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03.12.2009

Gezielter Einsatz von Kameras am Arbeitsplatz erlaubt

Verbot der geheimen Videoüberwachung gilt nicht absolut

Geheime Videoüberwachungen am Arbeitplatz sind nicht absolut verboten. Das Bundesgericht erlaubt Systeme, die das Verhalten des Personals zwar gezielt, aber nur kurzfristig erfassen. Die Richter in Lausanne haben das generelle Verbot des Bundesrates relativiert.

sda. In einer Zürcher Bijouterie war im März 2008 bei der täglichen Schlussabrechnungen in der Kasse ein Fehlbetrag von 1350 Franken festgestellt worden. Die Geschäftsleitung konsultierte deshalb die Videoaufzeichungen einer Kamera, die ohne das Wissen der Angestellten im Kassenraum installiert worden war.

Videoband als unzulässiger Beweis

Das Band zeigte eine Angestellte, die sich verdächtig verhalten hatte, worauf die Firma gegen die Frau Anzeige wegen Diebstahls erstattete. Die Staatsanwaltschaft stellte die Untersuchung dann allerdings ein, was später vom Zürcher Obergericht bestätigt wurde.

Das Obergericht hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Videoaufnahme als Beweis nicht verwendet werden dürfe. Das Arbeitsrecht verbiete nämlich Überwachungssysteme, mit denen das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz kontrolliert werde.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Firma nun gutgeheissen. Die Sache geht damit zurück ans Obergericht. Laut den Richtern in Lausanne sind gemäss der bundesrätlichen Verordnung III zum Arbeitsgesetz Systeme verboten, die die gezielte Überwachung des Verhaltens der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bezwecken.

Gesundheit nicht gefährdet

Zweck des Verbotes sei der Schutz der Gesundheit der Angestellten. Nicht jede Überwachung gefährde indessen automatisch die Gesundheit des Personals. Eine gezielte Überwachung könne deshalb erlaubt sei, wenn diese nur sporadisch und kurzzeitig erfasst würden. Das sei bei der Videoüberwachung im Kassenraum der Fall.

Dadurch sei das Verhalten der Angestellten nicht über längere Zeit kontrolliert worden. Vielmehr werde von der Kamera die Kasse erfasst, wo sich die Angestellten nur vorübergehend aufhalten würden. Eine solche Überwachung sei nicht geeignet, das Wohlbefinden der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen.

Auftrag an den Gesetzgeber

Im übrigen habe die Videoüberwachung im Kassenraum nicht ausschliesslich die Kontrolle des Personals bezweckt, sondern auch die Verhinderung von Straftaten Dritter. Die Videoaufnahme verstosse damit nicht gegen Arbeitsrecht und sei auch mit dem Schutz der Persönlichkeit und dem Datenschutz vereinbar.

Erstaunt zeigt sich das Bundesgericht darüber, dass die "heikle und schwierige" Frage der Überwachung am Arbeitsplatz nur in einer bundesrätlichen Verordnung geregelt wird. Es wäre nach Ansicht der Richter in Lausanne zu begrüssen, wenn zumindest die Grundzüge in einem formellen Gesetz festgelegt würden.

Urteil 6B_536/2009 vom 12.11.2009 / keine BGE-Publikation


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