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02.03.2019

Flexiblere Einsatzmöglichkeiten

Anpassungen der Verordnung zum Arbeitsgesetz

Per 1. April 2019 treten für das Gastgewerbe zwei sehr positive Anpassungen der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz in Kraft (Art. 7 Abs. 2, Art. 14 Abs. 3 und 23 Abs. 1 ArGV 2). Zum einen geht es um die Möglichkeit, Mitarbeitende an sieben aufeinanderfolgenden Tagen arbeiten zu lassen, zum anderen um die Optimierung der Voraussetzungen betreffend die Festlegung des freien Halbtages.

GastroSuisse hat sich seit Jahren sehr stark für diese Verordnungsanpassungen zum Vorteil der gastgewerblichen Betriebe eingesetzt, welche nun vom Seco umgesetzt wurden.

a) Arbeitseinsatz an sieben aufeinanderfolgenden Tagen

Die gemäss Arbeitsgesetz grundsätzlich auf maximal sechs aufeinanderfolgende Arbeitstage festgelegte Arbeitswoche kam bisher den Branchengegebenheiten des Gastgewerbes zu wenig entgegen. Gerade in Hochsaisonzeiten (beispielsweise in Wintersportgebieten, insbesondere bei längerer guter Wetterlage) besteht sowohl bei den Arbeitgebern als aber auch den Arbeitnehmern oft der Wunsch nach mehr Flexibilität respektive einer Erweiterungsmöglichkeit des Einsatzes.

Neu gibt es nun speziell für das Gastgewerbe die vorteilhafte Möglichkeit, Arbeitnehmende an sieben aufeinanderfolgenden Tagen zu beschäftigen (Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ArGV2). Es bedarf dazu einfach der Einhaltung der Bedingungen gemäss Art. 7 Abs. 2 ArGV2: tägliche Arbeitszeit nicht mehr als 9 Stunden; Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (50 Stunden respektive kurzzeitig 54 Stunden bei Saisonbetrieben) im Durchschnitt von zwei Wochen; im Anschluss an den siebten Arbeitstag Gewährung von drei freien Tagen (respektive 83 Stunden).

b) Optimierung des Zeitrahmens betreffend freier Halbtage

Art. 14 Abs. 3 ArGV 2, welcher mittels Art. 23 Abs. 1 ArGV 2 bereits auf das Gastgewerbe anwendbar war, zielte an den Branchengegebenheiten vorbei. Der zur Gewährung des freien Halbtages auf 14.00 Uhr abgesteckte Zeitpunkt war zu wenig auf das Gastgewerbe zugeschnitten.

Dazu folgendes Beispiel: Eine Aushilfe arbeitet in einem Restaurant nur zur Mittagszeit von 11.50 Uhr bis 14.20 Uhr. Der Mitarbeitende kommt somit an diesem Tag auf eine Arbeitszeit von lediglich zweieinhalb Stunden. Trotz dieser kurzen Arbeitszeit war es aber aufgrund des zu starren Zeitfensters bisher nicht möglich, dem Mitarbeiter an diesem Tag einen freien Halbtag «einzutragen».

Dies ändert sich nun zum Guten. Aufgrund der Anpassung von Art. 14. Abs. 3 ArGV2 – neu 14.30 Uhr (dann ist der Mittagsservice in der Regel abgeschlossen) anstatt 14.00 Uhr – kann nun insbesondere im vorgenannten Beispiel für den Nachmittag ein freier Halbtag in der Arbeitszeitkontrolle festgehalten werden. Es ist offensichtlich davon auszugehen, dass es im Vergleich zu früher viel einfacher wird und neu wesentlich mehr Möglichkeiten bestehen, freie Halbtage in der Arbeitszeitkontrolle zu vermerken.

Der grosse Vorteil in praktischer Hinsicht ist: Durch den optimierten Zeitrahmen des freien Halbtages gewinnt die «6-Tage-Variante» verstärkt an Attraktivität, weil bei dieser die Ausgleichsmassnahmen der «7-Tage-Variante» nicht einzuhalten sind.

c) Fazit

Infolge der Möglichkeit, Mitarbeitende neu an sieben aufeinanderfolgenden Tagen arbeiten zu lassen, dürfte der «Sechs-Tage-Variante» mit den jetzigen News vereinzelt etwas weniger Aufmerksamkeit zukommen. Da jedoch bei der «Sieben-Tage-Variante» insbesondere drei anschliessende Freitage zu gewähren sind, ist für die meisten Betriebe wohl vor allem die Optimierung bezüglich der «Sechs-Tage-Variante» (welche mit weit weniger Einschränkungen verbunden ist) sehr vorteilhaft.

Kurz auf den Punkt gebracht: Es gibt nun mehr und flexiblere Einsatzmöglichkeiten, welche es zukünftig zu nutzen gilt.

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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