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12.03.2014

Pensionskassengelder können "verloren" gehen

Vorsicht beim Stellenwechsel

Obwohl die Pensionskasse dazu bestimmt ist, die Altersvorsorge zu sichern, vergessen Mitarbeiter teilweise, dass sie dieses Guthaben genau im Auge behalten sollten.

Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, nimmt der Mitarbeiter im üblichen Fall sein Pensionskassen-Guthaben inklusive der Freizügigkeitsleistung mit. Wechselt er nahtlos zu einem anderen Arbeitgeber, muss er seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilen, welcher Pensionskasse der neue Arbeitgeber angeschlossen ist.

Sollte der Mitarbeiter für den Moment keiner Beschäftigung nachgehen, ist das Geld auf ein von ihm bezeichnetes Freizügigkeitskonto einzubezahlen. Erhält die "alte" Pensionskasse keine Mitteilung, wohin die Zahlung zu tätigen ist, muss sie das Kapital innert zweier Jahre an eine Auffangeinrichtung überweisen. Diese versucht wiederum den Besitzer zu kontaktieren. Gelingt es ihr nicht, bleibt das Geld in der Auffangeinrichtung liegen, solange, bis sich der Begünstigte meldet.

Wer hilft bei der Suche nach dem "verlorenen" Pensionskassenguthaben?

Gemäss Freizügigkeitsgesetz (Abschnitt 6a) und Freizügigkeitsverordnung (Abschnitt 2a) besteht eine "Zentralstelle 2. Säule", die als Schnittstelle zwischen den Versicherten und den Pensionskassenstiftungen und Einrichtungen, die Freizügigkeitskonten oder -policen führen, dient.

Können die Pensionskassen den Kontakt zu den Versicherten nicht herstellen, müssen sie dies der Zentralstelle melden. Die Zentralstelle 2. Säule ist somit die vom Gesetz vorgesehene Anlaufstelle für Versicherte bei der Suche nach ihren Guthaben.

Daneben gibt es auch private Firmen, die ihre Suchdienste kostenlos anbieten und sich über die Finanzinstitute eine Provision zahlen lassen. Jedoch liegt auf der Hand, dass infolge der "Zentralstelle 2. Säule" eine Inanspruchnahme von anderen Firmen grundsätzlich wenig Sinn ergibt.

Mit den folgenden Unterlagen können Mitarbeiter nach den Guthaben suchen lassen:
- Name, Adresse, Geburtsdatum
- AHV-Ausweis oder wenigstens die Nummer
- Lohnausweis
- Arbeitsvertrag
- Versichertenausweis 2. Säule
- Arbeitsbestätigung

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


Gesetzliche Grundlagen im Freizügigkeitsgesetz (FZG)

Art. 2 Austrittsleistung (FZG)

1 Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung.

Art. 3 Übertragung an die neue Vorsorgeeinrichtung

1 Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen.

Art. 4 Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form

1 Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen.

2 Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG) zu überweisen.

2bis Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so müssen die Freizügigkeitseinrichtungen das Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen. Die Versicherten melden:
a. der Freizügigkeitseinrichtung den Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung;
b. der neuen Vorsorgeeinrichtung die bisherige Freizügigkeitseinrichtung sowie die Form des Vorsorgeschutzes.


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