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01.06.2011

Der Zeugenbeweis im Arbeitsrechtsprozess

Einführung der eidgenössischen Zivilprozessordnung

Ein Fall aus der Praxis: ein langjähriger Stammgast vertraut der Wirtin an, dass er etwas beobachtet hat. Zwar hat die Servicefachangestellte ihm ein bestelltes Bier serviert und einkassiert, es jedoch nach seiner Beobachtung nicht im Kassensystem eingetippt. Tatsächlich findet sich auf den Kontrollstreifen keine entsprechende Buchung für den fraglichen Zeitraum. Die Wirtin, die ihre Mitarbeiterin ohnehin länger im Verdacht hatte, ruft danach den Rechtsdienst von GastroSuisse an und fragt, ob in diesem Fall die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei.

Eine Antwort auf eine solche Anfragen zu finden, ist oft nicht einfach. Denn das Vergehen des Mitarbeiters muss so schwer sein, dass eine Weiterführung oder die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann.

Zwar lässt das Bundesgericht fristlose Kündigungen auch bei vergleichsweise geringfügigen Delikten zu. Regelmässig ist es zum Beispiel nicht einmal notwendig, dass der Mitarbeiter für das fehlbare Verhalten strafrechtlich verurteilt wird. Ficht der entlassene Arbeitnehmer die fristlose Kündigung jedoch bei einem Gericht an, muss der ehemalige Arbeitgeber den wichtigen Grund für den Vertrauensverlust und die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses beweisen können.

Dieser Umstand muss bei der Aussprechung von fristlosen Kündigungen berücksichtigt werden. Es genügt nicht, einen materiell klaren Fall zu haben. Notfalls muss der Wirt sein Recht beweisen können. Da es im oben erwähnten Fall keinen direkten Beweis gibt (eine Nichtbuchung auf einem Kassenstreifen beweist keine Veruntreuung), müsste die Wirtin vor Gericht notfalls auf den Stammgast als Zeugen zurückgreifen.

Sofern ein Beweis nur durch Zeugen- oder Parteiaussage zu erbringen ist, war die Rechtslage bis vor kurzem kompliziert. Bis Ende 2010 hatte jeder Kanton seine eigene Zivilprozessordnung. In diesen hatte eine Zeugenaussage oder die Aussage einer Partei oft eine untergeordnete Bedeutung und zum Teil auch nur eingeschränkten Beweiswert. Mit der Einführung der eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO) scheint sich dies nun zu ändern.

Grundsätzlich ist die Aussage eines Zeugen gemäss ZPO den anderen Beweismitteln gleichgestellt. Das heisst, der oben erwähnte Stammgast könnte zu Gunsten der Wirtin aussagen. Damit kann seiner Aussage, notfalls mit Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen eines falschen Zeugnisses, volle Beweiskraft zukommen.

Im Gegensatz dazu könnte sogar die Wirtin selber mittels einer Parteibefragung (Art. 191 ZPO) zu ihren eigenen Gunsten aussagen. In wichtigen Fällen kann sie Gericht sogar zu einer Beweisaussage unter Strafandrohung verpflichten (Art. 192 ZPO).

Wie sich diese Neuerungen auf arbeitsrechtliche Fälle auswirken, wird sich in den nächsten Monaten und Jahren zeigen. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass sich die Situation in Fällen, wie dem oben beschriebenen verbessern wird.

Falls ein Gastronom gegenüber einem seiner Mitarbeiter den Verdacht auf Straftaten hegt, empfiehlt es sich oft, Kontakt mit der nächsten Polizeistelle aufzunehmen. Schon häufiger waren Kantons- oder Stadtpolizeikorps Wirten bei der Überführung von Mitarbeitern behilflich. Die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungsarbeit sind dann auch in jedem Fall gerichtlich verwertbar.

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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