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02.07.2023

Neue Rechtsprechung

Ferienauszahlung bei Mitarbeitenden im Stundenlohn

Das Bundesgericht lässt die monatliche Abgeltung des Ferienlohnes in Form eines Zuschlages bei unregelmässiger Beschäftigung unter der Begründung zu, dass das Abgeltungsverbot bei unregelmässigen Beschäftigungen Schwierigkeiten bereiten könne.

Es wird jedoch bedingt, dass der Anteil des Ferienlohnes sowohl in der Lohnabrechnung als auch – falls vorhanden – im Arbeitsvertrag klar und ausdrücklich ausgewiesen ist. Eine Bemerkung wie «Ferienlohn inbegriffen» genügt nicht.

Noch vor zwei Jahren hatte das Bundesgericht zudem entschieden, dass die monatliche Abgeltung sogar bei einer Vollzeitbeschäftigung mit schwankender Beschäftigung möglich sei. Diesen Entscheid hat es leider vor Kurzem wieder revidiert (BGE 4A_357/2022). Es sei nun auch bei unregelmässigem Pensum ausgeschlossen, den Ferienlohn monatlich abzugelten, wenn es sich um ein Vollzeitpensum beim gleichen Arbeitgeber handle.

Zudem sei es bei den heutigen Lohnprogrammen leicht, den Ferienlohn auch bei unregelmässigen Pensen zu berechnen, Rückstellungen zu machen und zum Ferienzeitpunkt auszubezahlen. Man könne deshalb nicht mehr von unüberwindbaren Schwierigkeiten sprechen, die eine Ausnahme vom Ferienabgeltungsverbot rechtfertigen würden.

Gesetzliche Grundlage zum Ferienlohn

Nach Art. 329d Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten.

Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung bedeutet diese Bestimmung, dass der Arbeitnehmer während der Ferien lohnmässig nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. Vereinbarungen, die Mitarbeitende schlechter stellen, sind nichtig.

Die absolut zwingende Norm von Art. 329d Abs. 2 OR bestimmt zudem, dass die Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden dürfen.

Erwägungen des Bundesgerichts (BGE 4A_357/2022)

Das Bundesgericht führt in den Erwägungen (2.2.3.) aus, dass die Gesetzesbestimmung sicherstellen wolle, dass Mitarbeitende während den Ferien einen Lohn erhielten und die Freizeit sorgenfrei verbringen können. Eine Abweichung von diesem Schutzgedanken sei deshalb nur äusserst zurückhaltend anzunehmen.

Als Gründe für die monatliche Abgeltung müssten laut Bundesgericht unüberwindbare Schwierigkeiten vorliegen, die eine Auszahlung während der Ferien als praktisch nicht durchführbar erscheinen lassen. Denkbar sei das bei gewissen Fällen von Teilzeitarbeit, die bei verschiedenen Arbeitgebern geleistet werde.

Hingegen sei bei Arbeitnehmenden, die zu 100% für denselben Arbeitgeber arbeiten, nicht einzusehen, welche unüberwindbaren Schwierigkeiten bestehen würden, um den Ferienlohn zum Zeitpunkt des Ferienbezugs auszubezahlen. Es wies die Beschwerde des Arbeitgebers deshalb ab.

Folgen für den Arbeitgeber

Mit Abweisung der Beschwerde wurde das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig. Die Vorinstanz entschied, dass der Arbeitgeber den gesamten Ferienlohn nochmals zu bezahlen habe. Und dies, obwohl die Mitarbeiterin die Ferien bezogen hatte und die formalen Voraussetzungen erfüllt waren; der Ferienanteil wurde im Arbeitsvertrag sowie auch in der Lohnabrechnung klar ausgewiesen.

Fazit

Wird bei einem unregelmässigen Pensum mit einem eher hohen Beschäftigungsgrad der Ferienlohn monatlich ausbezahlt, besteht ein nicht unerhebliches Risko, dass eine allfällige Klage von Mitarbeitenden zur nochmaligen Zahlung des Ferienlohns führt.

Weiterhin unklar bleibt, wie die Unregelmässigkeit zu definieren, bzw. zu berechnen ist und bis zu welchem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad die monatliche Abgeltung des Ferienlohns toleriert wird.

Im Zweifel ist es deshalb sehr empfehlenswert, bei Verträgen im Stundenlohn das Feriengeld zurückzubehalten und erst zum Zeitpunkt des Ferienbezugs auszubezahlen. Einige Lohnsysteme sehen diese Möglichkeit bereits vor. Ferner ist auch zu beachten, dass Stundenlohnverträge nicht so oft wie angenommen die günstigere Variante sind.

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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