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09.11.2006
Probezeit von drei Monaten vereinbaren!
Immer Maximalzeit ausnutzen
Wir empfehlen, bei neuen Arbeitsverhältnissen schriftlich eine Probezeit von drei Monaten zu vereinbaren und somit die Maximalzeit auszunutzen. Bei einem neuen Vertrag während eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses und bei Beförderungen ist das aber nicht zulässig. Es ist auch keine Probezeit zu vereinbaren, wenn Verträge nur mit kurzem Unterbruch aufeinander folgen (z.B. bei Saisonstellen), an ein Lehrverhältnis oder an einen Betriebsübergang nach Art. 333 OR anschliessen.
Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse
Dossier: Arbeitsrecht
Permanenter Link: https://www.baizer.ch/aktuell?rID=907
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