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02.04.2015

Kartellbehörde mahnt auch Booking.com ab

Wettbewerbswidrige Meistbegünstigungsklauseln

Das deutsche Bundeskartellamt hat mit Booking.com auch den Marktführer unter den Buchungsportalen wegen der Verwendung von Meistbegünstigungsklauseln gegenüber Hotelpartnern formell abgemahnt. Mit solchen Vertragsklauseln verpflichtet Booking.com die Hotels, nirgendwo günstigere Zimmerraten oder noch freie Kapazitäten als auf seinem Online-Portal anzubieten.

"Wir begrüssen das konsequente Einschreiten des Bundeskartellamtes ausserordentlich. Das ist für die Hotellerie ein weiterer Zwischenschritt zur Wiedererlangung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit und zu fairerem Wettbewerb in der immer wichtiger werdenden Online-Distribution", erklärt Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland.

Gegen das Buchungsportal HRS hatte das Bundeskartellamt am 20. Dezember 2013 eine Abstellungsverfügung erlassen, die am 9. Januar 2015 auch einer inzwischen rechtskräftigen Überprüfung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf standhielt.

Im Herbst 2013 leitete das Bundeskartellamt aufgrund einer entsprechenden Eingabe des Hotelverbandes Ermittlungen gegen den in Amsterdam ansässigen Portalbetreiber Booking.com ein. Wie schon beim Verfahren gegen HRS ist der Verband offiziell Beigeladener des Verfahrens.

"Mit dem heutigen Vorgehen des Bundeskartellamtes sehen wir uns in unserer Rechtsauffassung vollumfänglich bestätigt, dass die von Hotelbuchungsportalen vertraglich auferlegten und in der betrieblichen Praxis mehr oder weniger offenen Paritätsforderungen eklatante Wettbewerbsbehinderungen darstellen", kommentiert Luthe. Konkurrierende Vermittlungsportale seien ebenso rechtswidrig behindert worden wie der Direktvertrieb der Hotellerie.

Verbrauchern empfiehlt der Hotelverband zukünftig noch mehr als heute schon, in den Suchergebnislisten der Buchungsportalen weiter nach unten zu scrollen, um auch wirklich die besten Angebote zu finden – oder immer auch auf der Hotelhomepage nachzuschauen.

Erleichtert ist Luthe, dass das Kartellamt die von Booking.com auch anderen europäischen Kartellbehörden zwischenzeitlich angebotenen Deals zur Beilegung vergleichbarer Verfahren als unzureichend einstuft und eine Annahme erklärtermassen nicht in Betracht zieht: "Die umstrittenen Meistbegünstigungsklauseln gehören generell aus dem Geschäftsverkehr verbannt und dürfen auch nicht mit fadenscheinigen 'Verpflichtungszusagen' durch die Hintertür wieder zugelassen werden."


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