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12.01.2010
Solothurner Verwaltungsgericht äussert sich zu Fumoirs
Zwei Gesuche gutgeheissen, vier Beschwerden abgelehnt
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hat zwei Gesuche von Wirten aus Holderbank und Olten für ein Fumoir gutgeheissen und damit anders als das Departement des Innern entschieden. Vier weitere Beschwerden wurden hingegen abgewiesen.
sda. Das Verwaltungsgericht behandelte die Beschwerden bereits am 21. Dezember 2009. In einem Fall erlaubte das Gericht einem Wirt aus Olten, den Raum einer ehemaligen Bar im Obergeschoss seines Restaurants als Fumoir zu betreiben.
Zudem hiess es ein Gesuch eines Restaurants in Holderbank gut. Dieses darf nun unter Auflagen einen Grillraum als Fumoir betreiben. Das Verwaltungsgericht befasste sich auch mit der Verordnung des Kantons Solothurn zum Schutz vor dem Passivrauchen.
Diese sei gesetz- und verfassungsmässig, hiess es in den Urteilen. Das gelte auch für die Auslegegrundsätze des zuständigen Departements. Vier weitere Beschwerden gegen negative Bewilligungsentscheide von drei Gastronomiebetrieben aus Solothurn und einem aus Holderbank wurden abgewiesen.
Bewilligungspflicht für Fumoirs
Im Kanton Solothurn müssen Fumoirs seit dem März 2009 vom Departement des Innern bewilligt werden. Diese Vorschrift wurde eingeführt, um die Rechtsgleichheit unter den Gaststätten sicherzustellen. Nach der Solothurner Variante müssen Fumoirs kleiner als die Hälfte der Gesamtfläche einer Ausschankstelle sein.
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Dossier: Rauchverbot
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