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30.01.2013
MwSt-Reform sieht reduzierten Satz für das Gastgewerbe vor
Bundesrat verabschiedet Zusatzbotschaft mit Zwei-Satz-Modell
Mit einer Zusatzbotschaft erfüllt der Bundesrat den Auftrag des Nationalrats, eine Mehrwertsteuerreform mit zwei Steuersätzen anstatt der heutigen drei auszuarbeiten. Neu sollen das Gastgewerbe und die Beherbergung dem reduzierten Steuersatz unterstellt werden. Zudem werden einige Steuerausnahmen abgeschafft. Die Vereinfachung der Mehrwertsteuer durch einen einheitlichen Steuersatz und die Abschaffung der meisten Steuerausnahmen hatte der Nationalrat am 21. Dezember 2011 abgelehnt.
Der Nationalrat hatte den Bundesrat beauftragt, eine Mehrwertsteuerreform mit einem reduzierten und einem normalen Steuersatz auszuarbeiten. In diesem Zwei-Satz-Modell sollen neu auch das Gastgewerbe mit Ausnahme alkoholischer Getränke und Tabakwaren und die Beherbergung in Hotels und Ferienwohnungen zum reduzierten Satz besteuert werden.
Mit der verabschiedeten Botschaft möchte der Bundesrat die Diskussion über den Umfang der zum reduzierten Satz steuerbaren Güter und Dienstleistungen anstossen. Heute gilt der reduzierte Satz von 2.5 Prozent vorwiegend für Lieferungen lebensnotwendiger Güter wie Nahrungsmittel oder Medikamente. Aber es gibt auch Steuerreduktionen für Güter und Dienstleistungen, die nicht lebensnotwendig oder Güter des täglichen Bedarfs sind.
GastroSuisse zeigt sich in einer Stellungnahme erfreut. "Das vorgeschlagene Zwei-Satz-System ist auch Beweis des grossen politischen Willens für mehr mehrwertsteuerliche Gerechtigkeit und für eine Beendigung der Diskriminierung des Gastgewerbes", sagt Dr. Bernhard Kuster, Direktor des Branchenverbands.
Seit Einführung der Mehrwertsteuer in der Schweiz wird die Gastronomie dreimal so hoch besteuert wie ihre Konkurrenz im Take-away-Bereich. 2010 hat GastroSuisse deshalb eine eidgenössische Volksinitiative lanciert, welche die Ungerechtigkeit bei der Besteuerung beheben will. GastroSuisse wird nicht nachlassen in ihrem Bemühen um gleich lange Spiesse für alle Anbieter gastgewerblicher Leistungen. "Das Ringen um Gerechtigkeit geht 2013 weiter", so Kuster.
Rückweisungsauftrag durch den Nationalrat
Gemäss Auftrag des Nationalrats gelten künftig keine Steuerausnahmen mehr für den reservierten Dienst der Post, für den Wertzeichenverkauf und die Schiedsgerichtsbarkeit. Die Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens, des Bildungswesens, der Kultur, der Sportveranstaltungen und wohltätiger Organisationen sollen jedoch weiterhin von der Mehrwertsteuer ausgenommen bleiben.
Fallen die gastgewerblichen und Beherbergungs¬leistungen unter den reduzierten Satz, so entstehen laut Bundesrat jährlich Mindereinnahmen von 760 bis 810 Millionen Franken. Die Mindereinnahmen müssen nach Auffassung des Bundesrates ertragsneutral und innerhalb des Mehrwertsteuersystems durch die Anhebung des reduzierten Steuersatzes kompensiert werden. Je nach Umfang der künftig zum reduzierten Satz besteuerten Leistungen würde der Steuersatz neu zwischen 2.8 und 3.8 Prozent liegen. Die Auswirkungen der Revision auf die Privathaushalte sind dabei vergleichsweise geringfügig.
Im Rahmen der Totalrevision des Mehrwertsteuergesetzes trat ein erster Teil der MwSt-Reform zur administrativen Entlastung der Unternehmen am 1. Januar 2010 in Kraft. In einem zweiten Reformteil hatte der Bundesrat zur Vereinfachung einen Einheitssatz für die Mehrwertsteuer und die Abschaffung der meisten Steuerausnahmen vorgeschlagen.
Am 21. Dezember 2011 wies der Nationalrat diesen Teil der Reform mit dem Auftrag zurück, ein Zwei-Satz-Modell unter Beibehaltung der meisten Steuerausnahmen auszuarbeiten. Mit der vorliegenden Zusatzbotschaft ist der Bundesrat diesem Auftrag nachgekommen. Er beantragt zudem auch einige weitere Änderungen zur besseren Verständlichkeit und Rechtssicherheit im Mehrwertsteuergesetz und er erfüllt parlamentarische Vorstösse.
Zwei-Satz-Modell und AHV und IV
Die AHV und die IV sind an den MwSt-Erträgen anteilsmässig beteiligt. Die Einführung des Zwei-Satz-Modells hat trotz der Erhöhung des reduzierten Steuersatzes Mindereinnahmen für die AHV und die IV gegenüber dem geltenden Recht zur Folge. Am höchsten wären diese Mindereinnahmen, wenn viele Leistungen dem reduzierten Steuersatz unterstellt sind und der reduzierte Steuersatz auf 3.8 Prozent erhöht wird: Für die AHV ergäben sich Mindereinnahmen von 84 Millionen Franken und für die IV solche von 44 Millionen Franken.
Als Ausgleich könnte der Anteil der AHV an den MwSt-Erträgen aus dem reduzierten Steuersatz von 0.3 auf 0.5 Prozentprozentpunkte durch eine Anpassung der Bundesverfassung angehoben werden. Eine entsprechende Anpassung für die IV erübrigt sich, da die IV nur bis Ende 2017 über die MwSt zusatzfinanziert wird und die vorliegende Reform nicht wesentlich früher in Kraft treten würde.
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Dossier: Mehrwertsteuer
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