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13.01.2013
Gericht untersagt Veröffentlichung von Hygieneergebnissen
Dehoga Bayern fordert ersatzlose Abschaffung des Internet-Prangers
Das Verwaltungsgericht München bestätigte die rechtliche Einschätzung des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes. Die pauschale Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollen ist untersagt.
Nun fordern die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (IHK) und der Bayerische Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga Bayern) die "ersatzlose Abschaffung des Internet-Prangers". "Wir sehen uns durch die jüngste Rechtsprechung in unserer Kritik bestätigt", so Peter Driessen, Geschäftsführer der IHK München. Es könne doch nicht sein, dass Unternehmen selbst bei einmaligen und sofort beseitigten Mängeln in den Ruin getrieben werden, wenn sie für ein halbes Jahr an den Pranger gestellt werden.
Die Einschätzung des Dehoga Bayern, dass diese Einträge oftmals rechtswidrig seien, teilt inzwischen auch das Verwaltungsgericht München. In einer aktuellen Entscheidung hat es einer Lebensmittelüberwachungsbehörde untersagt, die Ergebnisse der Kontrollen ins Internet einzustellen, da dies mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" einen rechtswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit, in den Gewerbebetrieb und die allgemeine Handlungsfreiheit des Gastwirts darstelle.
Wer haftet für Falschaussagen?
"Wir sind für Hygiene, aber gegen den Pranger", bringt es Ulrich Brand, Präsident des Dehoga Bayern, auf den Punkt. "Ein Eintrag auf Verdacht ist ein klarer Verstoss gegen das hohe Rechtsgut der Unschuldsvermutung", begründet Brandl seine Position und stellt die Frage: "Wer haftet, wenn einer – wie bereits vorgekommen – zu Unrecht im Internet gelistet wird?" Darüber hinaus seien die Eintragungen in weiten Teilen rechtswidrig, da nur Produktwarnungen aufgeführt werden dürfen.
Noch ein weiteres Argument spreche gegen die moderne Form des mittelalterlichen Strafinstruments Pranger: "Es ist schlicht menschenunwürdig, was da mit den Betroffenen veranstaltet wird, es ist beschämend und steht in keinem Verhältnis", so Brandl.
Wo die Hygiene im Argen liege, müsse, wie nach geltendem Gesetz möglich und auch praktiziert, vor Ort gehandelt werden, was bis zur sofortigen Schliessung des Betriebes gehen könne. Das sei verantwortungsbewusster Verbraucherschutz. Brandls Fazit: "Wer einen Pranger als geeignete Strafe ansieht, hat für mich jegliche moralische Justierung verloren."
Auch Gerichte in Berlin beschäftigen sich mit dem Pranger
In Berlin hat kürzlich ein Gericht entschieden, dass der Eintrag des Kaffeehauses "Lebensart" in Tempelhof auf einer vom Senat betriebenen Website gelöscht werden muss. Das Café wurde auf einer Negativ-Liste geführt, weil Lieferscheine fehlten, Mitarbeiter keine Handschuhe trugen und der Deckel der Schlagrahmmaschine nicht richtig schloss.
Der Inhaber des Betriebs ging vor Gericht. Die Liste vermittle den Eindruck, bei ihm seien belastete oder verdorbene Lebensmittel gefunden worden. Das suggerierte Bild eines Schmuddel-Betriebs stimme aber nicht. Die Richterin gab ihm Recht. Den vergebenen Minuspunkten fehle jegliche Aussagekraft für die Verbraucher.
Im Berliner Stadtbezirk Pankow, der als erster mit der Veröffentlichung von Hygieneresultaten experimentierte, kam es zu Schadenersatzklagen, weil auf einer Negativ-Liste zahlreiche Restaurants standen, die bereits seit langem unter neuer Führung standen und deren Betreiber noch gar nie kontrolliert wurden.
- Bayerischer Hotel- und Gaststättenverband
- Verwalter statt Gastwirt und Hotelier
- Hygiene-Pranger: Ein Schritt zurück ins Mittelalter!
Dossiers: Bürokratie | Hygiene und Deklaration
Permanenter Link: https://www.baizer.ch/aktuell?rID=3862
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