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26.09.2014
Gleichbleibende Mindestlöhne für 2015
Sozialpartner im Gastgewerbe einigen sich auf Nullrunde
Gemäss dem geltenden Landes-Gesamtarbeitsvertrag (Art. 34) verhandeln die GAV-Parteien jeweils jährlich über die Mindestlöhne für das kommende Jahr. An den diesjährigen Verhandlungen wurde das Resultat erzielt, dass für das kommende Jahr 2015 keine Erhöhungen erfolgen.
Die Mindestlöhne bleiben also auf dem gleichen Niveau wie schon 2014, womit die gastgewerblichen Betriebe nicht verpflichtet sind, Anpassungen bei den Löhnen vorzunehmen. Weiterhin bestehen zudem folgende L-GAV-Bestimmungen:
Einführungsrabatt von 8% für Ungelernte oder Mitarbeiter mit einer Progresso-Ausbildung (während maximal sechs Monaten). Vergleiche Art. 10 L-GAV.
Überstunden werden zu lediglich 100% ausbezahlt (gemäss den Voraussetzungen von Art. 15 L-GAV).
Vereinfachtes Saisonstatut (ausgedehnte Arbeitszeit auf 43.5 Wochenstunden bei gleichem Mindestlohn).
Keine Mindestlohnvorschriften für Mitarbeiter unter 18 Jahren und Studenten (über 18-Jährige, die an einer schweizerischen Bildungseinrichtung immatrikuliert sind).
Vereinfachte Lohnkategorien – Mindestlöhne nach Anzahl Jahren Berufserfahrung sind weggefallen.
- Den L-GAV jederzeit griffbereit
- Neuenburgs Mindestlohn verstösst gegen Bundesrecht
- Lieferdienste können weiterhin deutsche Löhne bezahlen
Dossier: Arbeitsrecht
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