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22.05.2009
Meinungsfreiheit der Gäste bestätigt
Justiz stärkt Bewertungsportale
Ein deutscher Hotelier unterlag zum zweiten Mal beim Versuch, gerichtlich gegen Verfasser von Hotelbewertungen vorzugehen. Die Meinungsfreiheit der beklagten Gäste wurde erneut bestätigt.
Dem Besitzer eines Hotels in Mecklenburg-Vorpommern war die öffentlich kund getane Meinung über sein Haus ein Dorn im Auge. Er versuchte gleich zweimal, seine ehemaligen Gäste mundtot zu machen. Die Gerichtsurteile sind klar: Hoteliers dürfen Gäste nicht unter Druck setzen, Bewertungen in einem Reiseportal zurück zu ziehen.
Zu den gerichtlichen Auseinandersetzungen kam es, da die beiden aus Berlin und Dresden stammenden Gäste zu ihren Bewertungen auf dem Meinungsportal Holidaycheck standen und diese nicht löschen lassen wollten. Streitpunkte waren unter anderem Ausführungen über "eine unzureichende Zimmerreinigung" und "inkompetentes Personal an der Réception" sowie Rauchgestank im Zimmer. Auch die Titel der Bewertungen "Mehr Schein als Sein" und "Maximal 3 Sterne" wollte der Hotelier nicht akzeptieren.
Das Gericht wies die Klagen zurück. Die Äusserungen stellten Werturteile dar, die weit von einer diffamierenden Schmähkritik entfernt seien. Sie fallen deshalb unter das Recht zur freien Meinungsäusserung. Zwar sei eine subjektive, negative Bewertung grundsätzlich dazu geeignet, die Buchungsabsicht eines Lesers zu beeindrucken. Jedoch sei es Sinn und Zweck eines Meinungsportals, verschiedene subjektive Bewertungen zu lesen und sich daraus einen eigenen, ebenfalls bewertenden Gesamteindruck zu verschaffen.
Hotrec, der Dachverband der Hotels und Restaurants in Europa, hat mit führenden Bewertungsportalen erst jüngst gemeinsame Spielregeln zum besseren gegenseitigen Verständnis und zur Verhinderung missbräuchlicher Hotelbewertungen vereinbart.
Dossiers: Hotellerie | Marketing
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