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20.03.2009

Hauslieferung von Spirituosen

Kleinhandelsbewilligung erforderlich

Wenn ein Hauslieferdienst seinen Kunden zusätzlich Spirituosen nach Hause liefert, betreibt er gemäss Artikel 39 des Alkoholgesetzes Kleinhandel mit gebrannten Wassern. Eine solche Handelstätigkeit ist bewilligungspflichtig. Für den Handel innerhalb des Kantons bedarf es einer Bewilligung der kantonalen Behörde. Details zum Kleinhandel mit Spirituosen werden durch entsprechende Bestimmungen der Kantone geregelt.


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