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10.10.2016
Genfer Verfassungsgericht pfeift kantonale Kontrolleure zurück
GAV dürfen nur von Paritätischen Kommissionen überwacht werden
Das Genfer Verfassungsgericht hat ein Urteil zum kantonalen Gesetz über die Arbeitsaufsicht und die Arbeitsbeziehungen (LIRT) gefällt und festgelegt, dass sich das neue kantonale Organ für die Arbeitsaufsicht, die "inspection paritaire des entreprises" (IPE), betreffend Gesamtarbeitsverträgen nicht in den Kompetenzbereich der Paritätischen Kommissionen einmischen darf.
Das Genfer Verfassungsgericht regelt mit diesem Urteil konkret, dass die IPE von einer Paritätischen Kommission keine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kontrolle der Einhaltung eines GAV verlangen darf. Ebenso wenig darf die IPE beschliessen, selber eine Kontrolle über die Anwendung des GAV vorzunehmen, weil sie der Auffassung wäre, dass die von der Paritätischen Kommission durchgeführte Kontrolle ungenügend oder ineffizient ist.
Ebenso hat die IPE nicht das Recht, eine Kontrolle vorzunehmen, wenn die Paritätische Kommission bei dem einen oder anderen Unternehmen auf eine Kontrolle verzichtet. Schliesslich darf die IPE von der Paritätischen Kommission auch nicht verlangen, dass diese Kontrollen durchgeführt oder dies auf eine bestimmte Art tut.
Mit anderen Worten haben die Paritätischen Kommissionen, welche für die Kontrolle der Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge (GAV) zuständig sind, die alleinige Kompetenz auf diesem Gebiet. Sie sind frei zu handeln oder nicht zu handeln, und dabei vorzugehen, wie sie dies für richtig halten. Dies gilt insbesondere auch für den allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe.
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Dossier: Arbeitsrecht
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