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11.04.2010

Tauziehen um das Rauchverbot

Behörden führen Gerichtsentscheide ins Feld

Das Rauchverbot in Basler Restaurants wird immer mehr zum Juristenfutter. Im Mittelpunkt der Diskussion steht der Verein Fümoar, ein Raucherbeizen-Verbund mit gut hundert Betrieben und beinahe 40'000 Gästemitgliedern.

Die Basler Behörden halten das Vorgehen des Vereins Fümoar für rechtswidrig. Diese Haltung bekräftigte Luzia Wigger Stein, Leiterin des Bauinspektorats Basel-Stadt, gegenüber der Basler Zeitung. Sie stütze sich dabei auf ein Urteil des Zürcher Obergerichts aus dem Jahr 2006. Darin qualifiziere das Gericht einen Sex-Club mit einer Bewilligung als Restaurationsbetrieb trotz Mitgliederzwang als öffentlich zugänglich.

Allerdings gibt es auch ein Urteil aus dem Jahr 2008, bei dem um die Frage der Zulässigkeit von Darkrooms in Schwulen-Lokalen ging. Solche Einrichtungen sind legal, wenn die Eingangskontrollen konsequent durchgeführt werden. Das Zürcher Obergericht widersprach dem Bezirksgericht, welches "fälschlicherweise davon ausing, eine Bar müsse in jedem Fall öffentlich zugänglich sein".

Im betroffenen Lokal wurden nur volljährige Männer eingelassen. Das Bezirksgericht habe die entscheidende Frage der Eingangskontrolle gar nicht geprüft und in seinem Urteil "zu kurz gegriffen", hält das Obergericht im Urteil fest.

Beschränkte öffentliche Zugänglichkeit?

In einem Schreiben von Regierungsrat Wessels, von welchem uns eine Kopie vorliegt, ist auch vom Bundesgerichtsentscheid 96 IV 68 die Rede. Gastgewerbebetriebe müssten grundsätzlich öffentlich zugänglich sein, heisst es dort.

Gemäss dem Entscheid entfällt das Merkmal der öffentlichen Zugänglichkeit nicht durch irgendeine Begrenzung des Kreises der Zutrittsberechtigten (z.B. Alter oder Geschlecht). Durch solche Zutrittskriterien werde die Öffentlichkeit zwar eingeschränkt, dennoch bleibe der Kreis der Zutrittsberechtigten nicht bestimmbar, argumentierten die Richter. Sie sprechen von einer "beschränkten öffentlichen Zugänglichkeit". Ein Gastgewerbebetrieb bleibe trotz Zutrittskriterien öffentlich zugänglich.

Regierungsrat Wessels erwähnt im gleichen Schreiben aber auch, dass es sich bei Vereins- und Klubwirtschaften anders verhält – "unabhängig davon, ob sie gemäss § 12 Abs. 2 des Gastgewerbegesetzes mit über Abs. 1 hinaus erweiterte allgemeine Öffnungszeiten haben und... dadurch im Sinne des § 11 als Restaurationsbetriebe gelten". Vereins- und Klubwirtschaften seien aufgrund ihrer Struktur als nicht öffentlich zugänglich zu qualifizieren, weil sie lediglich Mitglieder bewirten.


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