekanntgabeverordnung eine Busse von bis zu CHF 20'000 vor.

Anhand der neuen Broschüre "Preisbekanntgabe und Werbung für die Hotellerie und die Restauration" des SECO wird in der Folge auf einige Grundsätze der Preisdeklaration hingewiesen. Die Ausführungen erheben ausdrücklich nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Für weitergehende Informationen wird auf die Broschüre verwiesen. Gerne erteilt auch der Rechtsdienst von GastroSuisse ergänzende einzelfallbezogene Auskünfte.

Gastrobranche als Zielpublikum

Das SECO hat zum Thema der Preisbekanntgabe eine auf das Gastgewerbe zugeschnittene Broschüre herausgegeben. Sie unterstützt die Hotel- und Restaurationsbetriebe im Alltag bei Fragen rund um die Preisbekanntgabe. Überdies will das SECO mit diesem neuen Hilfsmittel auch die Ausbildungsstätten der Branche für die Preisbekanntgabe sensibilisieren.

Die Broschüre kann auf der Website des SECO (seco.admin.ch) kostenlos herunter geladen werden. Ebenso kann die Broschüre beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Bundespublikationen, 3003 Bern bestellt werden (Bestellnummer 710.520.d, bundespublikationen.admin.ch).

Geltung der Preisbekanntgabeverordnung

Die Preisbekanntgabeverordnung gilt für Waren, die dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden sowie für die vom Bundesrat bezeichneten Dienstleistungen. Darüber hinaus kommt sie insbesondere auch bei Werbung, die an Konsumenten gerichtet ist, für sämtliche Waren und Dienstleistungen zur Anwendung (siehe Art. 2 Abs. 1 lit. a, c und d PBV). Was die für die Werbung geltenden Grundsätze anbetrifft, wird auf Seite 6f. der Broschüre verwiesen.

Grundsatz der Gesamtpreisangabe

Dem Konsumenten ist der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizer Franken bekannt zu geben (Art. 10 Abs. 1 PBV). Dieser versteht sich als der Gesamtpreis eines Angebots, inklusive öffentlichen Abgaben wie die Mehrwertsteuer, etc. sowie sonstigen, nicht individuell verursachten oder nicht frei wählbaren Zuschlägen (z.B. Preis Übernachtung, inkl. MwSt., CHF 120). Hingegen dürfen die frei wählbaren Zuschläge zusätzlich separat ausgewiesen werden; dies allerdings unter der Voraussetzung, dass sie die klare und unmissverständliche Gesamtpreisangabe nicht in Frage stellen. Als individuell verursachter resp. frei wählbarer Zuschlag gilt beispielsweise ein Zuschlag bei Bezahlung mit Kreditkarte, falls der Kunde zwischen Bar- und Kreditkauf wählen kann.

Grundsätze bei einer zusätzlichen Preisangabe in Fremdwährung

Zusätzlich zur Preisangabe in Schweizer Franken ist es erlaubt, die Preise in einer Fremdwährung anzugeben. Dabei ist zu beachten, dass der Wechselkurs und das Datum der Umrechnung von Schweizer Franken in die Fremdwährung leicht sichtbar und gut lesbar bekannt zu geben sind. Es muss klar sein, dass aufgrund von Kursänderungen der tatsächlich in der Fremdwährung zu bezahlende Preis vom publizierten Preis abweichen kann.

Hotellerie

Der Hotelier ist verpflichtet, dem Gast – spätestens bei seiner Ankunft – den Gesamtpreis mündlich oder schriftlich bekannt zu geben und in den Gästezimmern anzuschlagen. Dies ist beispielsweise über einen Preisanschlag mittels Formular oder über das Auflegen einer Preisliste in der Schreibmappe möglich.

Sodann muss aus der Preisbekanntgabe hervorgehen, auf welche Leistungen sich die Preise beziehen. Es muss klar sein, ob sich der Preis für die Übernachtung mit oder ohne Frühstück und allenfalls auch mit Halb- oder Vollpension versteht und ob der angebotene Preis pro Zimmer oder pro Person gilt.

Die Preisbekanntgabeverordnung verhindert nicht, die Preise in Abhängigkeit der Nachfrage resp. je nach Auslastungsgrad z.B. nach Wochentagen oder saisonal zu variieren. In diesem Fall muss der Betrieb die Preise mit Angabe der genauen Zeitphase differenziert und mit den übrigen Spezifikationselementen bekannt geben. Es muss deutlich sein, auf welche Zeitperiode sich der jeweilige Preis bezieht.

Restauration

In Restaurationsbetrieben müssen gut lesbare Speise- und Getränkepreislisten in genügender Zahl und für die Gäste leicht zugänglich aufliegen oder dem Gast unaufgefordert gebracht werden. Für Restaurants mit beschränktem Angebot genügt es, wenn das Angebot für den Gast gut sichtbar an einem oder mehreren Orten im Lokal angeschlagen ist. Stehen zur Bekanntgabe der Angebote im Aussenbereich Vitrinen zur Verfügung, können dort die Preise ebenfalls gut lesbar bekannt gegeben werden. Die Gestaltung der Aushänge muss so sein, dass für den Interessierten klar ist, auf welches Angebot sich der Preis bezieht.

Aus der Bekanntgabe der Preise für Spirituosen, Liköre, Aperitifs, Wein, Bier, Mineralwasser, Süssgetränke, Obst-, Frucht- und Gemüsesäfte sowie für kalte Milch und kalte Milchmischgetränke etc. muss hervorgehen, auf welche Menge sich der angegebene Preis bezieht.

SECO: Broschüre "Preisbekanntgabe und Werbung für die Hotellerie und die Restauration"
Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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