Suchen Sie Mitarbeiter?
Schalten Sie jetzt für 65 Franken ein Stellenangebot auf Gastro-Express, der führenden Jobbörse für das Schweizer Gastgewerbe. Jahresabos ab 390 Franken.
30.05.2016
Hat der Gast das Recht auf eine detaillierte Rechnung?
Ein Kassenbeleg kann verschiedene Funktionen erfüllen
Der Wirt ist von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, von sich aus für seinen Gast eine detaillierte Rechnung oder Quittung auszustellen. Der Gast kann eine Quittung verlangen, die über das bezahlte Entgelt und das Rechtsgeschäft Auskunft gibt. Die Rechnung für mehrwertsteuerpflichtige Leistungsempfänger muss mehrwertsteuerkonform ausgestellt sein. Der Detaillierungsgrad bei der Auflistung wird dabei vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben.
James Ritty, der Besitzer eines Saloons in Dayton, Ohio, entwickelte die Registrierkasse im Jahr 1879 um zu verhindern, dass seine Barkeeper ihn hintergehen. Im Jahr 2016 sind die Funktionen der Kassensysteme vielfältig und dienen nicht nur der Mitarbeiterkontrolle, sondern vor allem der Effizienz vieler Abläufe im gastgewerblichen Alltag.
Immer wieder werden von Gästen Fragen zur rechtlichen Ausgestaltung eines Kassenbeleges gestellt. Die Gäste wollen sich mitunter vergewissern, dass alles ordnungsgemäss über die Bühne geht. So wird etwa gefragt, ob es nicht vorgeschrieben sei, die getippten Speisen klar zu bezeichnen. Also: "Hühnersuppe mit Flädli" anstatt nur "Küche".
Wenn für den Gast ein Kassenbeleg erstellt wird, kann er verschiedene Funktionen erfüllen. Er kann im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes eine Rechnung darstellen (Art. 3 lit. k MwStG) oder er kann auch als Quittung für die Bezahlung der Konsumation gelten (Art. 88 Abs. 1 OR). Will man die Begriffe Rechnung und Quittung etwas auseinanderhalten, besteht der Unterschied darin, dass die Rechnung eher eine Forderung ausweist und die Quittung die getätigte Zahlung bestätigt.
Geht eine Privatperson auswärts essen und verlangt die Rechnung, dann erhält sie in der Regel eine Zusammenstellung ihrer Konsumation – ob detailliert oder nicht – und bezahlt aufgrund des Endbetrages ihre Schuld. Gleichzeitig dient der Kassenzettel auch als Quittung.
Nimmt ein Gast eine Bewirtung in Anspruch, entsteht ein Bewirtungsvertrag. Dieser enthält Elemente des Kaufvertrages (eher bei Mittagsmenus) und/oder des Werkvertrages (bei individuell zubereiteten Speisen). Für beide Arten von Verträgen schreibt das Obligationenrecht nichts vor betreffend die Rechnungsstellung. Weder, ob eine geschuldet ist, noch wie sie konkret auszusehen hätte.
Ferner sind Leistungen, die aufgrund eines Bewirtungsvertrages erbracht werden Zug-um-Zug-Geschäfte (Art. 184 Abs. 2 OR respektive Art. 372 Abs. 1 OR), sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Das heisst, der Gast muss die Konsumation sofort bezahlen. Ob der Wirt dabei eine Verlängerung der Zahlungsfrist akzeptieren will, zum Beispiel wenn er für die Konsumation eine Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ausstellt, ist ihm freigestellt.
Für den Gläubiger (Wirt) besteht keine Pflicht, voraussetzungslos eine Quittung auszustellen. Der Schuldner (Gast) hat aber das Recht eine Quittung zu verlangen (Art. 88 OR). Dies vor allem, weil er die Beweislast für das Begleichen der Schuld trägt.
Bei Geschäften des täglichen Verkehrs und bei geringerem Wert besteht die vorherrschende Ansicht, dass es unüblich ist, eine Quittung auszustellen oder zu verlangen. Mitunter weil es äusserst unwahrscheinlich ist, dass, unter anderem aufgrund der Anonymität, der Gläubiger den Schuldner im Nachhinein noch belangen wird oder überhaupt belangen kann.
Welchen Inhalt oder Detaillierungsgrad die gewünschte Quittung aufweisen soll, beschreibt der Gesetzgeber nicht. Es ist davon auszugehen, dass die Art der Leistung (z.B. "Küche", "Getränke") beziehungsweise das Rechtsgeschäft als solches (Bewirtungsvertrag) ausgewiesen werden sollte, damit die Beweisfunktion erfüllt ist.
Indes kann es für Unternehmen (nicht Privatpersonen) aus steuerrechtlichen Gründen wichtig sein, eine Quittung zu verlangen, wenn das Essen im Restaurant geschäftlicher Natur war. Unternehmen, die mehrwertsteuerpflichtig sind, können für Geschäftsessen einen Vorsteuer-abzug geltend machen. Gemäss Art. 26 MwStG muss der Leistungserbringer (Wirt) dem Leistungsempfänger (Gast) auf Verlangen eine Rechnung ausstellen, die den Anforderungen des Mehrwertsteuergesetzes genügt.
Für den Fall, dass der Betrag 400 Franken überschreitet, müssen folgende Daten enthalten sein:
Name und Adresse des Restaurants/Hotels sowie die Unternehmens-Identifikationsnummer
Name und Adresse des Empfängers
Lieferdatum (sofern nicht mit dem Rechnungsdatum identisch)
Bezeichnung der Lieferung oder Dienstleistung
Der Preis (Entgelt) der Lieferung bzw. Dienstleistung
Angewandter Mehrwertsteuerbetrag (z.B. "inkl. 8% MwSt")
Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse
- GastroSuisse
- Sechsstellige MwSt-Nummern werden ersetzt
- Catering ins benachbarte Ausland mehrwertsteuerfrei
Dossier: Mehrwertsteuer
Permanenter Link: https://www.baizer.ch/aktuell?rID=5592
Suchen Sie eine Stelle im Gastgewerbe?
Inserieren Sie kostenlos auf Gastro-Express, der führenden Jobbörse für das Schweizer Gastgewerbe!