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05.06.2020

Schutzkonzept für Clubs und Konzertlokale liegt vor

Musik- und Tanzveranstaltungen bis 300 Personen wieder erlaubt

Lockerungen ab 22. Juni, unter anderem keine Corona-Sperrstunde mehr und Anlässe bis 1000 Personen (allerdings mit Sektoren à maximal 300 Personen).

Ab 6. Juni 2020 dürfen Clubs und Veranstaltungslokale unter Einhaltung des Schutzkonzepts endlich wieder öffnen. Allerdings ist die Personenzahl auf 300 beschränkt – und um Mitternacht ist Schluss. Einen regulären Clubbetrieb wird es nicht geben, doch einzelne Events sind angekündigt.

Der Dachverband «PromoterSuisse» hat ein «Schutzkonzept für öffentliche Konzert-, Club-, Show- und Festivalveranstaltungen» publiziert. Unterhaltungsbetriebe sind angehalten, es umzusetzen. Das Papier wurde dem Bundesamt für Gesundheit vorgelegt.

Das untenstehende Konzept ist an den Betrieb resp. an die Veranstaltung anzupassen und zu unterschreiben. Informationen zu den Varianten, welche für einen Betrieb oder eine Veranstaltung nicht umgesetzt werden können, dürfen gelöscht werden. Anschliessend ist das Papier auszudrucken. Die Person, die für die Umsetzung im Betrieb verantwortlich ist, hat das Papier zu unterzeichnen.

Bei Veranstaltungen in Off-Locations soll das ausgedruckte Schutzkonzept durch den Veranstalter unterschrieben werden. Bei einer allfälligen Kontrolle durch die Polizei müssen Sie das unterschriebene Schutzkonzept vorweisen.

Ein wichtiges Element des Konzepts sind die Informationen an den Gast. Das Publikum muss dabei nicht nur im Vorfeld, sondern auch am Eingang über die geltenden Schutzmassnamen instruiert werden.

So informieren Sie die Gäste mit einem Plakat beim Eingang:

Variante 1: Distanzregel wird eingehalten
Wir bitten Sie von einem Besuch der Veranstaltung abzusehen, wenn Sie sich krank fühlen. Offensichtlich alkoholisierte Gäste erhalten keinen Zutritt. Bei dieser Veranstaltung wird die gültige Distanzregel eingehalten. Es gibt keine freie Platzwahl. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. Wir empfehlen das Tragen einer Hygienemaske in den gemeinsam genutzten Bereichen. Optional: Die Aufnahme der Kontaktdaten dient der Rückverfolgung, falls es trotz Distanzregeln zu einem engeren Kontakt mit einer Person kam, von welcher ein Covid-19 Ansteckungsrisiko ausgeht. Weitere Auskünfte erteilt: Ihre Mailadresse.

Variante 2: Schutzmassnahmen werden eingehalten
Wir bitten Sie von einem Besuch der Veranstaltung abzusehen, wenn Sie sich krank fühlen. Offensichtlich alkoholisierte Gäste erhalten keinen Zutritt. Bei dieser Veranstaltung werden die gültigen Schutzmassnahmen umgesetzt. Sie sind verpflichtet, während der Veranstaltung eine Hygienemaske zu tragen und die Anweisungen des Personals zu befolgen. Optional: Die Aufnahme der Kontaktdaten dient der Rückverfolgung, falls es trotz Schutzmassnahmen zu einem engeren Kontakt mit einer Person kam, von welcher ein Covid-19 Ansteckungsrisiko ausgeht. Weitere Auskünfte erteilt: Ihre Mailadresse.

Variante 3: Distanzregel und Schutzmassnahmen können nicht eingehalten werden
Wir bitten Sie von einem Besuch der Veranstaltung abzusehen, wenn Sie sich krank fühlen. Offensichtlich alkoholisierte Gäste erhalten keinen Zutritt. Bei dieser Veranstaltung kann die gültige Distanzregel/Schutzmassnahmen nicht eingehalten werden. Wir empfehlen, während der Veranstaltung eine Hygienemaske zu tragen. Die Aufnahme der Kontaktdaten dient der Rückverfolgung, falls es zu einem engeren Kontakt mit einer Person kam, von welcher ein Covid-19 Ansteckungsrisiko ausgeht. Sie werden bei Bedarf der zuständigen Gesundheitsbehörde übermittelt. Sie müssen damit rechnen, dass eine 14-tägige Quarantäne verfügt wird. Weitere Auskünfte erteilt: Ihre Mailadresse.


SCHUTZKONZEPT FÜR ÖFFENTLICHE KONZERT-, CLUB-, SHOW- UND FESTIVALVERANSTALTUNGEN IN DER SCHWEIZ
Version 1.1 vom 5. Juni 2020

Einleitung

Nachfolgendes Schutzkonzept beschreibt, welche Vorgaben Veranstaltende erfüllen müssen, die gemäss Covid-19 Verordnung 2 ihre Tätigkeit wieder aufnehmen können. Massgebend hierfür ist das Rahmenschutzkonzept für öffentliche Veranstaltungen des BAG, welches drei Varianten vorsieht (vgl. unten «Definitionen, Varianten des Schutzkonzepts»).

Die Vorgaben richten sich an die Veranstaltenden von öffentlichen Konzert-, Club-, Show- und Festivalveranstaltungen in der Schweiz. Im Wesentlichen geht es darum, das Übertragungsrisiko bei Künstlerinnen und Künstlern, Gästen sowie anderen an der Veranstaltung tätigen Personen zu minimieren. Davon ausgenommen sind Veranstaltungen von Mitgliedern des Schweizerischen Bühnenverbands, welche im Schutzkonzept für Theater-, Konzert- und Veranstaltungsbetriebe geregelt sind.

Die nachfolgend aufgeführten Massnahmen müssen von allen Veranstaltenden eingehalten werden. Für den Schutz der Mitarbeitenden im Bereich Gastronomie ist in jeder Veranstaltungsvariante ausschliesslich das Schutzkonzept GastroSuisse massgeblich. Je nach Variante werden die Vorgaben des Schutzkonzept GastroSuisse punktuell angepasst, um Widersprüche mit dem vorliegenden Schutzkonzept zu vermeiden. Die kantonalen Behörden sind angehalten, Kontrollen durchzuführen.

Die Veranstaltenden können zusätzliche betriebsspezifische Massnahmen umsetzen. Bereits geltende gesetzliche Hygiene- und Schutzrichtlinien müssen weiterhin eingehalten werden (z.B. im Lebensmittelbereich oder in Bezug auf die V-NISSG). Im Übrigen gelten sämtliche Bestimmungen der Covid-19 Verordnung 2.

Dieses Schutzkonzept ist gültig bis auf Widerruf. Es wird im Verlaufe des Exit-Prozesses den sich verändernden Regelungen der Behörden angepasst. Im Zweifelsfall gilt die deutsche Fassung des vorliegenden Schutzkonzepts.

Haltung

Wie es in anderen Bereichen schon erfolgreich funktioniert, z.B. beim Schall, setzt das Covid-19 Schutzkonzept für die Konzert-, Club-, Show- und Festivalveranstaltungsbranche auf die Eigenverantwortung der Gäste.

Diese werden in Kenntnis gesetzt, dass es bei öffentlichen Konzert-, Club-, Show- und Festivalveranstaltungen zu engen Kontakten mit Covid-19-Erkrankten kommen kann. Dadurch besteht ein Ansteckungsrisiko mit SARS-CoV-2. Dabei wird die Anwendung persönlicher Schutzmassnahmen empfohlen, z.B. das Tragen von Hygienemasken. Den Gästen wird bewusst gemacht, dass sie auch eine gewisse Verantwortung gegenüber Drittpersonen tragen.

DEFINITIONEN

Varianten des Schutzkonzeptes

Für die Durchführung einer Veranstaltung sind gemäss Rahmenschutzkonzept für öffentliche Veranstaltungen des BAG folgende drei Varianten vorgesehen, welche in diesem Schutzkonzept abgebildet werden:

Variante 1: Distanzregeln werden eingehalten

Variante 2: Schutzmassnahmen werden eingehalten mittels a. Tragen von Hygienemasken oder b. Anbringen von geeigneten Abschrankungen

Variante 3: Distanzregeln und Schutzmassnahmen können nicht eingehalten werden

Nach Möglichkeit ist Variante 1 umzusetzen. Nur wenn die Vorgaben von Variante 1 aus betrieblichen und/oder wirtschaftlichen Gründen nicht umgesetzt werden können, ist nach Variante 2 zu verfahren. Analog ist nach Variante 3 zu verfahren, wenn Variante 2 nicht umgesetzt werden kann.

Wirtschaftliche Gründe sind gegeben, wenn eine Veranstaltung auf Grund der Umsetzung der Massnahmen nicht kostendeckend durchgeführt werden kann. Zu betrieblichen Gründen zählen alle Gründe, die in der Natur der Veranstaltung oder des Betriebs liegen, insbesondere wenn die Natur der Veranstaltung bedeutet, dass die Distanzregeln selbst bei ausreichendem Platz nicht mit vertretbarem Aufwand durchgesetzt werden können.

Im Grundsatz sind alle im Schutzkonzept vorgesehen Massnahmen umzusetzen. Je nach gewählter Variante ergeben sich abweichende Regelungen, die im Folgenden aufgeführt sind.

Ablauf der Veranstaltungen

Die Veranstaltungen lassen sich in folgende Phasen mit sich unterscheidenden Schutzmassnahmen unterteilen:

Im Vorfeld der Veranstaltung
Einlass zur Veranstaltung
Während der Veranstaltung
Beim Verlassen der Spielstätte

Personengruppen

Gästegruppen sind Personen, welche gemeinsam eine Reservation machen, Tickets im Vorverkauf erstehen, als Gruppe zur Veranstaltung erscheinen oder im selben Haushalt leben.

Travel Parties sind Künstler/innen sowie deren Begleitpersonen.

GRUNDREGELN

Das Schutzkonzept der Spielstätte bzw. des Veranstaltenden muss sicherstellen, dass die folgenden Vorgaben eingehalten werden. Für jede dieser Vorgaben müssen angemessene Massnahmen vorgesehen werden. Der/die Arbeitgebende und/oder der/die Betriebsverantwortliche sind für die Auswahl und Umsetzung der Massnahmen verantwortlich.

Um die Übertragung über die Hände zu vermeiden, ist eine regelmässige und gründliche Handhygiene durch alle Personen sowie die Reinigung häufig berührter Oberflächen wichtig.

Das Anfassen von Objekten und Oberflächen ist durch alle Personen bestmöglich zu vermeiden.

Gäste und Mitarbeitende sind über die Massnahmen informiert.

Bei Variante 2a zusätzlich: Sie sind über die Tragepflicht von Hygienemasken informiert.

Bei Variante 3 zusätzlich: Gäste und Mitarbeitende sind informiert, dass es für sie allenfalls zu einer Quarantäne kommen kann, wenn es während der Veranstaltung enge Kontakte mit Covid-19-Erkrankten gab.


Den Gästen wird empfohlen, eine Hygienemaske zu tragen.

Der Einlass erfolgt unter folgenden Bedingungen:

Offensichtlich alkoholisierten Gästen wird der Zutritt zu Veranstaltungen verweigert.

Bei Variante 2a zusätzlich: Den Gästen wird vorgeschrieben, eine Hygienemaske zu tragen.

Bei Variante 3 zusätzlich: Kontaktdaten aller Gäste liegen durch die Vorverkaufs- oder Reservationspflicht, resp. durch geeignete Erhebung beim Einlass zur Veranstaltung, vor. Enge Kontakte müssen auf Aufforderung der kantonalen Gesundheitsbehörde durch den Veranstaltenden während 14 Tagen nach der Veranstaltung ausgewiesen werden können.


Variante 3: Für den Fall eines engen Kontaktes mit einer mit Covid-19 infizierten Person kann es zu einer Quarantäne kommen.

Zugänge und Wartezonen zu Veranstaltungen werden so gestaltet, dass die gültige Distanzregel gemäss Covid-19 Verordnung 2 eingehalten und Menschenansammlungen verhindert werden können.

Der Zutritt zur Spielstätte ist so zu regeln, dass die Zahl der insgesamt Anwesenden maximal 300 Personen pro unabhängige Veranstaltung beträgt.

Mitarbeitende, welche während ihrer Tätigkeit die gültige Distanzregel gemäss Covid-19 Verordnung 2 nicht einhalten können, sind durch die Verkürzung der Kontaktzeit und/oder durch weitere angemessene persönliche Schutzmassnahmen zu schützen.

Im Backoffice halten alle Mitarbeitenden die gültige Distanzregel gemäss Covid-19 Verordnung 2 ein.

Bedarfsgerechte regelmässige Reinigung von häufig genutzten Räumlichkeiten (z.B. Toiletten).

Zum angemessenen Schutz von besonders gefährdeten Personen sind Massnahmen zu treffen.

Kranke Mitarbeitende werden nach Hause geschickt und angewiesen, die gültigen Handlungsempfehlungen des BAG oder des Kantonsarztes zu befolgen.

Berücksichtigung von spezifischen Aspekten der Arbeit und Arbeitssituationen, um den Schutz zu gewährleisten.

Information der Mitarbeitenden und anderen betroffenen Personen über die Vorgaben und Massnahmen und Einbezug der Mitarbeitenden bei der Umsetzung der Massnahmen.

Umsetzung der Vorgaben im Management, um die Schutzmassnahmen effizient umzusetzen und anzupassen.

Der Veranstaltende muss eine verantwortliche Person bezeichnen, die für die Einhaltung des Schutzkonzepts zuständig ist.

1. HÄNDEHYGIENE

Alle Personen an einer Veranstaltung reinigen sich regelmässig die Hände mit Wasser und Seife. Das Anfassen von Objekten und Oberflächen ist möglichst zu vermeiden.

Massnahmen

Die Gäste müssen sich beim Betreten der Spielstätte die Hände mit Wasser und Seife waschen oder mit einem Händedesinfektionsmittel desinfizieren können.

Hygienestationen stehen auf den Toiletten bereit. Die Gäste werden gut sichtbar auf die geltenden Hygienemassnahmen aufmerksam gemacht.

Alle Mitarbeitenden reinigen sich regelmässig die Hände mit Wasser und Seife. Dies insbesondere bei Ankunft sowie vor und nach Pausen. An Arbeitsplätzen, wo dies nicht möglich ist, muss eine Händedesinfektion erfolgen.

Die Gäste müssen sich beim Verlassen der Spielstätte die Hände mit Wasser und Seife waschen oder mit einem Händedesinfektionsmittel desinfizieren können.

2. DISTANZ HALTEN

Ein- und Auslassmanagement

Mitarbeitende und Gäste halten die gültige Distanzregel gemäss Covid-19 Verordnung 2 ein.

Massnahmen

Der Personenfluss ist so zu lenken, dass die Distanz von zwei Metern zwischen allen Personen (ausgenommen Personengruppen) eingehalten werden kann.

Der Zutritt zur Spielstätte ist so zu regeln, dass die Zahl der insgesamt Anwesenden maximal 300 Personen pro unabhängiger Veranstaltung beträgt.

Während der Veranstaltung

Je nach gewählter Variante des Schutzkonzepts müssen unterschiedliche Massnahmen umgesetzt werden.

Massnahmen

Variante 1: Alle Personen müssen jederzeit die Distanz von zwei Metern zueinander einhalten können. Sitzplätze sind so zu belegen, dass jederzeit die Distanz von zwei Metern zwischen Einzelpersonen sowie Personengruppen eingehalten werden kann. Bei Veranstaltungen ohne Sitzplätze sind visuelle Hilfen zum Einhalten der Distanzen (Bodenmarkierungen o.ä.) anzubringen.

Variante 2: Alle Personen tragen eine Hygienemaske (z.B. bei Veranstaltungen mit stehenden Personen oder bei voll besetzten Stuhlreihen) oder die Sitzplätze sind voneinander durch geeignete Abschrankungen getrennt.

Variante 3: Um den Umfang der potenziell von Quarantänemassnahmen betroffenen Personen einzuschränken, sind nach Möglichkeit Publikums- bzw. Aufenthaltsräume so einzurichten, dass die Rückverfolgbarkeit bei engen Kontakten gewährleistet ist. Bei Konzerten kann z.B. der Publikumsraum bzw. der Aufenthaltsraum wo möglich in markierte Sektoren unterteilt werden.

Den Gästen wird während der ganzen Veranstaltung das Tragen einer Hygienemaske empfohlen.

Bei Variante 2a stattdessen: Den Gästen wird vorgeschrieben, eine Hygienemaske zu tragen.

Bei Variante 2b stattdessen: Den Gästen wird vorgeschrieben in den gemeinsam genutzten Räumen eine Hygienemaske zu tragen.


In den gemeinschaftlich genutzten Räumen, wo das Tragen von Hygienemasken problematisch ist (z.B. Restaurationsbereiche, Toiletten, Publikumsgarderobe), wird die Kontaktdauer mit geeigneten Massnahmen auf das Minimum beschränkt.

Varianten 1 und 2b: Die Länge von Veranstaltungspausen richtet sich im Wesentlichen nach der Anzahl Gäste, die sich in der Spielstätte befinden. Es ist ausreichend Zeit für Pausen vorzusehen, damit die maximale Personenzahl in den Toiletten eingehalten werden kann.

Arbeit mit unvermeidbarer Distanz unter der Distanzregel gemäss Covid-19-Verordnung 2

Berücksichtigung spezifischer Aspekte der Arbeit und Arbeitssituationen, um den Schutz zu gewährleisten.

Massnahmen

Mitarbeitende, welche während ihrer Tätigkeit die Distanzregel gemäss Covid-19-Verordnung 2 nicht einhalten können, tragen Hygienemasken. Die Hygienemasken werden dem Personal zur Verfügung gestellt.

Künstler/innen sowie deren Begleitpersonen (Travel Party) gelten als Personengruppe. Die Distanzregel oder Schutzmassnahmen erübrigen sich innerhalb dieser Gruppe.

Bei Varianten 1 und 2 zusätzlich: Zwischen Künstler/innen und Gästen ist eine Distanz von zwei Metern einzuhalten oder es sind geeignete Abschrankungen zu verwenden.

Um die Kontaktdauer zu limitieren, kommen Bestellhilfen zum Einsatz (z.B. Getränke-/Speisekarten).

Besonders exponierte Positionen im Personalbereich sollen, sofern räumlich umsetzbar, durch geeignete Abschrankungen abgetrennt werden. Ansonsten müssen Hygienemasken getragen werden. Die Hygienemasken werden dem Personal zur Verfügung gestellt.

3. REINIGUNG

Bedarfsgerechte, regelmässige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen nach Gebrauch, insbesondere wenn diese von mehreren Personen berührt werden.

Massnahmen

Häufig berührte Oberflächen werden regelmässig gereinigt und desinfiziert, insbesondere Theken und Getränke-/Speisekarten.

Für die Reinigungsarbeit kommen vorzugsweise Einwegtücher zum Einsatz.

Auf den Toiletten kommen Einwegtücher zum Einsatz.

Die Abfalleimer (z.B. Toiletten, Restaurationsbereich) werden in regelmässigen Abständen geleert.

Seifenspender und Hygienestationen werden regelmässig aufgefüllt.

Toiletten werden regelmässig gereinigt und nach jeder Veranstaltung desinfiziert.

An den Ausgängen sind Abfalleimer und Desinfektionsstationen bereit zu stellen, damit sich die Gäste ihre Hygienemaske ausziehen, entsorgen und die Hände desinfizieren können. Desinfektionsstationen sind auch bei den Eingängen bereit zu stellen.

Instrumente (Backline, DJ-Equipment) sowie weiteres Equipment (z.B. Mischpulte) des Veranstalters, welche von mehreren Personen berührt werden, werden regelmässig desinfiziert.

4. BESONDERS GEFÄHRDETE PERSONEN

Ein angemessener Schutz von besonders gefährdeten Personen ist sicherzustellen.

Massnahmen
Wo bei Veranstaltungen kein separater Bereich für Risikogruppen (gemäss Definition des BAG) eingerichtet werden kann, werden diese Personen im Vorfeld und beim Einlass darüber informiert, dass der Veranstaltende von einem Besuch abrät, da eine Ansteckung mit SARS-CoV-2 nicht ausgeschlossen werden kann.

Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, dem Arbeitgebenden zu melden, wenn sie einer Risikogruppe angehören.

Die Abklärung, ob Mitarbeitende besonders gefährdet sind, findet durch freiwillige, vertrauliche Gespräche statt. Zur Risikogruppe zählende Arbeitnehmende werden, wenn immer möglich, im Backoffice oder an wenig exponierten Positionen eingesetzt.

Die Bestimmungen von Art. 10c der Covid-19-Verordnung 2 müssen übernommen werden und gelten für alle Veranstaltenden und alle Mitarbeitenden.

5. COVID-19-ERKRANKTE AM ARBEITSPLATZ

Der Einsatz von kranken Mitarbeitenden wird ausgeschlossen.

Massnahmen

Die Mitarbeitenden bestätigen, dass sie nicht mit Krankheitssymptomen, die auf das neue Coronavirus hindeuten, zur Arbeit erscheinen.

Mitarbeitende mit Krankheitssymptomen, die auf das neue Coronavirus hindeuten, werden mit Hygienemaske nach Hause geschickt und informiert, die Regeln der (Selbst-)Isolation gemäss den Empfehlungen des BAG zu befolgen.

Der Veranstaltende informiert die Mitarbeitenden transparent über die Gesundheitssituation im Betrieb. Dabei ist zu beachten, dass Gesundheitsdaten besonders schützenswerte Daten sind.

6. BESONDERE ARBEITSSITUATIONEN

Berücksichtigung spezifischer Aspekte der Arbeit und Arbeitssituationen, um den Schutz zu gewährleisten.

Massnahmen

Das Reinigungs-, Garderoben- und Sicherheitspersonal trägt neben Hygienemasken zusätzlich Schutzhandschuhe.

Für Mitarbeitende mit Hygienemasken werden höhere Pausenfrequenzen eingeplant (Richtwert: alle 2 Stunden).

Die Schutzmassnahmen (insbesondere auch die Distanzregel) gelten auch bei der An-/Ablieferung von Equipment, Waren und Abfällen.

7. INFORMATION
Information der Gäste, Mitarbeitenden und anderen betroffenen Personen über die Vorgaben und Massnahmen.

Massnahmen

Der Veranstaltende weist die Gäste, Mitarbeitenden und andere betroffenen Personen auf die Hygiene- und Schutzmassnahmen hin. Bei Nichteinhaltung kann der Veranstaltende vom Hausrecht Gebrauch machen.

Im Vorfeld der Veranstaltung und während dem Einlass zur Spielstätte:

Gäste werden über die korrekte Verwendung von Hygienemasken informiert.

Gäste werden über die spezifische Risikosituation informiert.

Gäste werden zum Selbstscreening aufgefordert (COVID-19 Leitfaden).

Variante 3: Der Veranstaltende informiert die Gäste über die mögliche oder sichere Unterschreitung der Distanz von zwei Metern.

Variante 3: Die Gäste werden auf die Erhebung der Kontaktdaten hingewiesen und dass es für sie allenfalls zu einer Quarantäne kommen kann, wenn es während der Veranstaltung enge Kontakte mit COVID-19-Erkrankten gab.

Während der Veranstaltung:

Gäste werden in neuralgischen Bereichen, z.B. bei der Toilettenanlage, über die Schutzmassnahmen informiert.

Beim Verlassen der Spielstätte:

Appell an die Gäste, im Umgang mit Anderen, insbesondere Risikogruppen, ihr Verhalten entsprechend anzupassen.

8. MANAGEMENT

Vorgaben, um die Schutzmassnahmen effizient umzusetzen, anzupassen und zu kontrollieren.

Massnahmen

Zur Beantwortung von Fragen zum Thema Corona-Virus und den umzusetzenden Schutzmassnahmen wird ein/e Covid-19-Verantwortliche/r ernannt. Idealerweise übernimmt diese Funktion der/die Sicherheitsbeauftragte (SiBe).

Der/die Covid-19-Verantwortliche hat in regelmässigen Abständen die Umsetzung und Einhaltung der an der Veranstaltung getroffenen Schutz- und Hygienemassnahmen zu kontrollieren und falls notwendig zu korrigieren.

Der/die Covid-19-Verantwortliche stellt die Instruktion sowie Information der an der Veranstaltung tätigen Personen sicher.

9. CONTACT TRACING

Umsetzung von Massnahmen, die im Ansteckungsverdachtsfall eine Rückverfolgung ermöglichen.

Massnahmen

Varianten 1 und 2: Die Erhebung der Kontaktdaten (Name, Vorname, Telefonnummer) ist optional.

Variante 3: Kontaktangaben der Besuchenden (Name, Vorname, Telefonnummer) können über Reservations- bzw. Vorverkaufssysteme oder mittels Kontaktformular organisiert werden.

Variante 3: Kontaktangaben bei Veranstaltungen mit sitzendem Publikum sollen auf den Sitzplatz bezogen erfasst werden (mittels Reservationssystem, App, etc.)

Variante 3: Enge Kontakte müssen auf Aufforderung der kantonalen Gesundheitsbehörde durch den Veranstaltenden/Betreiber während 14 Tagen nach der Veranstaltung ausgewiesen werden können.

Die Daten der Präsenzliste dürfen zu keinen anderen Zwecken verwendet werden und müssen nach 14 Tagen gelöscht werden.

Der Veranstaltende ist nicht verantwortlich für die Korrektheit der Angaben.

10. ANDERE SCHUTZMASSNAHMEN

Massnahmen

In Räumen mit laufenden Klima- und Lüftungsanlagen ist auf die Luftrückführung zu verzichten (nur Frischluftzufuhr), sofern es die installierte Anlage erlaubt.

Backstage- und Künstlerbereich gelten als Personalräume, Arbeitspausen werden bei Bedarf gestaffelt organisiert. Die Distanzregel gemäss Covid-19 Verordnung 2 muss eingehalten werden. Ausnahmen sind z.B. Künstlerinnen und Künstler sowie deren Begleitpersonen (Travel Party).

Für die Verpflegung im Backstage-Bereich kommt das Schutzkonzept von GastroSuisse zur Anwendung.

Drittfirmen, z.B. Sicherheitsfirmen, sind verpflichtet, ihr eigenes Personal gemäss vorliegendem Konzept für öffentliche Konzert-, Club-, Show- und Festivalveranstaltungen zu schützen.

Der Veranstaltende verzichtet auf Gegenstände, die von mehreren Gästen geteilt werden (z.B. Salznüsse, Strohhalmbehälter).

Offensichtlich alkoholisierten Gästen wird der Zutritt zu Veranstaltungen verweigert.

11. ANHÄNGE

Übersicht: Veranstaltungsvarianten gemäss Schutzkonzept

Disclaimer Schutzkonzept für öffentliche Konzert-, Club-, Show- und Festivalveranstaltungen

12. ABSCHLUSS

Dieses Dokument wurde aufgrund einer Branchenlösung erstellt: Ja / Nein

Dieses Dokument wurde allen Mitarbeitenden übermittelt und erläutert.

Verantwortliche Person, Unterschrift und Datum:


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