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09.10.2009

Starrer Blick auf Busen kommt teuer zu stehen

Bundesgericht bestätigt Urteil gegen Geschäftsführer eines Fastfood-Lokals

Seine begehrlichen Blicke auf den Busen einer Angestellten kommen den Leiter eines Restaurants in Suhr AG teuer zu stehen. Das Bundesgericht hat seine Verurteilung zu einer Entschädigung von 1500 Franken wegen sexueller Belästigung bestätigt.

sda. Die Mitarbeiterin hatte am Morgen in der Küche des Fastfood-Betriebs Reinigungsarbeiten verrichtet. Dabei trug sie nicht die Arbeitsuniform, sondern ein privates T-Shirt. Das veranlasste ihren Chef zur Bemerkung: "Das ist aber ein schönes T-Shirt, zu schön um darin zu arbeiten."

42'000 Franken gefordert

Während des kurzen Gesprächs starrte er die ganze Zeit auf den Busen seiner Angestellten. Etwas später rief er sie von seinem Büro aus zu sich. Als sie in der Tür stand, fragte er, wo sie das T-Shirt gekauft habe und glotzte weiter ungeniert direkt auf ihre Brüste.

Die Frau zog aufgrund dieses Vorfalls und weiterer Geschehnisse vor Gericht und forderte von ihrem Chef wegen sexueller Belästigung eine Entschädigung über 33'000 Franken, entsprechend sechs Monatslöhnen. Zudem verlangte sie 7000 Franken Genugtuung und 1700 Franken Schadenersatz.

Sexuell gefärbtes Klima

Das Aarauer Arbeitsgericht sprach ihr 2008 gestützt auf das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Mann und Frau 5670 Franken Entschädigung zu. Der Betrag wurde vom Aargauer Obergericht dann im vergangenen März auf 1500 Franken reduziert, da es nur das Anstarren des Busens für erwiesen erachtete.

Das Gericht ging davon aus, dass in dem Betrieb ein anzügliches, sexuell gefärbtes Klima geherrscht habe, das vom Chef mitgeschaffen und mitgetragen worden sei. Zwischen ihm und seinen weiblichen Angestellten sei es zu unüblichen Körperkontakten, Umarmungen, anzüglichen Bemerkungen und unangemessenen Einladungen gekommen.

Nicht mehr harmlos

Eine dem Geschäftsführer wohlgesinnte Zeugin habe zudem ausgesagt, dass sie bei dem fraglichen Vorfall habe lachen müssen. All dies lasse nur den Schluss zu, dass sein starrer Blick auf den Busen sexuell motiviert gewesen sei und nicht etwa geschäftlich-neutral oder freundschaftlich-kollegial.

Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt und die Beschwerde des Mannes abgewiesen. Laut den Richtern in Lausanne hat die Aargauer Justiz das Verhalten des Betroffenen zu Recht nicht als völlig harmlos klassiert.

Vielmehr sei das Obergericht korrekterweise davon ausgegangen, dass sein Verhalten deplatziert und insbesondere das Anstarren des Busens sexuell motiviert gewesen sei. Neben der Entschädigung muss der Verurteilte nun noch 800 Franken Gerichtskosten übernehmen und der Frau eine Parteientschädigung von 2000 Franken zahlen.

Urteil 4D_88/2009 vom 18.8.2009 / keine BGE-Publikation


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