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18.06.2015

Vertikale Preisbindung im deutschen Einzelhandel

Hohe Bussen gegen Markenhersteller und Handelsfirmen

Das deutsche Bundeskartellamt hat einen Grossteil seiner Kartellverfahren gegen Hersteller- und Handelsunternehmen wegen verbotener Ladenpreisbindung bei bekannten Markenprodukten aus den Warengruppen Süsswaren, Kaffee, Tiernahrung, Bier und Körperpflegeprodukte abgeschlossen. Die Behörde hat in diesem Verfahren bislang Bussgeldbescheide gegen sieben Handelsunternehmen und vier Markenhersteller in Höhe von insgesamt 151.6 Millionen Euro erlassen.

Alle Bescheide wurden im Rahmen einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung, dem so genannten Settlement, erlassen. Sie sind grösstenteils rechtkräftig. Die Ermittlungen in den Warengruppen Tiernahrung und Körperpflegeprodukte sind damit abgeschlossen. Die verbleibenden Verfahren gegen einige Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen in den Bereichen Süsswaren, Kaffee und Bier werden in den kommenden Monaten beendet.

In Gang gekommen war der als "Vertikalfall" bezeichnete Verfahrenskomplex mit Durchsuchungen an fünfzehn Standorten im Januar 2010 aufgrund von Hinweisen aus horizontalen Kartellverfahren in den Bereichen Kaffee und Süsswaren.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts: "Im Lebensmitteleinzelhandel gilt wie in jeder anderen Branche auch, dass Händler und Hersteller grundsätzlich nicht zu Lasten der Endverbraucher Vereinbarungen über die Ladenpreise treffen dürfen. Hersteller dürfen keinen Druck auf die Händler ausüben oder monetäre Anreize gewähren, um bestimmte Endverkaufspreise sicherzustellen."

Aufgrund der Vielzahl der Unternehmen und Geschäftsbeziehungen, die in diesem Fall untersucht werden mussten, habe sich das Kartellamt im Laufe der Ermittlungen auf bestimmte Warengruppen und bestimmte Praktiken konzentriert. "Wir haben im Ergebnis ausschliesslich solche Handlungen sanktioniert, die eine deutliche Wettbewerbsbeschränkung und einen klaren Kartellrechtsverstoss darstellen", so Mundt.

Auf Handelsseite wurden im Vertikalfall bislang Bussgeldbescheide gegen die Unternehmen Edeka, Rewe (Vereinbarungen mit drei Herstellern aus zwei verschiedenen Warengruppen), Kaufland (Vereinbarungen mit drei Herstellern aus drei Warengruppen), Metro (Vereinbarungen mit zwei Herstellern aus zwei Warengruppen) sowie Aldi, Fressnapf, Das Futterhaus (Vereinbarungen mit einem Hersteller aus einer Warengruppe) erlassen. Unter den Markenherstellern erhielten Haribo, Johnson & Johnson, Ritter und Dr. Kurt Wolff einen Bussgeldbescheid.

Mit den Entscheidungen hat das Bundeskartellamt Praktiken im Lebensmittelhandel aufgegriffen, die eine verbotene Preisbindung darstellen. Darunter fielen in diesem Verfahren die Beeinflussung der Ladenpreisgestaltung durch Druckausübung einer Vertragspartei oder die Gewährung monetärer Anreize sowie die Koordination der Händlerpreise durch die Moderation eines Herstellers. Diese Praktiken waren in den sanktionierten Fällen auch nicht freistellungsfähig.

Die jeweiligen Fallgestaltungen und auch die Beiträge der einzelnen Unternehmen hierzu unterschieden sich allerdings in ihrem Schweregrad mitunter erheblich, was nicht zuletzt deutliche Unterschiede bei der individuellen Höhe der Geldbusse nach sich zog.

Eine Besonderheit dieses Verfahrens lag und liegt weiter darin, dass neben Herstellern zugleich Handelsunternehmen als Vertreter der gebundenen Seite bei den Verstössen eine eigenständige Rolle gespielt haben. Diese Rolle reichte bis hin zur eindringlichen Aufforderung an Hersteller, zur Beachtung eines einheitlichen Ladenpreisniveaus bei anderen Händlern aktiv zu werden. Sie beschränkte sich lediglich in einem Fall darauf, dem steten Drängen des Herstellers nachzugeben.

Während des Verfahrens haben eine Reihe von Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen unterschiedlich früh und in unterschiedlicher Intensität kooperiert, was vom Bundeskartellamt durch Bussgelderlass oder -reduktion honoriert worden ist. Ein Bussgelderlass wurde den Herstellern InBev, Mars und Melitta sowie – in zwei Warengruppen – der Rewe gewährt.

Eine Bussgeldreduktion erhielten die Hersteller Haribo und Johnson & Johnson sowie – in zwei weiteren Warengruppen – das Handelsunternehmen Rewe. Zudem gab es Kooperationsbeiträge weiterer Hersteller zu Preisbindungssystemen, die aus Gründen der Verfahrenskonzentration nicht weiter verfolgt wurden.

Bussgeldmindernd hat sich auch ausgewirkt, dass die Bescheide im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sogenanntes Settlement) ergangen sind. Persönlich Verantwortliche wurden in diesem Verfahren aus Zweckmässigkeitserwägungen nicht weiter verfolgt. Im ebenfalls aufgegriffenen Bereich Babynahrung wurden keine Geldbussen verhängt, zum Teil, weil sich der Verdacht nicht erhärtet hatte, zum Teil aus Ermessensgründen. Soweit die Bussgelder noch nicht rechtskräftig sind, kann gegen die Bescheide Einspruch eingelegt werden.


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