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12.06.2013

Grosshändler von französischsprachigen Büchern gebüsst

Wettbewerbskommission beanstandet Marktabschottung

Die Wettbewerbskommission sanktioniert zehn Grosshändler von französischsprachigen Büchern wegen der Beschränkung von Parallelimporten. Durch Marktabschottung konnten die Grosshändler ein überhöhtes Preisniveau für Bücher in der Schweiz aufrechterhalten und entsprechend ausnutzen. Die von der Weko ausgesprochenen Bussen belaufen sich auf insgesamt ca. 16.5 Millionen Schweizer Franken.

Im Zeitraum von 2005 bis 2011 haben folgende Unternehmen Schweizer Buchhandlungen daran gehindert, Bücher im Ausland – insbesondere in Frankreich – zu tieferen Preisen zu beziehen: Albert le Grand SA, Dargaud (Suisse) SA, Diffulivre SA, Diffusion Transat SA, Éditions Glénat (Suisse) SA, Interforum Suisse SA, Les éditions des 5 frontières SA, Les Editions Flammarion SA, OLF SA und Servidis SA.

Die Untersuchung hat ergeben, dass die Grosshändler Vertriebssysteme aufgebaut haben, mit welchen sie den Wettbewerb auf dem Beschaffungsmarkt für französischsprachige Bücher eingeschränkt haben. Aufgrund von Exklusivvereinbarungen zwischen den Grosshändlern und den Verlagen konnten die Buchhändler während des Untersuchungszeitraums keine Bücher im Ausland beziehen.

Entsprechend haben zwischen 2005 und 2011 praktisch keine Parallelimporte stattgefunden, da die Versuche der Buchhändler, sich direkt aus dem Ausland zu billigeren Preisen beliefern zu lassen, scheiterten.

Exklusivvereinbarungen sind nach kartellrechtlicher Praxis grundsätzlich unproblematisch, solange so genannte (von Käufern beantragte) Passivverkäufe möglich bleiben. Vorliegend haben die Grosshändler die von den Schweizer Buchhandlungen nachgefragten Parallelimporte allerdings verhindert und diesen verunmöglicht Geschäftsbeziehungen im Ausland einzugehen.

Zudem sah eine Vielzahl weiterer Vertriebsabreden ausdrücklich vor, dass die Vertriebspartner der Grosshändler selbst keine Verkäufe tätigen dürfen oder alle notwendigen Massnahmen ergreifen müssen, um solche Verkäufe zu verhindern.

Hierdurch wurde der Schweizer Markt vollständig abgeschottet, was den Wettbewerb stark behindert hat. Nur ein Buchhändler hat es geschafft sich mit Hilfe eines verdeckten Vertriebssystems bei Geschäftspartnern im Ausland mit Büchern einzudecken.

Folglich hat die Weko die Grosshändler wegen unzulässiger Gebietsabsprachen sanktioniert. Bei der Sanktionsberechnung hat die Weko neben dem massgeblichen Umsatz auf dem Schweizer Markt und der Dauer und Schwere des unzulässigen Verhaltens auch die Wirtschaftsleistung der Unternehmen berücksichtigt, so dass in keinem Fall die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit gefährdet ist.

Die Grosshändler müssen nun ihre Verträge und Verhaltensweisen anpassen, so dass Buchhändlern im Interesse des Wettbewerbs Alternativen zu den traditionellen Beschaffungskanälen offenstehen.

Tönt gut, nützt aber nichts

Es nützt nicht viel, wenn die Weko Abreden untersagt, mit denen Parallelimporte von Büchern in die Schweiz verhindert werden. Denn viele Verlage beliefern nicht Grosshändler, sondern nur die Buchhändler direkt. Daher können viele Bücher gar nicht parallel importiert werden und die Schweizer Händler müssen bei den Verlagen direkt einkaufen. Sie werden aber nicht in Frankreich zu dort praktizierten Preisen bedient, sondern nur in der Schweiz zu höheren Preisen.

Dieses "einseitige" Verhalten der Verlage fällt nicht unter Art. 5 des Kartellgesetzes, weil eine Abrede fehlt. Nach der engen Auslegung des Begriffs der Marktbeherrschung durch die Weko fällt es auch nicht unter Art. 7 des Kartellgesetzes. Daher können französische Verlage die Buchhändler in der Schweiz straflos "abzocken".


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