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19.01.2012

Testkäufe nicht zulässig

Keine Strafe für Alkoholverkauf an jugendliche Lockvögel

Alkohol-Testkäufe durch Minderjährige gelten laut Bundesgericht als verdeckte Ermittlung. Fehlbare Händler können aus diesem Grund nicht strafrechtlich belangt werden, solange der Bund oder die Kantone die Verwertung der Beweise nicht ausdrücklich erlauben.

sda. Die Urteile aus Lausanne betreffen den Kanton Basel-Landschaft. Im Auftrag des Pass- und Patentbüros waren 2009 jugendliche Testkäufer in zahlreiche Läden geschickt worden. In mehreren Geschäften wurden den unter 16-jährigen Lockvögeln Spirituosen und Alcopops verkauft.

Fehlender Verdacht

Die kantonalen Gerichte sprachen vier fehlbare Verkäufer jedoch vom Vorwurf der "Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder" frei. Die Richter waren zum Schluss gekommen, dass es sich beim behördlichen Vorgehen um eine verdeckte Ermittlung handle, die im Falle der Alkohol-Testkäufe nicht zulässig sei.

Das Bundesgericht hat diese Ansicht nun bestätigt und die Beschwerden der basellandschaftlichen Staatsanwaltschaft abgewiesen. Das Gericht verweist auf sein Grundsatzurteil von 2008: Demnach reicht bereits das "Anknüpfen von Kontakten" mit der verdächtigen Person aus, damit eine verdeckte Ermittlung vorliegt.

Bei den Alkohol-Testkäufen seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine zulässige verdeckte Ermittlung zweifellos nicht erfüllt, unter anderem deshalb, weil vor den Kontrollen noch gar kein konkreter Verdacht gegen die betroffenen Händler vorliege.

Die bei Testkäufen gewonnenen Erkenntnisse dürften daher in einem Strafverfahren nicht verwendet werden. Offen gelassen hat das Bundesgericht die Frage, ob fehlbare Verkäufer verwaltungsrechtlich belangt werden können, etwa mit dem Erlass persönlicher oder betrieblicher Auflagen oder mit dem Entzug der Bewilligung.

Zwar betonen die Richter in Lausanne, dass sie die Rechtslage nur unter dem Blickwinkel des per Ende 2010 aufgehobenen Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung (BVE) zu beurteilen hatten. Die Situation hat sich mit der seit 2011 geltenden Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO) allerdings nicht grundsätzlich geändert.

Laut Bundesgericht wäre es am Gesetzgeber, Alkohol-Testkäufe zu regeln. Dabei müssten nach Ansicht des Gerichts nicht nur die Voraussetzungen und Modalitäten von Scheinkäufen festgelegt werden, sondern auch, ob und wie die dabei gewonnenen Erkenntnisse in einem Strafverfahren verwendet werden dürfen.

Motion vor Ständerat

Das Problem mit solchen "präventiven verdeckten Fahndungen", die heute gesetzlich nicht gedeckt sind, betrifft im Übrigen neben Testkäufen auch Lockvogel-Einsätze gegen Pädophile in Chatrooms. In den Kantonen und beim Bund sind bereits Bestrebungen im Gange, um die Lücken bei Testkäufen zu schliessen.

Unter anderem hat der Zürcher Kantonsrat im vergangenen Juni eine entsprechende Rechtsgrundlage beschlossen. Und der Nationalrat hat im vergangenen Dezember eine Motion von EVP-Nationalrätin Maja Ingold angenommen, welche fordert, Alkohol-Testkäufe in einem neuen Gesetz zu regeln. Der Ball liegt nun beim Ständerat.

Ob der Bund oder die Kantone für die Regelung der Frage zuständig sind, scheint unklar. Die Rechtskommission des Nationalrates war im vergangenen Mai zum Schluss gekommen, dass die rechtliche Basis für die Verwertbarkeit der Ergebnisse präventiver verdeckter Fahndungen in den kantonalen Polizeigesetzen zu schaffen wäre.

Urteil 6B_334/2011 vom 10.1.2012


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