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27.10.2023

Ferienbezug während der Kündigungsfrist

Finanzielle Abgeltung ist verboten, aber es gibt Ausnahmen

In der Regel sollten Ferien, wenn immer möglich, in natura bezogen werden. Dies gilt grundsätzlich auch während der Kündigungsfrist. Eine finanzielle Abgeltung von Ferienansprüchen ist nämlich von Gesetzes wegen verboten (Art. 329d Abs. 2 OR).

Das Abgeltungsverbot gilt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer und kann nicht durch eine Vereinbarung wegbedungen werden. Bei Missachtung des Abgeltungsverbotes besteht für den Arbeitgeber das Risiko, dass er die Ferien bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch einmal (doppelt) auszahlen muss, wenn der Arbeitnehmende dies fordert.

Aber: Keine Regel ohne Ausnahme. In einigen Ausnahmefällen ist eine Auszahlung des Ferienguthabens trotzdem erlaubt. Zum einen ist eine Auszahlung möglich, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen, die den zwingenden Einsatz des Arbeitnehmenden erfordert. Zum anderen kann eine finanzielle Abgeltung ausnahmsweise auch erlaubt sein, wenn der Ferienanspruch die verbleibende Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses überschreitet.

In der Praxis wird häufig über den Umstand gestritten, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden am Ende der Kündigungsfrist in die Ferien schickt, obwohl der Mitarbeitende diese oft gerne ausbezahlt haben möchte. Es ist zu differenzieren, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmende das Arbeitsverhältnis gekündigt hat.

Wurde die Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen, muss der Arbeitnehmende für gewöhnlich eine neue Stelle suchen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es dabei insbesondere auf das Verhältnis zwischen der Dauer der Kündigungsfrist und der Anzahl der ausstehenden Ferientage an.

Bedeutet: Bei einer kurzen Kündigungsfrist und einem hohen Feriensaldo besteht regelmässig ein Anspruch auf (Teil-)Auszahlung der Ferien. Bei einer langen Kündigungsfrist und einem eher kleinen Feriensaldo ist der Bezug der Ferien grundsätzlich zumutbar.

Eine fixe Handhabung lässt sich aus der höchstrichterlichen Praxis bislang nicht ableiten. Das Arbeitsgericht Zürich hat die sogenannte «Drittelsregel» entwickelt, wonach ein Drittel der Kündigungsfrist zum Bezug von Ferien angerechnet werden darf. Die restliche Dauer der Kündigungsfrist muss zur Stellensuche zur Verfügung stehen.

Das Bundesgericht hat sich hingegen wiederholt für eine Einzelfallbetrachtung ausgesprochen. So ist beispielsweise der Ferienbezug eher zumutbar, wenn der Arbeitnehmende bereits wieder eine neue Stelle in Aussicht hat.

Erfolgte die Kündigung hingegen durch den Arbeitnehmenden, ist der Bezug der offenen Ferien generell zumutbar. In der Regel hat der Arbeitnehmende bereits eine neue Stelle gefunden oder sich zumindest einen Plan für seine berufliche Zukunft zurechtgelegt.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Kündigungsfrist nicht für die Stellensuche benötigt wird, weshalb der Ferienbezug möglich ist. Demzufolge kann bei einer Arbeitnehmerkündigung festgehalten werden: Verlangen Arbeitnehmer für ihre Restferien eine Auszahlung der Ferientage, muss der Arbeitgeber grundsätzlich nicht auf diese Forderung eingehen.

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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