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06.02.2013
Abendruhe: Kanton ist an Bundesrecht gebunden
Einzelfallbeurteilung kann laut Regierung nicht ausgehebelt werden
Der Basler Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, die Motion Emmanuel Ullmann (GLP) betreffend "Anpassung von Paragraf 36 Gastgewerbegesetz – Lösung für eine liberalere kantonale Praxis bei der Abendruhe" nicht zu überweisen.
"Die Kantone sind bei der Erteilung von Bewilligungen für Gastgewerbebetriebe an das Umweltschutzrecht des Bundes gebunden, welches eine Prüfung des Einzelfalles verlangt", schreibt die Regierung in einer Kurzmitteilung.
Auch wenn im kantonalen Gastgewerbegesetz – wie in der Motion verlangt – eine Mindestöffnungszeit für Betriebe im Freien auf 22 Uhr festgelegt würde, müsste die kantonale Behörde aufgrund des Bundesrechts im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände allenfalls eine einschränkende Öffnungszeit festlegen.
Mit der Annahme der Motion würde der falsche Eindruck geweckt, dass Restaurants mit Bewirtung im Freien in Basel immer bis mindestens 22 Uhr geöffnet haben können. Genau dies könne eine kantonale Regelung wegen des Vorrangs des eidgenössischen Umweltrechts nicht garantieren. "Die Motion vermittelt also eine Scheinlösung", heisst es in der Stellungnahme.
Laut Regierung haben in Basel-Stadt von 900 Gastgewerbebetrieben resp. von 500 Betrieben mit Aussenbewirtung nur sieben in geschlossenen Hinterhöfen eine Bewilligung, die auf 20 Uhr eingeschränkt ist. In allen anderen Fällen bewilligten die Behörden gestützt auf eine Einzelfallbeurteilung grosszügige Öffnungszeiten – je nach Situation sogar bis 4 Uhr morgens.
Sogar in Hinterhöfen gebe es einzelne Bewilligungen bis 2 Uhr. Allerdings habe die kantonale Baurekurskommission in einem aktuellen Fall aufgrund von Anwohnereinsprachen die Zustimmung zu einer Aussenbewirtung in einem Innenhof gänzlich verweigert, weil die Bewohner bereits auf der Strassenseite erheblichem Lärm ausgesetzt seien und deshalb im Hinterhof ein Recht auf Ruhe haben – und dies den ganzen Tag.
Der Regierungsrat vertritt in seiner Stellungnahme die Ansicht, dass es zwar im öffentlichen Interesse liege, die Durchmischung von Wohnen und Gewerbe in einem Quartier zu erhalten. Gleichrangig gelte es aber auch, Rückzugsorte als schützenswerte Elemente der Stadt zu sichern.
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Dossier: Lärmschutz
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