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27.01.2023

Vorkehrungen treffen

Rechtliche Fragen rund um die ordentliche Pensionierung

In der Schweiz liegt das Pensionsalter für Männer bei 65 und für Frauen heute noch bei 64 Jahren. Seit dem 25. September 2022 ist bekannt, dass das ordentliche Pensionsalter für Frauen in Zukunft ebenfalls 65 Jahre sein wird. Daneben kann man sich frühzeitig pensionieren lassen oder die Pensionierung verschieben und weiterarbeiten – was vorliegend jedoch nicht behandelt wird. Die Thematik der ordentlichen Pensionierung wirft primär immer wieder folgende Fragen auf.

Endet das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Pensionsalters automatisch?

Im Gesetz findet sich nirgends eine Regelung, die besagt, dass mit Erreichen des Pensions-alters der Arbeitsvertrag automatisch endet. Auch bei Krankheit oder Unfall gelten weiterhin die Sperrfristen und die Lohnfortzahlung. Folglich ist das Arbeitsverhältnis von Personen, die das Pensionsalter erreicht haben, grundsätzlich ordentlich zu kündigen, wenn dieses beendet werden soll. Es sei denn, die Beendigung des Arbeitsvertrages bei Erreichen des ordentlichen Pensionsalters wurde im Arbeitsvertrag oder einem dazu gehörenden Mitarbeiterreglement geregelt.

Ist bereits bei Vertragsschluss klar, dass der Arbeitsvertrag mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters enden soll, ist die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Er-reichen des ordentlichen Pensionsalters im Arbeitsvertrag oder einem dazugehörenden Reglement entsprechend festzuhalten.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Austritt des Mitarbeiters bei Erreichen des Pensionsalters in beidseitigem Interesse ist und die Parteien folglich in gegenseitigem Einvernehmen die Beendigung des Arbeitsvertrages auf diesen Zeitpunkt hin vereinbaren.

Müssen Vorkehrungen getroffen werden in Bezug auf die anstehende Pensionierung?

Vor der Pensionierung muss diese an mehreren Orten gemeldet werden, damit ab dem Zeitpunkt der Pensionierung unter anderem die verschiedenen Renten ausbezahlt werden können und eine Versicherungsdeckung gewährleistet ist:

1. Säule. Um die AHV-Rente zu erhalten, muss der Anspruch schriftlich bei der Ausgleichskasse, bei welcher in den letzten Jahren die AHV-Beiträge einbezahlt wurden, angemeldet werden. Diese Anmeldung muss mindestens drei Monate vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters abgesendet werden, damit die Ausgleichskasse alle Informationen, die sie zur Berechnung der Rente benötigt, vorgängig zusammentragen und die Rente berechnen kann.

2. Säule. Die Person, die pensioniert wird, sollte einige Monate vor ihrer Pensionierung ihre Pensions-kasse kontaktieren. Anschliessend wird diese über die exakte Höhe der BVG-Rente sowie die Schritte, welche die zu pensionierende Person vornehmen muss, um die Rente zu beziehen, informiert.

3. Säule Der zukünftige Pensionär sollte einige Monate vor Erreichen des Rentenalters mit seiner privaten Vorsorge Kontakt aufnehmen und sich detailliert über die Modalitäten für den Bezug der Leistungen aus der 3. Säule und die Höhe des angesparten Kapitals aufklären lassen.

Unfallversicherung. Wichtig ist, dass die zu pensionierende Person eine Unfallversicherung für die Zeit nach der Pensionierung abschliesst, da nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Versicherung über den Arbeitgeber mehr besteht.

Ehepartner. Hat die Person, die in Pension geht, einen Ehepartner, der noch nicht im AHV-Alter und nicht erwerbstätig ist, sollte sie zudem prüfen, ob der Ehepartner AHV-Beiträge bezahlen muss.

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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