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26.03.2016

Bundesgericht: Wohnort kein Kriterium für Tourismusabgabe

Einheimische und auswärtige Ferienhausbesitzer sind gleich zu behandeln

Bei der Tourismusabgabe müssen einheimische und auswärtige Ferienhausbesitzer gleich behandelt werden. Das Bundesgericht hat den Kanton Obwalden gerügt, der von nicht im Kanton wohnhaften Zweitwohnungsbesitzern eine Abgabe verlangt und Einheimische schont.

awp /sda Werden Ferienhausbesitzer je nach Wohnsitz im Kanton oder ausserhalb bei der Tourismusabgabe unterschiedlich behandelt, verstösst dies gegen die Rechtsgleichheit in der Bundesverfassung, wie es in einem Urteil des Bundesgerichts heisst. Das Gericht hiess deswegen die Beschwerde zweier Hausbesitzer gut.

Obwalden Tourismus verlangte von den beiden Männern aus Luzern und Schwyz mit Ferienhäusern in Obwalden für das Jahr 2013 eine Tourismusabgabe von 700 Franken respektive 280 Franken. Dagegen wehrten sich die beiden erfolglos erst 2014 vor dem Regierungsrat und dann 2015 beim Obwaldner Verwaltungsgericht. Anschliessend gelangten sie ans Bundesgericht.

Neben der Höhe der Abgabe kritisieren die Zweitwohnungsbesitzer, es sei nicht gerechtfertigt, auswärtige Zweitwohnungseigentümer und Dauermieter von Ferienwohnungen mit einer Tourismusabgabe zu belasten, während Einheimische davon ausgenommen würden. Auswärtige würden nicht stärker als die Allgemeinheit von den touristischen Leistungen profitieren.

Das Obwaldner Verwaltungsgericht rechtfertigte die Ungleichbehandlung damit, dass Ferienhausbesitzer mit Wohnsitz in Obwalden auch im Kanton Steuern zahlten und mit den Einkommens- und Vermögenssteuern einen Teil der Aufwendungen des Kantons finanzierten, von denen der Tourismus profitiere.

Das Bundesgericht hält in seinem Urteil fest, dass die Möglichkeit zur Beanspruchung des touristischen Angebots in keiner Weise vom Wohnsitz abhänge. Zudem halten die Bundesrichter entgegen, dass auch auswärtige Ferienhausbesitzer Vermögens- und Einkommenssteuern für ihre Grundstücke im Kanton zahlen würden.

Die Gutheissung der Beschwerden hat Folgen für die Praxis der seit 2013 erhobenen Tourismusabgabe im Bergkanton. Solange Obwalden an der Abgabebefreiung für Leute mit Wohnsitz im Kanton festhält, muss er auch Auswärtige von der Abgabe verschonen.


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